TE OGH 1988/6/30 12Os37/88

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Juni 1988 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Keller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Hörburger, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Forsthuber als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl R*** wegen der Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach §§ 11 zweiter Fall, 35 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit a FinStrG und der Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs. 1 lit a, 38 Abs. 1 lit a FinStrG

sowie gegen Leopold M*** wegen des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach §§ 11 dritter Fall, 35 Abs. 2 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 12.Mai 1987, GZ 6 b Vr 3030/85-103, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Hauptmann, der Angeklagten Karl R*** und Leopold M*** und der Verteidiger Dr. Soyer und Dr. Göbel zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Leopold M*** wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil in Ansehung dieses Angeklagten aufgehoben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst erkannt:

Leopold M*** wird von der gegen ihn erhobenen Anklage, in der Zeit vom 18.August 1975 bis 27.Februar 1976 an verschiedenen Orten in Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt 32 Fällen durch die Überstellung der zu C II 1.-32. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Wien vom 9.September 1986 (ON 54) bezogenen Kraftfahrzeuge von der BRD nach Wien und durch die jeweilige Erstellung inhaltlich unrichtiger (wesentlich geringere als die tatsächlich vereinbarten Kaufpreise ausweisender) Kaufverträge zur Hinterziehung von Eingangsabgaben durch den Angeklagten Karl R*** beigetragen und dadurch das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG begangen zu haben, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Leopold M*** auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem (als Nichtigkeitsbeschwerde) auf § 281 Abs. 1 Z 11 StPO aF gestützten, nunmehr der Sache nach einen Berufungsgrund relevierenden Begehren des Angeklagten Karl R*** wird teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß dem Angeklagten gemäß § 23 Abs. 4 lit b FinStrG die von ihm im Verfahren zu AZ 1 b Vr 1719/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittene Vorhaft vom 14.Juni 1979, 12,00 Uhr, bis 19.Juni 1979, 15,15 Uhr, auf die über ihn verhängte Geld- und Wertersatzstrafe angerechnet wird.

Im übrigen wird der Berufung des Angeklagten Karl R*** nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Karl R*** auch die Kosten des ihn betreffenden Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. der am 6.Oktober 1939 geborene beschäftigungslose Leopold M*** des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG als Beteiligter nach § 11 dritter Fall FinStrG schuldig erkannt. Ihm liegt zur Last, zwischen dem 18.August 1975 und dem 27.Februar 1976 an verschiedenen Orten Österreichs und der Bundesrepublik Deutschland in insgesamt 32 Fällen dadurch, daß er Kraftfahrzeuge von der Bundesrepublik Deutschland nach Wien überstellte und hierüber inhaltlich unrichtige Kaufverträge (mit einem wesentlich geringeren als dem tatsächlich vereinbarten Kaufpreis) erstellte, zur Hinterziehung von Eingangsabgaben durch den Mitangeklagten Karl R*** beigetragen zu haben. Letzterem Angeklagten lastete das Erstgericht in diesem Zusammenhang an, vom 25. August 1975 bis 3.März 1976 in Wien vorsätzlich die (schuldlos handelnden) Organe der Spedition T***-M*** Internationale Transporte dazu bestimmt zu haben, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Vorlage inhaltlich unrichtiger und teilweise auch falscher Verzollungsunterlagen (Kaufverträge, Warenverkehrsbescheinigungen) beim Zollamt Wien zum Zwecke der Abfertigung der erwähnten 32 aus der Bundesrepublik Deutschland eingeführten Kraftfahrzeuge zum freien Verkehr, eine Verkürzung von Eingangsabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer, Ausfuhrförderungsbeitrag) um insgesamt 423.598 S zu bewirken (die - unangefochten gebliebene - Beurteilung dieses Verhaltens des Mintangeklagten R*** als Täterschaft nach dem zweiten statt nach dem ersten Fall des § 11 FinStrG - vgl SSt 48/6 und 38/38 - kann infolge rechtlicher Gleichwertigkeit der in § 11 FinstrG normierten Beteiligungsformen auf sich beruhen - Erl 1, 2 sowie ENr 23, 24 zu § 11 FinStrG in Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch).

Dieses Urteil bekämpft zunächst der Angeklagte Leopold M*** mit einer auf die Z 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher er Erlöschen der Strafbarkeit zufolge Eintritts "absoluter" Verjährung geltend macht. Dieser kommt Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Im Hinblick auf die Novellierung der finanzstrafrechtlichen Verjährungsbestimmungen durch die Finanzstrafgesetznovellen 1975 und 1985 ist vorweg festzuhalten, daß eine Anwendung der vor Inkrafttreten der Finanzstrafgesetznovelle 1975 am 1.Jänner 1976 in Geltung gestandenen Verjährungsvorschriften im konkreten Fall ungeachtet der zum Teil im Jahr 1975 gelegenen Begehungszeiten schon deswegen nicht in Betracht kommt, weil sich die Tathandlungen des Beschwerdeführers nach den Urteilsfeststellungen (US 145 unten) als fortgesetztes Delikt darstellen. Die Verjährung einer solchen (einheitlichen) Tat beginnt nämlich nicht vor Beendigung des letzten Teilaktes (bei Erfolgsdelikten nicht vor dem letzten Erfolgseintritt) und ist daher keinesfalls nach einer zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr in Kraft gestandenen Vorschrift zu beurteilen (vgl insbesondere SSt 50/61). Da nach Art II § 2 Abs. 1 FinStrG-Novelle 1985 BGBl 571 die durch dieses Bundesgesetz geänderten Bestimmungen des ersten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes (also des materiellen Finanzstrafrechtes einschließlich der Verjährungsbestimmungen) auf vor Inkrafttreten der Novelle begangene Taten dann anzuwenden sind, wenn die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger sind, erübrigt sich ein Eingehen auf das zur Tatzeit bestehende Recht, wenn dem Täter schon nach der neuen Rechtslage der Strafaufhebungsgrund der Verjährung zugute kommt. Diese Voraussetzung trifft vorliegend zu. Nach § 31 Abs. 5 FinStrG in der Fassung der FinStrG-Novelle 1985 erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist, fünfzehn Jahre, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, zehn Jahre verstrichen sind. Da nach der (durch die Finanzstrafgesetznovelle 1985 unberührt gebliebenen) Bestimmung des § 31 Abs. 1 FinStrG die Verjährungsfrist für ein Finanzvergehen, zu dessen Tatbestand ein Erfolg gehört, mithin auch für die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35 Abs. 2 FinStrG, erst mit dem Erfolgseintritt (nie aber früher als die im § 208 BAO geregelte Verjährungsfrist für die von der Straftat beeinträchtigte Abgabe) zu laufen beginnt und nach dem Akteninhalt dieser Erfolg jedenfalls noch im Jahre 1976 eingetreten ist (vgl den Bescheid des Zollamtes Wien vom 9.März 1976 - betreffend das im Urteil unter A/ II/ 12/ = C 32 angeführte Fahrzeug - im Beilagenordner "KFZ-Umsätze im Jahre 1976 durch Karl R***", Band 1, unter Faktum 1 lfd Nr 12), ist absolute Verjährung (Anhängigkeitsverjährung) zwar bei Anwendbarkeit der zehnjährigen, nicht jedoch bei Zugrundelegung der fünfzehnjährigen Verjährungsfrist des § 31 Abs. 5 FinStrG nF eingetreten. Diese Gesetzesstelle macht die Dauer der Verjährungsfrist davon abhängig, ob das Gericht oder die Finanzstrafbehörde zur Verfolgung des Finanzvergehens zuständig ist, verweist somit insoweit auf die im § 53 FinStrG getroffene Zuständigkeitsabgrenzung. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, daß auf Grund dieser Verweisung sämtliche Vorschriften des § 53 FinStrG bei Beurteilung der Frage der Anhängigkeitsverjährung Berücksichtigung zu finden haben. Im Gegensatz zu den Bestimmungen der beiden ersten Absätze dieser Gesetzesstelle, welche die Zuständigkeit zwischen Gericht und Finanzstrafbehörden in abstracto nach Tatmerkmalen oder Qualifikationen abgrenzen, die den Unwert der Tat jedenfalls mitbestimmen (Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages, Vorliegen erschwerender Umstände nach § 38 FinStrG), stellen die beiden folgenden Absätze auf den subjektiven (Abs. 3) oder objektiven (Abs. 4) Zusammenhang der Tat mit einem in die Zuständigkeit des Gerichtes fallenden konkreten Finanzvergehen - sohin auf einen für den Tatunwert an sich nicht bedeutsamen Umstand - ab. Solche Kompetenzverschiebungen, die ohne Einfluß auf die Schuld und damit auf die Strafwürdigkeit des Täters (§ 23 Abs. 1 FinStrG) bleiben, ziehen nach herrschender Rechtsprechung (vgl insbesondere EvBl 1986/174; SSt 51/15) keine Veränderung der Strafdrohung nach sich; bei lediglich auf § 53 Abs. 3 oder 4 FinStrG beruhender Zuständigkeit dürfen daher die Gerichte das in § 15 Abs. 3 zweiter Halbsatz und § 20 Abs. 2 zweiter Satz FinStrG vorgesehene Höchstmaß der Freiheits- oder Ersatzfreiheitsstrafe für Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht vorbehalten ist, nicht überschreiten. Anders als die beiden letzterwähnten Vorschriften läßt § 31 Abs. 5 FinStrG allerdings nicht bereits im Gesetzeswortlaut erkennen, daß bei seiner Anwendung die ausschließlich auf § 53 Abs. 3 oder 4 FinStrG beruhenden Zuständigkeitsverschiebungen außer Betracht zu bleiben haben. Vorrangiger Zweck jeder strafrechtlichen Verjährungsvorschrift ist es, dem Entfall des Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs Rechnung zu tragen (vgl insbesondere Leukauf-Steininger, Kommentar2, § 57 RN 2), weshalb dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, die finanzstrafrechtlichen Verjährungsfristen (anders als jene des StGB, das im § 57 auf die gesetzliche Strafdrohung, sohin mittelbar auf den abstrakten Unwert der Straftat abstellt) auch von Zuständigkeitsverschiebungen abhängig zu machen, welche im Einzelfall ohne Einfluß auf das Strafbedürfnis bleiben; wird doch in § 53 Abs. 4 zweiter Satz FinStrG nF ausdrücklich dafür vorgesorgt, daß eine gerichtliche Verurteilung ausschließlich wegen eines an sich bloß finanzstrafbehördlich zu ahndenden Finanzvergehens nicht ins Strafregister eingetragen wird (vgl AB zur FinstrG-Novelle 1985, 809 Blg NR 16. GP, 3). Andernfalls hinge die Dauer der materiellrechtlichen Verjährungsfrist eines nicht schon nach § 53 Abs. 1 oder 2 FinStrG der Zuständigkeit der Gerichte vorbehaltenen Finanzvergehens von zufälligen Umständen wie etwa davon ab, ob der "Verbindungsmann", dem ein gerichtlich strafbares Verhalten zur Last liegt, vor Gericht gestellt werden kann oder - beispielsweise infolge Ablebens dieses Täters (vgl E 18 zu § 53 FinStrG in Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch) - der materiellrechtliche Konnex aufgehoben ist. Als gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG der absoluten Verjährung erst nach Verstreichen einer fünfzehnjährigen Verjährungsfrist unterliegende "Finanzvergehen, für deren Verfolgung das Gericht zuständig ist", sind daher nur die im § 53 Abs. 1 und 2 FinStrG wegen erschwerender Umstände oder im Hinblick auf die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages stets der gerichtlichen Ahndung vorbehaltenen Taten zu verstehen, nicht aber jene, für welche das Gericht nur zufolge Konnexität im Sinne der Absätze 3 und 4 der letztgenannten Gesetzesstelle zuständig ist. Der Tatbeitrag des Angeklagten Leopold M*** fällt jedoch weder nach § 53 Abs. 1 lit a in Verbindung mit § 38 Abs. 1 lit a FinStrG wegen gewerbsmäßiger Begehung noch gemäß § 53 Abs. 2 lit a FinStrG im Hinblick auf einen 500.000 S übersteigenden Wertbetrag, sondern ausschließlich wegen des objektiven Zusammenhangs mit der Abgabenhinterziehung des unmittelbaren Täters Karl R*** (welcher gewerbsmäßig gehandelt und einen strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 6,000.000 S zu verantworten hat) in die gerichtliche Zuständigkeit. Hieran vermag der den Angeklagten M*** betreffende Hinweis des Erstgerichtes (US 153) auf die Überschreitung des vor Inkrafttreten der Finanzstrafgesetznovelle 1985 für die gerichtliche Zuständigkeit nach § 53 Abs. 2 lit a FinStrG maßgeblichen Wertbetrags von 200.000 S nichts zu ändern, weil § 31 Abs. 5 FinStrG nF nicht im Sinne einer Verweisung auf die vor Inkrafttreten der Finanzstrafgesetznovelle 1985 in Geltung gestandenen Zuständigkeitsvorschriften, sondern auf neues Recht aufzufassen ist. Die zur Stützung der gegenteiligen Rechtsansicht vom Erstgericht herangezogene Übergangsbestimmung des Art II § 3 Abs. 2 der Finanzstrafgesetznovelle 1985, wonach die Änderungen der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte und der Finanzstrafbehörden durch dieses Bundesgesetz auf bereits anhängige Strafverfahren keinen Einfluß haben, ist (nach den EBRV zu dieser Novelle, 668 Blg NR 16. GP, 25) eine aus Gründen der Prozeßökonomie getroffene Ausnahmeregelung, die auf die Vermeidung von gerichtlichen Unzuständigkeitsentscheidungen in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Finanzstrafgesetznovelle bereits anhängigen Verfahren abzielt, nicht hingegen die (inhaltliche) Verweisung des § 31 Abs. 5 FinStrG nF auf § 53 (Abs. 1 und 2) FinStrG dahin relativiert, daß je nach Verfahrensanhängigkeit vor oder nach dem 1.Jänner 1986 auf die alte oder auf die neue Fassung dieser Abgrenzungsvorschrift abzustellen wäre. Da aus den dargelegten Erwägungen die Strafbarkeit des vom Angeklagten M*** verübten Finanzvergehens nach Maßgabe des § 31 Abs. 5 FinstrG nF zufolge "absoluter" Verjährung erloschen ist (weshalb sich eine Erörterung der für den Täter jedenfalls nicht noch günstigeren Bestimmungen des vor Inkrafttreten der Finanzstrafgesetznovelle 1985 in Geltung gestandenen materiellen Finanzstrafrechtes erübrigt), ist das erstgerichtliche Urteil, in welchem das Vorliegen dieses Strafaufhebungsgrundes verneint wurde, materiell nichtig im Sinne des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO. Es war daher in Ansehung dieses Angeklagten aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z 3 StPO in der Sache selbst auf Freispruch des Angeklagten Leopold M*** von der gegen ihn erhobenen Anklage gemäß § 259 Z 3 StPO zu erkennen.

Mit seiner (nicht ausgeführten) Berufung war der Angeklagte Leopold M*** auf diese Entscheidung zu verweisen.

Soweit das Urteil auch vom Angeklagten Karl R*** mit "Nichtigkeitsbeschwerde" bekämpft und darin nominell aus der Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO aF das Unterbleiben der von diesem Angeklagten im Verfahren zu AZ 1 b Vr 1719/84 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlittenen Vorhaft vom 14.Mai 1979 (12,00 Uhr - vgl S 631/I des bezüglichen Beiaktes) bis 19.Juni 1979 (15,15 Uhr - S 143/III) geltend gemacht wird, stellt sich das Vorbringen nach Maßgabe des seit 1.März 1988 geltenden § 283 Abs. 2 StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 (nunmehr) als Teil der (vom Angeklagten R*** außerdem ergriffenen) Berufung dar, welcher in diesem Punkt teilweise Berechtigung zukommt. Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28. Juni 1984, GZ 1 b Vr 1719/84-116, mit welchem Karl R*** wegen des Vergehens des fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens oder Verhandels von Sachen nach § 165 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 300 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wurde, enthält zwar entgegen der Behauptung des Berufungswerbers den Ausspruch über die Anrechnung der bezeichneten Vorhaft gemäß § 38 StGB auf die verhängte (und solcherart verbüßte) Strafe (S 176/III), dieser kam jedoch in Ansehung jenes Haftabschnitts (vom 14.Juni 1979, 12,00 Uhr, bis 19.Juni 1979, 15,15 Uhr), der die Dauer der (diesbezüglich maßgeblichen) Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen überstieg, tatsächlich nicht zum Tragen. Insoweit war daher gemäß (richtig:) § 23 Abs. 4 lit b FinStrG die vom Erstgericht unterlassene Vorhaftanrechnung spruchgemäß nachzuholen. Dem auf Anrechnung der gesamten Vorhaft ausgerichteten Mehrbegehren war hingegen ebensowenig Folge zu geben, wie dem übrigen Berufungsvorbringen:

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten Karl R*** wegen der gewerbsmäßig begangenen Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach den §§ 11 zweiter Fall, 35 Abs. 2 FinStrG (256 in den Jahren 1975 bis 1979 vrübte Teilakte) und der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit a FinStrG (62 auf die Jahre 1977 bis 1979 entfallende Teilakte) - ausgehend von einem strafbestimmenden Wertbetrag von insgesamt 6,038.709 S - gemäß § 38 Abs. 1 FinStrG unter Anwendung des § 21 FinStrG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1,800.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, sowie gemäß den §§ 35 Abs. 4, 37 Abs. 2, 17 Abs. 2 lit a und 19 Abs. 1 lit b FinStrG zu einer (anteiligen) Wertersatzstrafe von 12,838.881 S und einer entsprechenden Ersatzfreiheitsstrafe von acht Monaten. Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend die Tatwiederholung durch einen längeren Zeitraum und das Zusammentreffen zweier Finanzvergehen, als mildernd hingegen die finanzbehördliche Unbescholtenheit, das umfassende und reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte R*** eine Herabsetzung und bedingte Nachsicht der über ihn verhängten Geldstrafe von 1,8 Millionen Schilling und der bezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe im wesentlichen mit der Begründung an, die vorliegend maßgeblichen Milderungsgründe ließen in Verbindung mit der Höhe des von ihm zu leistenden Wertersatzes sowohl eine Strafreduktion als auch (aus spezial- wie generalpräventiver Sicht) die bloße Androhung des Strafübels für gerechtfertigt erscheinen. Mag auch den erstgerichtlichen Strafzumessungserwägungen das mehrjährige Wohlverhalten des Angeklagten seit Abschluß der in Rede stehenden Tathandlungen als weiterer Milderungsgrund zustatten kommen, so erweisen sich nach Lage des Falles weder eine Reduktion der ausgesprochenen Geldstrafe noch deren bedingte Nachsicht als gerechtfertigt. Fällt doch bei der Beurteilung des Tatunrechts der Umstand entscheidend ins Gewicht, daß sich die durch einen längeren Zeitraum fortgesetzten vielzähligen Einzelakte gewerbsmäßiger Hinterziehung von Eingangs- bzw Ausgangsabgaben sowie Abgabenhehlerei als Ausfluß eines sorgfältig organisierten kriminellen Gesamtkonzeptes darstellen, dessen angemessene Ahndung, soll sie spezial- wie auch generalpräventiven Aspekten wirksam Rechnung tragen, ein Festhalten am erstgerichtlichen Strafausspruch erfordert, weshalb für die vom Berufungswerber angestrebte Sanktionserleichterung in keinem Punkt Raum bleibt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E14786

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0120OS00037.88.0630.000

Dokumentnummer

JJT_19880630_OGH0002_0120OS00037_8800000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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