Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied
Dr Traxler über die Berufung des Herrn , geboren am ,
wohnhaft in , vertreten durch Rechtsanwalt
, vom 03 01 1996, gegen das Straferkenntnis der
Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung vom 21 12 1995, Zl
300-3313-1994, wegen Bestrafung nach I) § 22 Abs 1 StVO 1960 und II)
Artikel III Abs 5 lit a) des Bundesgesetzes BGBlNr 352/1976 idF BGBl
Nr 253/1984 zu Recht erkannt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit
der Maßgabe bestätigt, daß als verletzte Rechtsvorschrift zu Spruchpunkt I) (Abgabe optischer Warnzeichen, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte) § 100 erster Satz KFG 1967 anzusehen ist und sich die Bestrafung hinsichtlich dieses Deliktes auf § 134 Abs 1 KFG 1967 zu stützen hat.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ist ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens von 20 % der Strafhöhe, das sind S 100,--, zu leisten.
Mit dem angefochtenem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 03 04 1994 um 13 45 Uhr das Fahrzeug mit
dem Kennzeichen auf der L 217 auf Höhe des Straßenkilometer 4,0 in Richtung Steinbrunn gelenkt, wobei er
I) optische Warnzeichen abgab, obwohl es die Verkehrssicherheit
nicht
erforderte und II) als Lenker des KFZ, dessen Lenkersitzplatz mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet war, den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendete.
Dadurch habe er folgende Rechtsvorschriften verletzt:
I § 22 Abs 1 zweiter Satz StVO 1960 und II Artikel III Abs 5 lit a des Bundesgesetzes BGBl Nr 352/1976
in der Fassung BGBl Nr 253/1984 iV mit dessen Abs 1. Es wurden über ihn Geldstrafen von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) und S 100,-- (Ersatzfreiheitstrafe 6 Stunden) verhängt.
In der Berufung wird vorgebracht, daß die Behörde das Vorbringen des Berufungswerbers, er habe mit der Lichthupe ein zuweit in der Straßenmitte entgegenkommendes Fahrzeug warnen wollen, als reine Schutzbehauptung abgetan habe. Dies, obwohl die Beifahrerin diese Angaben bestätigt habe.
Auch der angebliche Widerspruch der zweimaligen Abgabe von optischen Warnzeichen hätte der Berufungswerber aufgeklärt. Die erste Abgabe von optischen Warnzeichen erfolgte aus Gründen der Verkehrssicherheit, da das entgegenkommende Fahrzeug so nahe zur Fahrbahnmitte fuhr, das zweite optische Warnzeichen wurde abgegeben, da der Berufungswerber zufälligerweise den Lenker des Fahrzeuges zu erkennen glaubte.
Auf Grund der widerstreitenden Zeugenaussagen der Zeugin und der Beamten bestehe begründeter Anlaß, die Richtigkeit der Warnehmung
der Straßenaufsichtsorgane in Zweifel zu ziehen.
Es könne dem Berufungswerber nicht zum Nachteil gemacht werden, daß er sich ohne Folgen frei verantworten dürfe.
Zum Vorwurf des nicht angelegten Gurtes sei auszuführen, daß sich die
Behörde nicht mit dem Standort des Meldungslegers auseinandergesetzt habe. Dieser habe sich auf der gegenüberliegenden Straßenseite befunden und hätte keine Einsicht in das Fahrzeug nehmen können.
Hierüber hat der Verwaltungssenat erwogen:
Gemäß § 22 Abs 1 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, andere Straßenbenützer mit der zur Abgabe von akustischen Warnzeichen bestimmten Vorrichtungen durch deutliche Schallzeichen, sofern solche Vorrichtungen nicht vorhanden oder gestört sind durch deutliche Zurufe zu warnen. Der Lenker darf auch durch Blinkzeichen warnen, wenn sie ausreichen und nicht blenden. Gemäß § 22 Abs 2 erster Satz StVO ist die Abgabe von Schallzeichen gemäß Abs 1 unbeschadet der Bestimmungen über das Hupverbot verboten, wenn es die Sicherheit des Verkehrs nicht erfordert.
Gemäß § 100 KFG 1967 dürfen als optische Warnzeichen nur kurze Blinkzeichen mit der in § 22 Abs 2 angeführten Vorrichtung abgegeben werden; die Bestimmungen des § 99 Abs 3 bis 7 über die Verwendung von
Fern- und Abblendlicht bleiben unberührt. Blinkzeichen dürfen außer mit Alarmblinkanlagen nicht durch länger Zeit abgegeben werden.
Gemäß Artikel III Abs 1 des Bundesgesetzes BGBl Nr 352/1976 in der Fassung BGBl Nr 253/1984 sind der Lenker und beförderte Personen, wenn ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.
Gemäß Artikel III Abs 5 lit a) leg cit begeht, wer als mit einem Kraftfahrzeug beförderte Person die im Abs 1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von S 100,-- zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu S 300,--, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe
bis 24 Stunden, zu verhängen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Anzeige, daß der Berufungswerber am 03 04 1994 um 13 45 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen von Neufeld auf der L 217 in Richtung Steinbrunn
lenkte, wobei er
I) auf Höhe des Straßenkilometer 4 durch mehrmaliges Aufblenden des Fernlichtes den entgegenkommenden Verkehr vor einer Radarkontrolle warnte und II) während dieser Fahrt keinen Sicherheitsgurt angelegt hatte.
Im Zuge des Verfahrens wurde der Meldungsleger, Insp ,
als Zeuge einvernommen und gab unter Aufrechterhaltung der Anzeige
an, daß er zur Tatzeit mit seinem Kollegen, GrI , auf der L 217
bei der Kreuzung mit der Grenzgasse Anhaltungen durchgeführt habe.
Ca 600 bis 700 m von diesem Standort entfernt hätten Kollegen in Neufeld vor dem Haus Steinbrunner Straße 8 Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt und jene Fahrzeuge, die anzuhalten seien, per Funk mitgeteilt. Er habe die Fahrzeuge, die aus Richtung Neufeld kamen, von seinem Standort gut beobachten können und bemerkt, daß der Berufungswerber in ca 300 m Entfernung mindestens dreimal die Lichthupe betätigt habe. Aufgrund der guten Sicht habe er den Lenker beim Heranfahren im Wageninneren beobachten und wahrnehmen können, daß dieser nicht angegurtet gewesen sei. Der Berufungswerber habe auch nicht erst kurz vor der Anhaltung den Sicherheitsgurt gelöst. Dieser Zeugenaussage vom 06 07 1994 ist auch eine Handskizze beigelegt, aus der sich der Standort der Beamten und die Fahrtrichtung des Berufungswerbers ergeben. In einer weiteren Zeugeneinvernahme vom 14 09 1995 sowie in seiner Vernehmung vor dem Verwaltungssenat gab der Meldungsleger ergänzend folgendes an:
Ich möchte betonen, daß meine Standortangabe in der Handskizze, die meiner erstinstanzlichen Einvernahme vom 06 07 1994 beiliegt, der Tatsache entspricht. Ich stand gemeinsam mit GI an der Einmündung der Grenzgasse in die L 217 am Fahrbahnrand, wie eingezeichnet. Von dort hatte ich eine gute Sicht in Richtung Neufeld/Leitha. Unsere Aufgabe bestand darin, jene Autofahrer, die uns per Funk von den Kollegen, welche die Geschwindigkeitsmessungen durchführten, gemeldet wurden, anzuhalten. Daher wurde unser Standort
wie angegeben gewählt. Ich konnte von dort ganz eindeutig sehen, daß der Berufungswerber auf Höhe des Straßenkilometer 4,0 hintereinander mindestens 3 kurze Blinkzeichen mit der Lichthupe abgegeben hat. Meiner Erinnerung nach sind dem Berufungswerber mindestens 2-3 Fahrzeuge entgegengekommen. Ich konnte nicht wahrnehmen, daß sich eines dieser Fahrzeuge auffällig verhalten hätte und stark zur Fahrbahnmitte hin gefahren wäre.
Nach Betätigung der Lichthupe habe ich das Fahrzeug des Berufungswerbers ständig beobachtet. Daher kann ich mit Gewißheit sagen, daß er im Herannahen nicht angegurtet war und auch den Gurt nicht gelöst hat. Dies konnte ich eindeutig wahrnehmen, zumal mir der
Berufungswerber auf jener Fahrbahnseite, an der ich stand, entgegen kam.
Ich habe dann die Anhaltung durchgeführt und eine Kontrolle der Fahrzeugpapiere vorgenommen. Auch habe ich dem Berufungswerber die Abgabe der Blinkzeichen vorgehalten worauf er antwortete, daß er jemanden gegrüßt habe. Er hat mit Sicherheit nicht davon gesprochen, daß er deshalb die Blinkzeichen abgegeben habe, weil ein entgegenkommendes Fahrzeug zu sehr in der Fahrbahnmitte gefahren sei.
Ich habe dem Berufungswerber sowohl wegen der Abgabe der Blinkzeichen
als auch wegen des Nichtanlegens der Gurten eine Organstrafverfügung angeboten. Der Berufungswerber hat jedoch an Ort und Stelle die Zahlung der angebotenen Organstrafverfügungen abgelehnt. Auch GrI hat in seiner Zeugeneinvernahme vom 06 07 1994 die wesentlichen Angaben des Meldungslegers bestätigt.
Demgegenüber gibt der Berufungswerber in seiner ersten Stellungnahme vom 15 06 1994 an, daß ihm zur fraglichen Zeit am Tatort zwei Bekannte mit ihren hintereinanderfahrenden Fahrzeugen begegneten, wobei ihm diese Personen vom Sehen her bekannt vorkamen und ihm zuwinkten. Er habe daher beschlossen, diese durch kurzes Antippen des
Lichthupenhebels zu grüßen, was nicht verwaltungsstrafrechtlich belangbar sei.
Dieses Vorbringen wird in der Stellungnahme vom 26 09 1994 dahingehend geändert, daß eines der entgegenkommenden Fahrzeuge sehr knapp zur Fahrbahnmitte gefahren sei und der Berufungswerber in dem dahinterfahrenden Fahrzeug einen früheren Bekannten zu erkennen vermeinte. Daher habe er einmal die Lichthupe betätigt.
Die Beifahrerin , die am 19 10 1994 zeugenschaftlich einvernommen wurde, gab an, daß dem Berufungswerber am Tatort zwei Kraftfahrzeuge entgegengekommen seien, wobei es den Anschein hatte, daß eines dieser Kraftfahrzeuge das andere überholen wollte. Da dieses Fahrzeug ziemlich in der Mitte der Fahrbahn fuhr, habe sie den
Berufungswerber mit dem Bemerken paß auf darauf aufmerksam gemacht, worauf dieser die Lichthupe betätigt habe. Bezüglich der Übertretung der Gurtenanlegepflicht könne sie keine Angaben machen, jedoch wisse sie, daß sich der Berufungswerber grundsätzlich anschnalle.
In seiner Stellungnahme vom 26 06 1995, die nach Vorhalt der Aussage der Beifahrerin erfolgte, gab der Berufungswerber nunmehr an, daß die
erstmalige Abgabe des Blinkzeichens aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt sei. Die weiteren Warnzeichen seien abgegeben worden, weil der Berufungswerber den Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges zu erkennen glaubte.
Die Berufungsbehörde folgt den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Angaben des Meldungslegers bzw des zweiten Beamten, die unter Wahrheitserinnerung und im Bewußtsein der Straffolgen des § 289 StGB ausgesagt haben. Dazu kommt, daß beide Gendarmeriebeamte als geschulte Organe der Straßenaufsicht in der Lage sind, derlei Verwaltungsübertretungen wahrzunehmen und den Tathergang ordnungsgemäß wiederzugeben.
Demgegenüber darf sich der Berufungswerber so verantworten, daß er straffrei geht. Schon aus diesem Grund kommt dem Vorbringen der Beamten ein höherer Beweiswert als den Darlegungen des Berufungswerbers zu. Dazu kommt, daß sich der Berufungswerber durchaus widersprüchlich verantwortet. Während er in seiner Stellungnahme vom 15 06 1994 davon spricht, daß er zwei Bekannte mit ihren hintereinanderfahrenden Fahrzeugen erkannt habe und sie deshalb
durch Antippen des Lichthupenhebels gegrüßt habe, bringt er in seiner
Stellungnahme vom 26 09 1994 erstmalig vor, daß eines der Fahrzeuge sehr knapp zur Fahrbahnmitte gefahren sei. Auch hat er nach dieser Stellungnahme nur einmal die Lichthupe betätigt. Nach Kenntnis der Aussage der Beifahrerin wiederum gibt der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 26 06 1995 an, daß nur die erstmalige Abgabe des Blinkzeichens aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgt, die weiteren Warnzeichen jedoch deshalb abgegeben wurden, weil er den Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges zu erkennen glaubte. Diese widersprüchlichen Ausführungen sind nicht geeignet, die Darlegungen des Berufungswerbers glaubwürdig erscheinen zu lassen.
Was die Aussage der Beifahrerin anbelangt, so stützt sie zwar das spätere Vorbringen des Berufungswerbers, wonach eines der Fahrzeuge sehr knapp zur Fahrbahnmitte gefahren sei, ihr kann aber hinsichtlich
der Gurtenanlegepflicht nichts konkretes darüber entnommen werden, ob
der Berufungswerber dieser seiner Verpflichtung nachgekommen ist.
Im vorliegenden Fall kann nun die Frage, ob der Berufungswerber das erste Blinkzeichen tatsächlich im Interesse der Verkehrssicherheit abgegeben hat, deshalb dahingestellt bleiben, weil er selbst zugibt, die weiteren Warnzeichen abgegeben zu haben, um den Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges zu begrüßen.
Auch in der Frage der Gurtenanlegepflicht folgt die Berufungsbehörde den Angaben der Gendarmeriebeamten, zumal sich aus diesen Zeugenaussagen und der Skizze schlüssig ergibt, daß eine gute Beobachtung des herannahenden Fahrzeuges möglich war. Die Vorlage einer maßstabgerechten Skizze war daher entbehrlich und hat der Berufungswerber auch nicht schlüssig dargetan, warum eine solche erforderlich wäre. Im übrigen hat der Meldungsleger in seiner Zeugenaussage vor dem Verwaltungssenat klar dargelegt, daß er von seinem Standort aus den Berufungswerber im Herannahen beobachten konnte. Wenn sich der Berufungswerber diesbezüglich auf die Zeugenaussage der Beifahrerin beruft, so ist ihm zu entgegnen, daß diese hinsichtlich der Gurtenanlegepflicht keine konkreten Angaben enthält.
Auch die Behauptung des Berufungswerbers, daß sich der Meldungsleger auf der gegenüberliegenden Straßenseite befunden habe und er keine Einsicht in das Fahrzeug nehmen hätte können, erweist sich aufgrund der Zeugenaussage als nicht zutreffend.
Wenn der Berufungswerber in seiner Stellungnahme vom 19 02 1996 ausführt, daß die Anhaltung entgegen der Aussage des Meldungslegers nicht wegen einer Geschwindigkeitsübertretung erfolgte, ist ihm zu entgegnen, daß dies der Meldungsleger nie behauptet hat. Die Beamten haben zur Erklärung ihrer Anwesenheit lediglich angegeben, daß sie ihren Aufstellungsort mit Rücksicht auf die durchzuführenden Anhaltungen gewählt haben. Im übrigen ergibt sich aus der Anzeige und
den Zeugenaussagen, daß die Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO wegen der
Abgabe der Blinkzeichen durch den Berufungswerber erfolgte.
Wie sich sonach aus dem obigen Sachverhalt ergibt, wurde die Mißachtung der Gurtenanlegepflicht durch den Berufungswerber im Zuge einer Anhaltung gemäß § 97 Abs 5 StVO festgestellt und ihm die Bezahlung einer Organstrafverfügung ermöglicht. Diese hat er abgelehnt, weshalb eine Bestrafung mit dem angefochtenen Straferkenntnis zulässig war.
Zur Abgabe der Blinkzeichen:
Wie sich aus dem Wortlaut des § 22 Abs 1 StVO ergibt, verpflichtet er
den Lenker eines Fahrzeuges dann, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, Warnzeichen abzugeben. Dabei kommen sowohl Schallzeichen als auch Blinkzeichen in Betracht.
Der Wortlaut dieser Bestimmung zeigt sonach, daß danach lediglich ein
Unterlassen von Warnzeichen in jenen Fällen, in denen deren Abgabe aus Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich ist, strafbar ist.
§ 22 Abs 2 StVO hingegen verbietet darüberhinaus die Abgabe von Schallzeichen. Ein gleichgelagertes Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen ist der StVO nich zu entnehmen.
Von diesen Erwägungen ausgehend hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Sammlung 6742/1975 ausgesprochen, daß weder der Bestimmung des § 22 StVO noch einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes ein Verbot für die Abgabe von Blinkzeichen zu entnehmen ist. Der Verfassungsgerichtshof hat weiters
ausgesprochen, daß dann, wenn durch die Abgabe von Blinkzeichen allerdings eine Blendung von Straßenbenützern erfolgen sollte, damit eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit g) StVO gegeben und nach dieser Bestimmung eine Strafe zu verhängen wäre, sofern nicht ein Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Bestimmungen vorliegt.
Der Verwaltungssenat folgt dieser Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, die sich auf den eindeutigen Wortlaut des § 22 StVO stützt, zumal in § 22 StVO nicht klar und unmißverständliche ausgesprochen wird, daß die nicht aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgte Abgabe von Blinkzeichen strafbar ist. Da allerdings auch § 100 KFG 1967 Bestimmungen über optische Warnzeichen enthält, war zu prüfen, ob der vorliegende Tatbestand unter diese Bestimmung fällt. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25 09 1979, Zl 1119/79, ausgesprochen, daß es für die Abgabe eines Blinkzeichens im Sinne des § 100 KFG eines Anlaßes, der eine Warnung im Sinne der Gebotsnorm des § 22 Abs 1 StVO
erforderlich macht, bedürfe, wobei sich aus dem Gesetzeszusammenhang unmißverständlich ergibt, daß dieser Anlaß mit dem Verkehrsgeschehen zusammenhängen muß. Andere Verkehrsteilnehmer sollen im Interesse der
Verkehrssicherheit auf Situationen, die eine Gefahr für sie und allenfalls noch weitere Verkehrsteilnehmer bedeuten könnten, hingewiesen werden. Als derartige Situation kann aber nach diesem Erkenntnis eine bloße Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor einer Radarkontrolle nicht erblickt werden. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis festgehalten, daß unter Blinkzeichen, die nach dem zweiten Satz des § 100 KFG nicht durch längere Zeit abgegeben werden dürfen, nach dem Gesetzeszusammenhang lediglich optische Zeichen zur Warnung zu verstehen sind. In seinem Erkenntnis vom 18 03 1981 Zl 03/2573, 2575/80, hat der Verwaltungsgerichtshof seine Ausführungen des Erkenntisses vom 25 09 1979 bestätigt und ausgeführt, daß im Falle des Fehlens einer solchen
Gefahrensituation die Abgabe auch nur eines Blinkzeichens unzulässig ist.
Diese Judikatur zeigt sonach, daß der gesamte § 100 KFG auf die Abgabe von optischen Warnzeichen abstellt, wobei eine Abgabe nur erlaubt ist, wenn ein Anlaß im Sinne des § 22 Abs 1 StVO, sonach ein Erfordernis der Verkehrssicherheit, vorliegt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nach § 100 KFG optische Warnzeichen nur als kurze Blinkzeichen, außerdem nur mit der
im § 22 Abs 2 KFG geführten Vorrichtung (Lichthupe) abgegeben werden dürfen und daß Blinkzeichen als Warnzeichen (außer mit Alarmblinkanlagen) nicht durch länger Zeit abgegeben werden dürfen. Der letzte Satz des § 100 ist daher dahin zu verstehen, daß Blinkzeichen, die als optische Warnzeichen im Interesse der Verkehrssicherheit abgegeben werden dürfen, in ihrer zulässigen Dauer
eingeschränkt werden. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25 09 1979 Zl 1119/79, dürfen sie nämlich nur solange abgegeben werden, als nicht mit einer im Verhältnis zum Verfehlen des angestrebten Warnerfolges schwerer wiegenden Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zu rechnen ist, oder bis der Warnerfolg eingetreten ist oder bis die Fortsetzung der optischen Warnung offenkundig aussichtslos geworden ist.
Zusammenfassend ergibt sich aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß jede Abgabe von Blinkzeichen, die nicht
als Warnzeichen abgegeben werden, gemäß § 100 KFG strafbar ist.
Der Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes abzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in seinem Erkenntnis vom 14 12 1988, Zl 88/02/0160, 0161, ZfVB 1990/2/765, ausgeführt, daß das Abgeben von optischen Warnzeichen mit der Lichthupe, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erfordert hat, nicht nach § 100 KFG 1967 verboten sei. Ein solches Verbot sei vielmehr aus dem zweiten Satz des § 22 Abs 1 StVO 1960 abzuleiten.
Weiters führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus, daß nach dieser Bestimmung demnach nur strafbar sei, wer andere optische Warnzeichen als kurze Blinkzeichen, wer optische Warnzeichen
mit anderen als den in § 22 Abs 2 KFG angeführten Vorrichtungen und wer (kurze) Blinkzeichen durch länger Zeit abgibt. Diesem Judikat kann in zweierlei Hinsicht nicht gefolgt werden:
I) Wie der oben wiedergegebene Wortlaut des § 22 Abs 1 StVO zeigt,
enthält dieser keine Verbotsnorm in die Richtung, daß die Abgabe von Blinkzeichen dann, wenn es die Verkehrssicherheit nicht erfordert, strafbar wäre. Im übrigen darf auf das bereits erwähnte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes Sammlung 7642/1975 verwiesen werden.
II) Wenn der Verwaltungsgerichtshof lediglich summarisch darauf hinweist, daß gemäß § 100 KFG nur strafbar sei, wer (kurze) Blinkzeichen durch länger Zeit abgebe, so kann daraus nach Ansicht des Verwaltungssenates mit Rücksicht auf das Erkenntnis vom 18 03 1981, Zl 03/2573, 2575/80, nicht gefolgert werden, daß deshalb die nur kurzfristige Zeit erfolgte Abgabe von Blinkzeichen nicht strafbar sei. Dies auch deshalb, weil sich aus § 100 erster Satz KFG nicht nur ergibt, daß als optische Warnzeichen nur kurze Blinkzeichen
abgegeben werden dürfen, sondern auch ersichtlich ist, daß Blinkzeichen nur als optische Warnzeichen zulässig sind. Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, daß jede Abgabe von Blinkzeichen, die nicht im Sinne des § 22 Abs 1 StVO motiviert ist, gemäß § 100 KFG strafbar ist.
Da der Berufungswerber im vorliegenden Fall selbst zugegeben hat, die
weiteren Blinkzeichen deshalb abgegeben zu haben, um einen vermeintlichen Bekannten zu begrüßen, hat er damit diese Regelung übertreten.
Festzuhalten ist, daß aus den oben angeführten Gründen eine Verbesserung des Spruchpunktes I) dahingehend vorzunehmen war, daß als übertretene Rechtsvorschrift § 100 KFG 1967 anzuführen und die Strafe gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 auszusprechen war.
Zur Strafbemessung:
Die der Bestrafung zugrundeliegenden Handlungen schädigten in nicht unerheblichem Maße diejenigen Interesse, deren Schutz die Strafdrohungen dienen.
Der objektive Unrechtsgehalt der Taten kann selbst bei Fehlenn sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering angesehen werden.
Daß die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder, daß die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch auf Grund besonderer Tatumstände anzunehmen
und kann daher das Verschulden des Berufungswerbern nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung waren weder mildernde noch erschwerende Umstände zu berücksichtigen.
Gleichzeitig war auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen (Einkommen: S 22000,-- monatlich netto; Vermögen: keines; Sorgepflichten für zwei Kinder).
Unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Strafsätze, den Unrechtsgehalt der Taten und das Verschulden des Berufungswerbers sind die verhängten Strafen als angemessen anzusehen, zumal sie im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegen.
Strafen müssen geeignet sein, den Berufungswerber von einer Wiederholung der Taten ausreichend abzuschrecken und generalpräventive Wirkungen zu entfalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.