Norm
FinStrG §11Rechtssatz
Das Bewirken einer Eingangsabgaben-Verkürzung unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeigepflicht, Offenlegungspflicht oder Wahrheitspflicht (§ 35 Abs 2 FinStrG) sowohl durch den Abgabepflichtigen selbst als auch durch dessen Vertreter ist ohne Rücksicht auf eine allenfalls mißbräuchliche Mitwirkung des mit der Abgabenbemessung befaßten Organs als unmittelbare Täterschaft (§ 11 erster Fall FinStrG) anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086911Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00117_8900000_002