RS OGH 1997/3/20 12Os132/96

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Veröffentlicht am 20.03.1997
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Norm

FinStrG §35 Abs1
FinStrG §35 Abs2

Rechtssatz

Das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs 2 FinStrG stellt kraft ausdrücklicher Subsidiarität ein Auffangdelikt dar. Wenn demnach das Tatobjekt (gleichzeitig) dem Zollverfahren entzogen wird, kommt nur Strafbarkeit nach § 35 Abs 1 FinStrG in Betracht. Eine Prüfung in Richtung des Finanzvergehens nach § 35 Abs 2 FinStrG hat dann zu erfolgen, wenn die Ware zwar gestellt und hinsichtlich Art und Menge wahrheitsgemäß und vollständig erklärt wird, aber hinsichtlich des Wertes falsche Angaben gemacht werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107296

Dokumentnummer

JJR_19970320_OGH0002_0120OS00132_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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