Norm
FinStrG §19Rechtssatz
Eine Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der die Auferlegung von Wertersatz bei später verurteilten Beteiligten trotz Auferlegung des vollen Wertersatzes an die schon früher verurteilten Beteiligten, also ein gesetzlich unzulässiges Ergebnis angestrebt wird, macht nicht etwa eine Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) geltend, sondern bekämpft die Aufteilung des Wertersatzes und hält sich demnach im Anfechtungsrahmen der Berufung; als solche ist sie aber wegen Unzulässigkeit (des Berufungsbegehrens) zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0085912Dokumentnummer
JJR_19720920_OGH0002_0110OS00101_7200000_001