Einer nicht bereits vor Beginn, sondern erst während des Schuljahres erfolgten Anzeige der Teilnahme des Kindes am häuslichen Unterricht kommt keinesfalls die Wirkung zu, daß durch die Teilnahme am häuslichen Unterricht die Schulpflicht erfüllt wird. Strafbarkeit liegt in diesem Fall auch ohne bescheidmäßige Untersagung der Teilnahme am häuslichen Unterricht durch den Bezirksschulrat vor.