Norm
Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) §7Rechtssatz
Die Strafbarkeit der ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer Ausfuhrerstattung ist in § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG), BGBl 1994/660, geregelt. Nach der im Zeitraum von 1. Jänner 1995 bis 12. Jänner 1999 geltenden Fassung macht sich der Täter dadurch des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung bzw der fahrlässigen Abgabenverkürzung (§ 33 bzw § 34 FinStrG) schuldig, nach der ab 13. Jänner 1999 geltenden Fassung des Finanzvergehens der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bzw der fahrlässigen Verkürzung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 Abs 2 bzw § 36 Abs 2 FinStrG).
Der Tatbestand des § 7 AEG (gleich in welcher Fassung) ist unabhängig davon verwirklicht, ob der Abfertigungsbeamte bei genauer Prüfung der Erklärung und der Ware und die Technische Untersuchungsanstalt bei Untersuchung der ihr überbrachten Proben die Unrichtigkeit der Angaben des Ausführers hätten erkennen können.
Selbst eine amtsmissbräuchliche Mitwirkung eines Zollorganes würde die Strafbarkeit des unrichtig Erklärenden nicht ausschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120943Dokumentnummer
JJR_20060622_OGH0002_0120OS00021_06I0000_001