RS OGH 1989/11/21 15Os117/89

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Veröffentlicht am 21.11.1989
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Norm

FinStrG §11
FinStrG §35 Abs2

Rechtssatz

Das Bewirken einer Eingangsabgaben-Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht (§ 35 Abs 2 FinStrG) sowohl durch den Abgabepflichtigen selbst als auch durch dessen Vertreter ist ohne Rücksicht auf eine allenfalls mißbräuchliche Mitwirkung des mit der Abgabenbemessung befaßten Organs als unmittelbare Täterschaft (§ 11 erster Fall FinStrG) anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086911

Dokumentnummer

JJR_19891121_OGH0002_0150OS00117_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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