RS UVS Wien 2005/06/21 06/42/3941/2004

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Veröffentlicht am 21.06.2005
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Rechtssatz

Im Falle der vom beschuldigten Erziehungsberechtigten nicht verschuldeten Schulunfähigkeit eines Kindes hat der beschuldigte Erziehungsberechtigte alle zumutbaren Handlungen zur (Wieder-) Aufnahme des Schulbesuchs zu setzen, von deren Zweckmäßigkeit ein durchschnittlicher, mit dem Recht verbundener Erziehungsberechtigter ausgeht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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