Nimmt der Beschuldigte die Begründung seiner minderjährigen Töchter für die Ablehnung des Schulbesuches, nämlich daß sie aufgrund ihrer moralischen und sittlichen Überzeugung in der Schule "Gefahren ausgesetzt" sind, ... " und sie wegen ihrer Überzeugung der Mißbilligung durch die anderen Mitschüler und auch der Lehrer ausgesetzt werden" und somit "in ihrem persönlichen Fortkommen gefährdet sind", billigend in der Form in Kauf, daß er keinerlei Anstrengung unternimmt, die minderjährigen Kinder zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten, verwirklicht er in der Schuldform der Fahrlässigkeit die Verwaltungsübertretung nach dem Schulpflichtgesetz.