RS UVS Kärnten 1996/04/30 KUVS-379-383/3/96

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Veröffentlicht am 30.04.1996
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Rechtssatz

Der Verhaltensvorwurf optische Warnzeichen mit der Lichthupe abgegeben zu haben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe, ist nach § 22 Abs 1 StVO nicht verpönt. Allenfalls ist ein solches Verhalten nach § 100 KFG sanktioniert, wobei jedoch eine vollständig beschriebene Tathandlung dem Beschuldigten innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorzuhalten ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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