Norm
FinStrG §19Rechtssatz
Auf Wertersatz darf nur erkannt werden, wenn der Verfall an sich zulässig wäre (EvBl 1968/412). Denn der Wertersatz tritt entsprechend der subsidiären Vorschrift des § 19 Abs 1 FinStrG nur bei den dort genannten Abgaben (darunter allerdings auch Eingangsabgaben) und ferner nur bei den dort taxativ aufgezählten Finanzvergehen (darunter allerdings auch Abgabenhehlerei) an die Stelle des sonst zu verhängenden Verfalls, wenn im Zeitpunkt des Strafausspruches feststeht, daß der Verfall undurchführbar ist, oder wenn auf Verfall nur deshalb nicht erkannt wird, weil das Eigentumsrecht einer dritten Person berücksichtigt wird, oder neben dem Verfall auf Wertersatz zu erkennen wäre, wenn im Zeitpunkt des Strafausspruches noch nicht feststeht, ob der Verfall vollziehbar sein wird oder ob Rechte dritter Personen anerkannt werden (Fellner, Kommentar zum FinStrG S 82 C und 83 C, EvBl 1968/412).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0085932Dokumentnummer
JJR_19710608_OGH0002_0100OS00048_7100000_001