Die Darlegungen des Beschwerdeführers, er hat seine schulpflichtigen Töchter nicht am Schulbesuch gehindert, sondern diese hätten den Schulbesuch aufgrund eigener Anschauungen und Überzeugungen abgelehnt, schlägt wegen der Bestimmung des § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz nicht durch, da diese Bestimmung dem Erziehungsberechtigten nicht (nur) verbietet, Schulpflichtige am Unterrichtsbesuch zu hindern, sondern ihnen vielmehr die Verpflichtung auferlegt, für die Erfüllung der Schulpflicht zu sorgen.