Die Vorhaltung, eine Übertretung nach § 99 Abs 4 lit d KFG begangen zu haben, indem auf einer Freilandstraße bei Dunkelheit beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand mehrmals Fernlicht verwendet wurde, trifft dann nicht zu, wenn das Fernlicht nur durch wiederholte, jedoch mit deutlichen Unterbrechungen erfolgte Betätigung der Lichthupe verwendet worden ist. So findet sich die Bestimmung, wonach als optische Warnzeichen nur kurze Blinkzeichen abgegeben werden dürfen, und Blinkzeichen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch längere Zeit abgegeben werden dürfen, in § 100 KFG. In diesem Sinne stellte die vorgehaltene unzulässige Verwendung von Fernlicht keine taugliche Verfolgungshandlung für eine Übertretung des § 100 KFG dar. Auch ist es dem UVS verwehrt, die "Sache" eines Berufungsverfahrens nach § 99 Abs 4 lit d KFG in eine Übertretung nach § 100 KFG auszuwechseln.