Der Verhaltensvorwurf optische Warnzeichen mit der Lichthupe abgegeben zu haben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe, ist nach § 22 Abs 1 StVO nicht verpönt. Allenfalls ist ein solches Verhalten nach § 100 KFG sanktioniert, wobei jedoch eine vollständig beschriebene Tathandlung dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorzuhalten ist (Einstellung des Verfahrens).