Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: ?Sie haben als Erziehungsberechtigte ihrer Tochter Katharina J, geboren am 7.1.1991, entgegen Ihrer Verpflichtung durch Außerachtlassung der nötigen Beaufsichtigung nicht für den regelmäßigen Schulbesuch Ihres Kindes in der Allgemeinen Sonderschule in Wien, D-gasse, gesorgt, sodass die Schülerin dem Unterricht an dieser Schule an folgenden Tagen unentschuldigt fernblieb: 1) von 11.12.2003 bis 19.12.20... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der vom beschuldigten Erziehungsberechtigten nicht verschuldeten Schulunfähigkeit eines Kindes hat der beschuldigte Erziehungsberechtigte alle zumutbaren Handlungen zur (Wieder-) Aufnahme des Schulbesuchs zu setzen, von deren Zweckmäßigkeit ein durchschnittlicher, mit dem Recht verbundener Erziehungsberechtigter ausgeht. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten vorgeworfen, sie habe in **** H*********, Marienplatz 4, als Mutter und somit Erziehungsberechtigte ihrer drei namentlich genannten Töchter zu verantworten, daß diese im Zeitraum 14.2.1994 bis 22.2.1994 die Volksschule H********* ohne Entschuldigungsgrund nicht besuchten und somit die Schulpflicht nicht erfüllten, obwohl sie als Mutter verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Hiefür wurden über die Beschul... mehr lesen...
Beachte Ebenso Senat-PL-94-274 Rechtssatz: Einer nicht bereits vor Beginn, sondern erst während des Schuljahres erfolgten Anzeige der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht kommt keinesfalls die Wirkung zu, daß durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht die Schulpflicht erfüllt wird. Strafbarkeit liegt in diesem Fall auch ohne bescheidmäßige Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch den Bezirksschulrat vor. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in **** H*********, Marienplatz 4, als Vater und somit Erziehungsberechtigter seiner drei namentlich genannten Töchter zu verantworten, daß diese im Zeitraum 14.2.1994 bis 22.2.1994 die Volksschule H********* ohne Entschuldigungsgrund nicht besuchten und somit die Schulpflicht nicht erfüllten, obwohl er als Vater verpflichtet sei, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen. Hiefür wurden über den Beschuldi... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine moralische bzw sittliche Weltanschauung stellt keinen wie auch immer gearteten Schuldausschließungsgrund im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes dar. Der Hinweis des Beschuldigten ..."daß seine Kinder der Reihe nach aus Gewissensgründen den weiteren Schulbesuch verweigerten, wie zB Franz Jägerstätter vor 50 Jahren den weiteren Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert habe und selbst die Strafe der Hinrichtung ihn nicht habe davon abbringen können. Im Grabstein von Franz Jä... mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, Übertretungen des § 24 Abs 4 in Verbindung mit § 24 Abs 1 des Schulpflichtgesetzes 1985 BGBl. Nr. 76 i.d.g.F. begangen zu haben. Hiefür wurde eine Geldstrafe von S 500,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 50,-- vorgeschrieben. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, daß eine Verletzu... mehr lesen...
Rechtssatz: § 21 VStG ist anwendbar, wenn der Erziehungsberechtigte deshalb der irrtümlichen Auffassung war, der Schulpflicht seines Sohnes nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz formlos nicht entsprechen zu müssen, da ihm die Schulpsychologin die Befreiung des Sohnes von der Schulpflicht geraten hatte und dies dem Bezirksschulrat mitgeteilt worden war. mehr lesen...
Rechtssatz: Verabsäumt es der Beschuldigte dafür Sorge zu tragen, daß die häuslich unterrichteten Kinder die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen, handelt er bewußt fahrlässig, weil er bedacht haben mußte, daß er Verwaltungsübertretungen nach dem Schulpflichtgesetz zu verwirklichen in Begriff ist, wenngleich er dieses tatbildmäßige Unrecht auch nicht herbeiführen wollte. Eine moralische bzw sittliche Weltanschauung stellt keinen wie auch immer gearteten Schuldausschließungsgru... mehr lesen...
Rechtssatz: Nimmt der Beschuldigte die
Begründung: seiner minderjährigen Töchter für die Ablehnung des Schulbesuches, nämlich daß sie aufgrund ihrer moralischen und sittlichen Überzeugung in der Schule "Gefahren ausgesetzt" sind, ... " und sie wegen ihrer Überzeugung der Mißbilligung durch die anderen Mitschüler und auch der Lehrer ausgesetzt werden" und somit "in ihrem persönlichen Fortkommen gefährdet sind", billigend in der Form in Kauf, daß er keinerlei Anstrengung unternimmt, die minde... mehr lesen...
Rechtssatz: Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76, soll gewährleisten, daß alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten - grundsätzlich in staatlichen Anstalten - eine grundlegende Ausbildung erfahren. Der allgemeinen Schulpflicht unterliegen alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre. Grundsätzlich ist die allgemeine Schulpflicht durch den Bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er hat seine schulpflichtigen Töchter nicht am Schulbesuch gehindert, sondern diese hätten den Schulbesuch aufgrund eigener Anschauungen und Überzeugungen abgelehnt, schlägt wegen der Bestimmung des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz nicht durch, da diese Bestimmung dem Erziehungsberechtigten nicht (nur) verbietet, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpfl... mehr lesen...