Norm: FinStrG §19StPO §281 Z11 BStPO §281 Z11 C
Rechtssatz: Werden mehrere Angeklagte wegen der Beteiligung an Finanzstrafvergehen dergestalt schuldig erkannt, daß nicht alle von ihnen wegen aller, sondern nur wegen einem Teil der zur Aburteilung gelangenden strafbaren Handlung verurteilt werden, so sind der Bemessung der dem einzelnen Angeklagten aufzuerlegenden Wertersätze zwei Grenzen gesetzt, bei deren Überschreitung der Nichtigkeitsgrund d... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19StPO §281 Abs1 Z11 CStPO §283 B
Rechtssatz: Eine Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der die Auferlegung von Wertersatz bei später verurteilten Beteiligten trotz Auferlegung des vollen Wertersatzes an die schon früher verurteilten Beteiligten, also ein gesetzlich unzulässiges Ergebnis angestrebt wird, macht nicht etwa eine Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) geltend, sondern bekämpft die Aufteilung des Wertersatzes und hält si... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19
Rechtssatz: Der Wertersatz (§ 19 FinStrG) ist keine Strafe, sondern eine Sanktion sui generis mit Schadenersatzcharakter (SSt 34/70, 34/74; 13 Os 8/72). Es ist daher unzulässig, die Höhe des zwingend aufzuerlegenden Wertersatzes etwa durch eine niedere Geldstrafe auszugleichen, weil es sich hiebei um inkommensurable Unrechtsfolgen handelt. Entscheidungstexte 11 Os 57/72 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19
Rechtssatz: Wertersatz ist Sanktion sui generis. Entscheidungstexte 13 Os 8/72 Entscheidungstext OGH 03.02.1972 13 Os 8/72 Veröff: RZ 1972,166 11 Os 57/72 Entscheidungstext OGH 28.06.1972 11 Os 57/72 Beisatz: Mit Schadenersatzcharakter. (T1) 11 Os 101/7... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19FinStrG §41TilgG §7
Rechtssatz: Bezahlung des Wertersatzes nicht rückfallbegründend im Sinne des § 41 FinStrG. Entscheidungstexte 13 Os 8/72 Entscheidungstext OGH 03.02.1972 13 Os 8/72 Beisatz: Als "gestraft" im Sinne des § 41 FinStrG ist anzusehen, wer eine Geldstrafe wenigstens teilweise bezahlt oder eine Freiheitsstrafe wenigstens teilweise verbüßt hat. ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19
Rechtssatz: Auf Wertersatz darf nur erkannt werden, wenn der Verfall an sich zulässig wäre (EvBl 1968/412). Denn der Wertersatz tritt entsprechend der subsidiären Vorschrift des § 19 Abs 1 FinStrG nur bei den dort genannten Abgaben (darunter allerdings auch Eingangsabgaben) und ferner nur bei den dort taxativ aufgezählten Finanzvergehen (darunter allerdings auch Abgabenhehlerei) an die Stelle des sonst zu verhängenden Verfalls... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19StPO §281 Z11 B
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbotes einer reformatio in peius liegt vor, wenn der Angeklagte im zweiten Rechtsgang auch den Anteil eines mit diesem Urteil freigesprochenen Mitangeklagten am Wertersatz übernehmen muß. Entscheidungstexte 11 Os 142/70 Entscheidungstext OGH 23.04.1971 11 Os 142/70 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19StPO §281 Abs1 Z11
Rechtssatz: Die Vorschrift des § 19 FinStrG enthält kein Verbot, bei einer Tätermehrheit einen oder mehrere der Täter (nach der besonderen Lagerung des Falles) zum Wertersatz nicht heranzuziehen. Sofern in dem betreffenden Urteil im Sinne des § 19 Abs 1 und FinStrG auf einen Wertersatz in entsprechender Höhe überhaupt erkannt worden ist, berührt die (gänzlich) unterbliebene Auferlegung eines (anteilsmäßigen) ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19WertZG §5 Abs3 litb
Rechtssatz: Keine Anwendung der Bestimmungen des § 5 Abs 2 lit b WertZG bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages und des Wertersatzes im gerichtlichen Strafverfahren. Entscheidungstexte 10 Os 232/69 Entscheidungstext OGH 17.11.1970 10 Os 232/69 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19StPO §427
Rechtssatz: Der Wertersatz ist auch im Rahmen eines Abwesenheitsverfahrens nach § 234 FinStrG aufzuerlegen. Entscheidungstexte 11 Os 131/69 Entscheidungstext OGH 21.05.1970 11 Os 131/69 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0086113 Dokumentnummer JJR_197005... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19
Rechtssatz: Der für die Ermittlung des Wertersatzes maßgebende gemeine Wert der verfallsbedrohten Ware wird nach dem Preis bestimmt, der bei ihrem Verkauf am Ort und zur Zeit des Finanzvergehens im gewöhnlichen geschäftlichen Verkehr hätte erzielt werden können; bei Ermittlung des Wertersatzes ist demnach auch die örtliche Handelsspanne zu berücksichtigen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19
Rechtssatz: Eine Vorhaft ist, wenn ein Wertersatz auferlegt wird, nicht auf diesen, sondern erst für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes auf die dafür ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen. Entscheidungstexte 9 Os 91/63 Entscheidungstext OGH 06.12.1963 9 Os 91/63 Veröff: EvBl 1964/313 S 439 = SSt XXIV/74 ... mehr lesen...
Norm: FinStrG §17FinStrG §19
Rechtssatz: Die nachträgliche Bezahlung der hinterzogenen Eingangsabgaben hat mit der Frage des Verfalls und des an dessen Stelle tretenden Wertersatzes nichts zu tun und schließt bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Vorgehen des Gerichtes nach dem § 17 bzw § 19 FinStrG keineswegs aus. Entscheidungstexte 12 Os 148/63 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: FinStrG §19StPO §410
Rechtssatz: Bei Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen. Bei nachträglichem Bekanntwerden weiterer Mitbeteiligter ist hinsichtlich der bisher zum Wertersatz herangezogenen Verurteilten im Sinne des § 410 StPO vorzugehen. Entscheidungstexte 11 Os 30/63 Entscheidungstext OGH 15.10.1963 11 Os 30/63 Veröff: RZ 1964,... mehr lesen...