§ 100 KFG enthält drei Tatbestände. Strafbar ist demnach, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen abgibt (erster Halbsatz, erster Fall), wer optische Warnzeichen mit anderen als den im § 22 Abs 2 angeführten Vorrichtungen abgibt (erster Halbsatz, zweiter Fall ? Anmerkung: d.i. die Abgabe von optischen Warnzeichen nicht mit der Lichthupe) und wer (kurze) Blinkzeichen durch längere Zeit abgibt (zweiter Satz). ?Das Abgeben von optischen Warnzeichen mit der Lichthupe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat? ? also etwa zum Zweck der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Radarkontrollen ? ist demnach nicht in § 100 KFG verboten (s. VwGH vom 18 06 1997, Zl 96/03/0384).
Ein solches Verbot kann auch nicht aus § 22 Abs 1 StVO abgeleitet werden, wie sich aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11 10 1975, Zl B 227/75-11, ergibt. Demnach ist ein ?Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des § 22 StVO noch in
einer anderen Bestimmung des Gesetzes enthalten. Sollte damit allerdings eine Blendung von Straßenbenützern verbunden sein, so wäre
damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit g StVO gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein
Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliegt?.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass die Abgabe von Blinkzeichen ?obwohl es
die Verkehrssicherheit nicht erforderte? oder etwa ?zum Zwecke der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Radarkontrollen? allein als solche nicht strafbar ist.