§ 100 KFG 1967

KFG 1967 - Kraftfahrgesetz 1967

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im § 22 Abs. 2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden.

In Kraft seit 01.01.1972 bis 31.12.9999
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