Norm
FinStrG §35 Abs2Rechtssatz
Bei Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages ist die Aufrechnung eines verkürzten Abgabenbetrages mit Summen, die an anderen Abgaben zu viel entrichtet wurden, grundsätzlich unstatthaft. Dieses Aufrechnungsverbot gilt auch innerhalb der einzelnen Eingangsabgaben und Ausgangsabgaben, die zwar alle vom Zollamt eingehoben werden (§ 3 ZollG), ansonsten aber nach Besteuerungsobjekt, Bemessungsgrundlage, rechtlichem Schicksal und wirtschaftlicher Funktion verschieden geartet sind und daher in finanzstrafrechtlicher Hinsicht gesondert (einzeln) beurteilt werden müssen (hier: keine Aufrechnung zwischen hinterzogenem Zoll und zufolge Überfakturierung zu viel bezahlter Einfuhrumsatzsteuer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0083394Dokumentnummer
JJR_19861028_OGH0002_0110OS00132_8600000_004