Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Oberwart ist der Berufungswerber verdächtig, am 28 02 2000 um 15 12 Uhr an einer näher genannten Stelle der B 63 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten LKW´s Warnzeichen mit der Lichthupe abgegeben zu haben, weil er entgegenkommende Fahrzeuge offensichtlich vor einer auf der B 63 befindlichen Gendarmeriestreife (Geschwindigkeitskontrollen) habe warnen wollen. Aufgrund der Verkehrssituation habe es keinen anderen Grund für die Abgabe von Warnzei... mehr lesen...
Beachte gegenteilig: RS vom 26 02 1996, Zl 02/0/96072 Rechtssatz: § 100 KFG enthält drei Tatbestände. Strafbar ist demnach, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen abgibt (erster Halbsatz, erster Fall), wer optische Warnzeichen mit anderen als den im § 22 Abs 2 angeführten Vorrichtungen abgibt (erster Halbsatz, zweiter Fall ? Anmerkung: d.i. die Abgabe von optischen Warnzeichen nicht mit der Lichthupe) und wer (kurze) Blinkzeichen durch längere Zeit abgibt (zweiter S... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten das unbegründete Betätigen der Lichthupe auf der B95 im Ortsgebiet von A, etwa im Bereich der dort befindlichen Autofirma zur Last gelegt, so ist dem Konkretisierungsgebot dann nicht entsprochen, wenn es im Ortsgebiet in A mehrere Autohäuser gibt und die Angaben des Zeugen B hinsichtlich des Tatortes "Einfahrt zum Fußballplatz, Autohaus und/oder ÖAMTC" im Zusammenwirken mit seinen Angaben, dass er den Abstand zwischen den Fahrzeugen nicht mehr bekannt g... mehr lesen...
Rechtssatz: Prozeßvoraussetzung einer Maßnahmenbeschwerde ist die tatsächliche Ausübung physischer Gewalt oder zumindest deren Androhung als unmittelbare Sanktion im Falle des Nichtbefolgens einer behördlichen Anordnung (vgl. die zahlreichen Nachweise zur Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts bei Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. A, Wien 1996, RN 610). Als lex specialis zu den vorgenannten Bestimmungen legt § 88 Abs.2 des Sicherheitsp... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zu Punkt 2) zur Last gelegt, er habe am 19.12.1997 um ca. 17.40 Uhr auf der Fahrt von der Bahnübersetzung Fladnitz bis zur Tankstelle Pregartner, Paurach Nr. 49, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen FB 5VFL (Pkw) auf der B 68 mehrmals auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu Überholen, Fernlicht verwendet und dadurch eine Verwaltungsü... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Vorhaltung, eine Übertretung nach § 99 Abs 4 lit d KFG begangen zu haben, indem auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand mehrmals Fernlicht verwendet wurde, trifft dann nicht zu, wenn das Fernlicht nur durch wiederholte, jedoch mit deutlichen Unterbrechungen erfolgte Betätigung der Lichthupe verwendet worden ist. So findet sich die Bestimmung, wonach als optische Warnzeichen nur kurze Blinkzeichen abgegeben werden dürfen... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verwaltungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 14.12.1988, Zl. 88/02/0160 aus, daß "das Abgeben von optischen Warnzeichen mit der Lichthupe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat,.... nicht in §100 KFG 1967 verboten (wird). Ein solches Verbot ist vielmehr aus dem zweiten Satz des §22 Abs1 StVO 1960 abzuleiten." Nach der Bestimmung des §100 KFG sei "nur strafbar, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen, wer optische Warnzeichen mit anderen als d... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Verhaltensvorwurf optische Warnzeichen mit der Lichthupe abgegeben zu haben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe, ist nach § 22 Abs 1 StVO nicht verpönt. Allenfalls ist ein solches Verhalten nach § 100 KFG sanktioniert, wobei jedoch eine vollständig beschriebene Tathandlung dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorzuhalten ist (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit dem angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 03 04 1994 um 13 45 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen auf der L 217 auf Höhe des Straßenkilometer 4,0 in Richtung Steinbrunn gelenkt, wobei er I) optische Warnzeichen abgab, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte und II) als Lenker des KFZ, dessen Lenkersitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet war, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendete. Dadurch ha... mehr lesen...
Rechtssatz: § 22 StVO kann kein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen entnommen werden. Die nur kurzfristige Abgabe von Blinkzeichen, die nicht als Warnzeichen abgegeben werden, ist gemäß § 100 erster Satz KFG strafbar. Schlagworte Blinkzeichen, optische Warnzeichen, Übertretungsnorm mehr lesen...
Begründung: 1. Der gegenständlichen Berufung liegt folgendes erstinstanzliche Verfahren zugrunde: Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegenüber dem Berufungswerber ein Straferkenntnis vom 23.6.1994 mit dem
Spruch: "Sie haben am 30.4.94 um 14.23 Uhr in Wien, F-steig Richtung stadtauswärts den PKW W-27 gelenkt und vorschriftswidrig Warnzeichen abgegeben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 100 KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Straf... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben als Lenker des Kfz mit dem Kennz W 28 am 15.9.1993 um 07.55 Uhr in Wien, M-G 1. als Wartepflichtiger durch Einbiegen das vor der Kreuzung aufgestellte Vorschriftszeichen "Halt" nicht beachtet, wodurch ein vorrangberechtigter Lenker zum unvermittelten Bremsen bzw Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde, 2. zwischen J-B und E-str mehrmals über längere Zeit optische Warnzeichen abgegeben, 2. in Höhe E-str nach... mehr lesen...
Rechtssatz: Zweck eines Blinkzeichens im Sinne des § 100 KFG ist die Warnung, wobei es von der Situation im einzelnen Fall abhängt, wie lange Blinkzeichen gegeben werden dürfen. Somit ist das Vorliegen eines Anlasses erforderlich, der eine Warnung im Sinne der Gebotsnorm des § 22 Abs 1 StVO erforderlich macht, wobei es sich aus dem Gesetzeszusammenhang ergibt, daß dieser mit dem Verkehrsgeschehen zusammenhängen muß. So sollen andere Verkehrsteilnehmer im Interesse der Verkehrssicherheit au... mehr lesen...