Verabsäumt es der Beschuldigte dafür Sorge zu tragen, daß die häuslich unterrichteten Kinder die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen, handelt er bewußt fahrlässig, weil er bedacht haben mußte, daß er Verwaltungsübertretungen nach dem Schulpflichtgesetz zu verwirklichen in Begriff ist, wenngleich er dieses tatbildmäßige Unrecht auch nicht herbeiführen wollte. Eine moralische bzw sittliche Weltanschauung stellt keinen wie auch immer gearteten Schuldausschließungsgrund im Sinne des VStG dar; liegt ein Schuldausschließungsgrund vor, ist die tatbestandsmäßige und rechtswidrige Handlung im konkreten Fall nicht vorwerfbar; es mangelt an der (strafbegründenden) Schuld. Dazu zählen die Zurechnungsunfähigkeit
(§ 3 VStG), der Notstand (§ 6 VStG) und das mangelnde Bewußtsein der Rechtswidrigkeit, der sogenannte Rechtsirrtum sowie der Tatbildirrtum. Bewußte Fahrlässigkeit liegt nämlich bei einem Verhalten dann vor, wenn der Betreffende zwar daran denkt, daß sein Verhalten ein tatbildmäßiges Unrecht verwirklichen könnte, dieses jedoch nicht herbeiführen will, wenngleich er es für möglich hält.