Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vom 24 07 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 10 07 2000, Zl 300-1232-2000, wegen Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Oberwart ist der Berufungswerber verdächtig, am 28 02 2000 um 15 12 Uhr an einer näher genannten Stelle
der B 63 als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten LKW´s Warnzeichen mit der Lichthupe abgegeben zu haben, weil er entgegenkommende Fahrzeuge offensichtlich vor einer auf der B 63 befindlichen Gendarmeriestreife (Geschwindigkeitskontrollen) habe warnen wollen. Aufgrund der Verkehrssituation habe es keinen anderen Grund für die Abgabe von Warnzeichen mit der Lichthupe gegeben.
Mit Strafverfügung wurde dem Beschuldigten sodann vorgeworfen, er habe
zu der in der Anzeige genannten Zeit an dem dort angegebenen Ort optische Warnzeichen (Blinkzeichen) abgegeben, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert habe.
Nach Erhebung eines Einspruches gegen die Strafverfügung wurde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen, das die Tat dem Beschuldigten wortgleich mit der Strafverfügung vorwirft. Dies wurde als Übertretung des § 100 KFG gewertet und eine Geldstrafe von ATS 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.
Der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung kommt aus folgendem
Grund
Erfolg zu:
Der von der Behörde angezogene § 100 KFG lautet: Als optische Warnzeichen dürfen nur kurze Blinkzeichen mit der im § 22 Abs 2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des § 99 Abs 3 bis 5 über die Verwendung von Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch
längere Zeit abgegeben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14 12 1988, Zl 88/02/0160, ausgeführt, dass nach § 100 KFG nur strafbar ist, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen abgibt (erster Halbsatz, erster Fall), wer optische Warnzeichen mit anderen als den im § 22 Abs 2 angeführten Vorrichtungen abgibt (erster Halbsatz, zweiter Fall ? Anmerkung: d.i. die Abgabe von optischen Warnzeichen nicht mit der Lichthupe) und wer (kurze) Blinkzeichen durch längere Zeit abgibt (zweiter Satz).
Nach diesem Erkenntnis wird ?das Abgeben von optischen Warnzeichen mit
der Lichthupe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat? nicht in § 100 KFG verboten. Das in den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aufgenommene Tatbestandsmerkmal ?obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte? zählt demnach nicht zum Tatbestand des § 100 KFG.
Nach dem genannten Judikat des Verwaltungsgerichtshofes ist ein solches Verbot aus dem zweiten Satz des § 22 Abs 1 StVO abzuleiten. Das erkennende Mitglied des Verwaltungssenates folgt dieser Rechtsauffassung jedoch nicht, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 11 10 1975, Zl B 227/75-11, ausgesprochen hat,
dass ein ?Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen weder in der Bestimmung des § 22 StVO noch in einer anderen Bestimmung des Gesetzes
enthalten ist?. Nur wenn damit eine Blendung von Straßenbenützern verbunden ist, so wäre damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit g StVO gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliegt.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass Blinkzeichen nicht nur als Warnzeichen, sondern auch aus anderen Gründen abgegeben werden dürfen.
Die Abgabe von Blinkzeichen ?obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte? oder etwa ?zum Zwecke der Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Radarkontrollen? allein als solche ist demnach
nicht strafbar. Dies entspricht im Ergebnis auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18 06 1997, Zl 96/03/0384, worin der Gerichtshof auf sein bereits oben zitiertes Erkenntnis vom 14 12 1988
verweist. Angesichts dieser neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war der in der Begründung des Straferkenntnisses zitierten Entscheidung vom 25 09 1979, Zl 1119/79,
nicht mehr zu folgen.
Aus der einleitend geschilderten Anzeige ergibt sich für den Anlassfall, dass die Warnzeichen mit der Lichthupe abgegeben wurden. Deren Unzulässigkeit im hier maßgeblichen Zusammenhang könnte nur angenommen werden, wenn dadurch eine Blendung anderer Verkehrsteilnehmer erfolgte oder wenn die Blinkzeichen durch längere Zeit hindurch abgegeben wurden. Dafür bestehen nach dem vorliegenden
Sachverhalt keinerlei Anhaltspunkte.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.