Norm
FinStrG §17Rechtssatz
Die nachträgliche Bezahlung der hinterzogenen Eingangsabgaben hat mit der Frage des Verfalls und des an dessen Stelle tretenden Wertersatzes nichts zu tun und schließt bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Vorgehen des Gerichtes nach dem § 17 bzw § 19 FinStrG keineswegs aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0087542Dokumentnummer
JJR_19631030_OGH0002_0120OS00148_6300000_001