Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Beim Zusammentreffen einer gewerbsmäßigen mit einer nicht qualifizierten Hinterziehung von Eingangsabgaben hat der Täter nur ein einziges, zum Teil nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG qulifiziertes Finanzvergehen nach § 35 Abs 2 FinStrG (als durch die Zusammenrechnungsvorschrift nach § 53 Abs 1 lit b FinStrG selbst dann, wenn diese im konkreten Fall nicht aktuell ist, rechtlich verknüpfte Subsumtionseinheit) zu verantworten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0086538Dokumentnummer
JJR_19891121_OGH0002_0150OS00117_8900000_001