RS UVS Burgenland 1996/02/26 02/01/96072

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Veröffentlicht am 26.02.1996
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Rechtssatz

§ 22 StVO kann kein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen entnommen werden. Die nur kurzfristige Abgabe von Blinkzeichen, die nicht als Warnzeichen abgegeben werden, ist gemäß § 100 erster Satz KFG strafbar.

Schlagworte
Blinkzeichen, optische Warnzeichen, Übertretungsnorm
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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