RS UVS Kärnten 1992/06/17 KUVS-193/9/91

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Veröffentlicht am 17.06.1992
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Rechtssatz

Das Schulpflichtgesetz 1985, BGBl 76, soll gewährleisten, daß alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten - grundsätzlich in staatlichen Anstalten - eine grundlegende Ausbildung erfahren. Der allgemeinen Schulpflicht unterliegen alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden 1. September und dauert neun Jahre. Grundsätzlich ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch bestimmter öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen zu erfüllen und zwar in gesetzlich näher beschriebener Weise. Die allgemeine Schulpflicht kann aber auch dadurch erfüllt werden, daß anstelle des Besuches einer der genannten Schulen eine andere Form des Unterrichts tritt; und zwar durch den Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch Teilnahme am häuslichen Unterricht, sofern Gleichwertigkeit besteht. Unter bestimmten Voraussetzungen auch durch Besuch von im Inland gelegenen Schulen, an denen nach ausländischem Lehrplan unterrichtet wird oder durch Besuch von im Ausland gelegenen Schulen. Im allgemeinen sind die Eltern (sonstige Erziehungsberechtigte) verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht ihrer schulpflichtigen Kinder zu sorgen. Es obliegt ihnen für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler Sorge zu tragen. Wird bescheidmäßig im Sinne des Gesetzes die Schulpflicht für bestimmte Personen angeordnet und wird dieser nicht entsprochen, so verwirklichen die Eltern (bzw Erziehungsberechtigten) eine Verwaltungsübertretung nach diesem Gesetz. Beweggründe der Eltern, wie Weltanschauung, Moral und Sittlichkeit begründen weder einen Schuldausschließungs- noch einen Rechtfertigungsgrund. Auch billigendes Verhalten der Eltern im Bereich der Ablehnung der Erfüllung der Schulpflicht durch die Kinder, macht Eltern verantwortlich. Ob das Recht der Eltern auf alleinige Gewissensbildung ihrer Kinder durch zu frühe Information über das Sexualverhalten verletzt wird oder ob Sexualunterricht das Element des staatlichen Schulunterrichts gegen das Erziehungsrecht der Eltern verstößt, ist im Verfahren der Verletzung der Schulpflicht der Prüfungsbefugnis des Unabhängigen Verwaltungssenates entzogen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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