RS UVS Kärnten 1993/10/15 KUVS-1455-1456/1/93

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Veröffentlicht am 15.10.1993
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Rechtssatz

Eine moralische bzw sittliche Weltanschauung stellt keinen wie auch immer gearteten Schuldausschließungsgrund im Sinne des Verwaltungsstrafgesetzes dar. Der Hinweis des Beschuldigten ..."daß seine Kinder der Reihe nach aus Gewissensgründen den weiteren Schulbesuch verweigerten, wie zB Franz Jägerstätter vor 50 Jahren den weiteren Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigert habe und selbst die Strafe der Hinrichtung ihn nicht habe davon abbringen können. Im Grabstein von Franz Jägerstätter sei eingemeißelt: "... Was nützt es dem Menschen, wenn er die ganze Welt gewinnt, an seiner Seele aber Schaden leidet. Matth. 16, 25-26".

begündet keinen der Schuldausschließungsgründe (Zurechnungsunfähigkeit, Notstand, Rechtsirrtum sowie Tatbildirrtum) wie sie im Verwaltungsstrafgesetz anerkannt sind. Einen Schuldausschließungs-, Strafausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund, der auf einer Glaubens- und/oder Gewissenüberzeugung beruht, sieht das Verwaltungsstrafgesetz nicht vor.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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