Norm
FinStrG §19Rechtssatz
Der für die Ermittlung des Wertersatzes maßgebende gemeine Wert der verfallsbedrohten Ware wird nach dem Preis bestimmt, der bei ihrem Verkauf am Ort und zur Zeit des Finanzvergehens im gewöhnlichen geschäftlichen Verkehr hätte erzielt werden können; bei Ermittlung des Wertersatzes ist demnach auch die örtliche Handelsspanne zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0085960Dokumentnummer
JJR_19660318_OGH0002_0100OS00210_6500000_001