Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Karl Othmar H***** des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 und 2 (zweiter Fall) StGB (A./), „des" Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs 1 und 13 FinStrG (B./I./1./), „des" Finanzvergehens der teils vollendeten, teils versuchten (vorsätzlichen) gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs lit a und 13 FinStrG (B./I./2./) und „... mehr lesen...
Norm: Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) §7FinStrG §33FinStrG §34FinStrG §35 Abs2FinStrG §36 Abs2
Rechtssatz: Die Strafbarkeit der ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung ist in § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl 1994/660, geregelt. Nach der im Zeitraum von 1. Jänner 1995 bis 12. Jänner 1999 geltenden Fassung macht sich der Täter dadurch des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung bzw der fahrlässigen Abgabenverkürzung (§ ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §35 Abs1FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz: Das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG stellt kraft ausdrücklicher Subsidiarität ein Auffangdelikt dar. Wenn demnach das Tatobjekt (gleichzeitig) dem Zollverfahren entzogen wird, kommt nur Strafbarkeit nach § 35 Abs 1 FinStrG in Betracht. Eine Prüfung in Richtung des Finanzvergehens nach § 35 Abs 2 FinStrG hat dann zu erfolgen, wenn die W... mehr lesen...
Norm: FinStrG §35 Abs1FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 35 Abs 1 FinStrG (in der zur Tatzeit geltenden Fassung) muß der Vorsatz beim Schmuggel keineswegs (auch) auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein; es genügt vielmehr, daß der Vorsatz des Täters auf die Verletzung seiner Stellungs- und Erklärungspflicht sowie darauf abzielt, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen wird. Demgegenüber ist für den Tatbestand ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §35 Abs2StPO §258 Abs2 C
Rechtssatz: Daß im Ausland (sei es auch durch Hehlerei) erworbene Kraftfahrzeuge bei ihrer Einfuhr nach Österreich eingangsabgabenpflichtig sind, ist evident. Entscheidungstexte 13 Os 40/94 Entscheidungstext OGH 08.06.1994 13 Os 40/94 Schlagworte SW: Auto European Case Law I... mehr lesen...
Norm: FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz: Die Tathandlungen des Finanzvergehens nach § 35 Abs 2 FinStrG setzen nicht voraus, daß der Täter selbst die Warenerklärung im Sinn der §§ 51 f ZollG abgibt. Entscheidungstexte 14 Os 162/93 Entscheidungstext OGH 15.02.1994 14 Os 162/93 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:199... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen (auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden) Urteil wurde der am 7.Dezember 1930 geborene Kaufmann Peter Werner Richard T***** des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels nach den §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit a FinStrG (Punkt 1. des Urteilssatzes) und des Vergehens nach dem § 17 Abs. 2 AußHG (Pkt 2 des Urteilssatzes) schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, im Zeitraum Juli 1988 bis einschließlich Dezember 1989 in Salzburg in 13 Fällen gewer... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 12.August 1940 geborene Kraftfahrzeugmechaniker Egon S*** des Verbrechens der Hehlerei nach dem § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 erster Fall StGB (I) und des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach dem § 35 Abs. 3 FinStrG (II) schuldig erkannt. Darnach liegt ihm zur Last, von Jänner bis Mai 1983, sowie am 14. Oktober 1987, im einverständlichen Zusammenwirken mit dem gesondert verfolgten deutschen Staats... mehr lesen...
Norm: FinStrG §35 Abs2ZollG §66ZollG §67 Abs1 liteZollG §67 Abs3 litaZollG §177 Abs3 lite
Rechtssatz: Wer jedoch ein Beförderungsmittel schon in Verkaufsabsicht, also zum ungewissen Verkauf, ins Zollinland einführt, ohne es im hiefür vorgesehenen formellen Vormerkverfahren anzumelden, und sohin das formlose sicherstellungsfreie Vormerkverfahren (§ 93 Abs 7 ZollG) zu Unrecht in Anspruch nimmt, begeht das Finanzvergehen nach dem § 35 Abs 2 FinStr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde Helmut S*** der Vergehen (I.) des (in drei Fällen mit insgesamt 151.000 S Schaden begangenen) schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB und (II.) der Unterlassung der Verhinderung (eines Betruges mit rund 130.000 S Schaden, sohin) einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs. 1 StGB sowie der Finanzvergehen (III.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG und (IV.) der gewerbsmäßi... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 3.November 1943 geborene Bauingenieur Dipl.Ing. Michael P*** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt als Bestimmungstäter nach §§ 12 zweiter Fall, 302 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er am 17.Oktober 1988 in Drasenhofen mit dem Vorsatz, die Republik Österreich in ihrem Recht auf gesetzmäßige Bemessung und Einhebung von Eingangsabgaben zu schädigen, den Vorstand des Zollamtes Drasenhofen Peter W***-L*** dazu bestimmt... mehr lesen...
Norm: FinStrG §33 Abs1FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz: Ungeachtet ihres wirtschaftlichen Zusammenhanges stehen die Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG im Verhältnis echter Realkonkurrenz. Entscheidungstexte 15 Os 6/90 Entscheidungstext OGH 03.04.1990 15 Os 6/90 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz: Unmittelbarer Täter des Finanzvergehens nach § 35 Abs 2 FinStrG kann nur sein, wer zur Stellung einer Ware verpflichtet ist. Gemäß § 48 Abs 1 ZollG ist dies jeder, der die Ware im Gewahrsam hat, dh über sie gemäß § 51 Abs 1 ZollG verfügungsberechtigt ist. Entscheidungstexte 14 Os 23/90 Entscheidungstext OGH 03.04.1990 14 Os 23/90 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz F*** (A.) des Verbrechens der Bestimmung zum teils vollendeten, teils versuchten (richtig: der teils vollendeten, teils versuchten Bestimmung zum) Mißbrauch der Amtsgewalt nach §§ 12 (zweiter Fall), 302 Abs. 1 und § 15 StGB sowie (B.) der Finanzvergehen (I.) der Bestimmung zur teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 11 zweiter Fall, 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a und § 13 FinStrG und... mehr lesen...
Norm: FinStrG §11FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz: Das Bewirken einer Eingangsabgaben-Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht (§ 35 Abs 2 FinStrG) sowohl durch den Abgabepflichtigen selbst als auch durch dessen Vertreter ist ohne Rücksicht auf eine allenfalls mißbräuchliche Mitwirkung des mit der Abgabenbemessung befaßten Organs als unmittelbare Täterschaft (§ 11 erster Fall FinS... mehr lesen...
Norm: FinStrG §35 Abs2FinStrG §38 Abs1 litaFinStrG §53 Abs1 litb
Rechtssatz: Beim Zusammentreffen einer gewerbsmäßigen mit einer nicht qualifizierten Hinterziehung von Eingangsabgaben hat der Täter nur ein einziges, zum Teil nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG qulifiziertes Finanzvergehen nach § 35 Abs 2 FinStrG (als durch die Zusammenrechnungsvorschrift nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG selbst dann, wenn diese im konkreten Fall nicht aktuell ist, rechtl... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helge B*** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG als Beteiligter nach §§ 11 zweiter Fall FinStrG (A 1 bis 12) und Roland T*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG (B 1 bis 3) schuldig erkannt. Darnach hat Helge B*** in der Zeit vom 25.Feber 1977 bis 17. November 1979 i... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 6.Oktober 1939 geborene beschäftigungslose Leopold M*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, zwischen dem 18.August 1975 und dem 27.Februar 1976 an verschiedenen Orten Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt 32 Fällen dadurch, daß er Kraftfahrzeuge von der Bundesr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7.Februar 1948 geborene Kaufmann Erich M***, der am 18.Juli 1953 geborene Angestellte Ludwig F*** und der am 17.März 1950 geborene Angestellte Franz E*** des Finanzvergehens der (gewerbsmäßigen) Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 2 StGB., des Vergehens nach dem § 17 Abs. 1 Z 4 und Abs. 2 AußHG - Franz E*** jeweils als Beteiligte... mehr lesen...
Norm: FinStrG §35 Abs2ZollG §3
Rechtssatz: Bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages ist die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit Summen, die an anderen Abgaben zu viel entrichtet wurden, grundsätzlich unstatthaft. Dieses Aufrechnungsverbot gilt auch innerhalb der einzelnen Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben, die zwar alle vom Zollamt eingehoben werden (§ 3 ZollG), ansonsten aber nach Besteuerungsobjekt, Bemessungsgrundlage... mehr lesen...
Norm: FinStrG §35 Abs2FinStrG §35 Abs4FinStrG §53 Abs1 litb
Rechtssatz: Wenngleich die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrags (§ 53 Abs 1 lit b FinStrG) vom Vorsatz nicht umfaßt sein braucht, so muß doch im Fall der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG der "Verkürzungsbetrag" (§ 35 Abs 4 FinStrG) als hier maßgebender "strafbestimmender Wertbetrag" durch eine vorsätzliche Handlung des Täters zustandekommen bzw bei der Anstif... mehr lesen...
Gründe: Der am 18.März 1940 geborene angebliche Student und Aushilfskellner Albrik A und der am 23.September 1948 geborene Portier Grisch C wurden des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach § 13, 35 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Darnach haben sie am 7.Juni 1984 in Spielfeld im bewußten und gewollten Zusammenwirken getrachtet, 17 Seidenghoum-Teppiche iranischer Herkunft im Gesamtausmaß von 41,69 m 2 und im Gesamtwert von 1,104.800 S dem Zollverfahren zu entziehen. Die Ange... mehr lesen...
Gründe: Der am 1.Mai 1947 geborene Geschäftsführer einer Tankstelle Anton A wurde des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig erkannt. Darnach hat er in Salzburg-Walserberg und Großgmain vom 21. September 1975 bis 24.März 1977 als abgabenpflichtiger, verfügungsberechtigter und inländischer Käufer anläßlich der Einfuhr von insgesamt fünfzehn unfallbeschädigten Personenkraftwagen aus der Bundesrepublik D... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helmut A des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangsabgaben nach den § 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a FinStrG (Punkt A des Schuldspruches) und Kolumban B des Finanzvergehens der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben nach dem § 36 Abs. 2 FinStrG 'in Verbindung mit § 11 FinStrG' (Punkt B 1 des Schuldspruches) sowie des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach dem § 302 Abs. 1 StGB (Punkt B 2 des Schuldspruches) schuldig erka... mehr lesen...
Norm: FinStrG §17 Abs2FinStrG §19 Abs1FinStrG §19 Abs3FinStrG §19 Abs4FinStrG §35 Abs1FinStrG §35 Abs2
Rechtssatz: Vorsätzliche unrichtige Angaben in der Warenerklärung, insbesonders über Art und Menge der Waren (§§ 35 Abs 4, 52 Abs 2 lit e und f ZollG) verletzen die zollrechtliche Erklärungspflicht und sind, seit der FinStrGNov 1975, die den Tatbestand des Schmuggels neu gefaßt hat, nach § 35 Abs 1 FinStrG strafbar. Vorliegend wurde der im (na... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden (unter anderem) Maximilian A, Paula A, Johann B und Christian C (I.) des Finanzvergehens des (gewerbs- und bandenmäßigen) Schmuggels (als Beteiligte) nach §§ 11, 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und b FinStrG sowie die drei Erstgenannten überdies (II.) des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Branntweinmonopols (als Beteiligte) nach §§ 11, 44 Abs 1 lit c FinStrG schuldig erkannt und unter Anrechnung von Vorhaftzeiten zu Ge... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 4. Februar 1937 geborene Angestellte Helmut A des Vergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels (im Urteilsspruch infolge eines offenbaren Schreibfehlers /vgl S 3 des Urteils/ unrichtig: 'und der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben') nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a FinStrG und seine am 11. Jänner 1949 geborene Ehegattin und Dienstgeberin Monika A, Inhaberin einer Tierhandlung, des Vergehens der fahrlässigen Abgabenhehlerei n... mehr lesen...
Gründe: Schon mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21. Februar 1975, GZ. 6 a Vr 1949/73-90, waren u. a. die Landmaschinenimporteure Dipl.Ing. Wolf E, Ernst F, Dr. Heimo G und Franz H des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2 und 38 lit. a FinStrG. a. F. schuldig erkannt worden, weil sie - jeder für sich - in den Jahren 1969 bis 1972 als in Österreich tätige Gebietsvertreter der - -... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden 1.) der am 25. April 1932 geborene Prokurist Kurt A der Vergehen der teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a und 13 FinStrG (Punkte A/I/ und II/ des Urteilssatzes) und der Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a FinStrG (Punkt A/III/) und 2.) der am 3. September 1924 geborene Geschäftsführer Dr. Herbert B der Vergehen der fahrlässigen ... mehr lesen...