Im Falle der vom beschuldigten Erziehungsberechtigten nicht verschuldeten Schulunfähigkeit eines Kindes hat der beschuldigte Erziehungsberechtigte alle zumutbaren Handlungen zur (Wieder-) Aufnahme des Schulbesuchs zu setzen, von deren Zweckmäßigkeit ein durchschnittlicher, mit dem Recht verbundener Erziehungsberechtigter ausgeht.