Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch das Mitglied Dr Pipal über die Berufung des Herrn DDDr Franz L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Ottakring, vom 23.6.1994, Zl Pst 2891-O/94, wegen Übertretung des § 100 KFG, entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Der Berufungswerber hat daher gemäß § 65 VStG keinen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.
Begründung:
1. Der gegenständlichen Berufung liegt folgendes erstinstanzliche Verfahren zugrunde:
Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegenüber dem Berufungswerber ein Straferkenntnis vom 23.6.1994 mit dem Spruch:
"Sie haben am 30.4.94 um 14.23 Uhr in Wien, F-steig Richtung stadtauswärts den PKW W-27 gelenkt und vorschriftswidrig Warnzeichen abgegeben. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende
Strafen verhängt:
Geldstrafe von Schilling 700,--
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Std
gemäß § 134 KFG
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zu zahlen:
70,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10% der Strafe (je ein Tag Arrest wird gleich S 200,-- angerechnet);
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 770,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."
Dieser Vorwurf ergab sich aufgrund einer Anzeige eines Sicherheitswachebeamten, wonach der Berufungswerber viermal die Lichthupe ohne ersichtlichen Grund betätigt habe.
Nach Erlassung einer Strafverfügung, welche in der Tatumschreibung gleichlautend wie das Straferkenntnis war, wurde in dem fristgerechten Einspruch das angezeigte Verhalten eingestanden, jedoch weiters vorgebracht, daß dies nicht strafbar sei. Nach Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde in der fristgerechten Berufung das bisherige Vorbringen wiederholt.
2. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Das Abgeben von optischen Warnzeichen mit der Lichthupe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat, wird nicht in § 100 KFG verboten.
§ 22 Abs 1 2. Satz StVO normiert daß der Lenker auch durch Blinkzeichen warnen darf, wenn sie ausreichen und nicht blenden. Nach § 100 KFG ist (nur) strafbar, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen, wer optische Warnzeichen mit anderen als den im § 22 Abs 2 KFG angeführten Vorrichtungen und wer (kurze) Blinkzeichen durch längere Zeit abgibt.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11.10.1975, B 227/75, ausgesprochen, daß ein "Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des § 22 StVO noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten ist. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit g StVO gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, soferne nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliegt". Sohin dürfen Blinkzeichen nicht nur als Warnzeichen, sondern auch aus anderen Gründen abgegeben werden (BMV 23.12.1976, 65.850/10-IV/3-76 und ADE, Nachtrag 1978).
Da dem Berufungswerber weder angelastet wurde, optische Blinkzeichen durch längere Zeit abgegeben zu haben (§ 100 KFG) noch durch die Lichthupe geblendet zu haben (§ 22 Abs 1 2. Satz StVO) war spruchgemäß zu entscheiden.