Norm
FinStrG §19Rechtssatz
Eine Vorhaft ist, wenn ein Wertersatz auferlegt wird, nicht auf diesen, sondern erst für den Fall der Uneinbringlichkeit des Wertersatzes auf die dafür ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe anzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0085983Dokumentnummer
JJR_19631206_OGH0002_0090OS00091_6300000_001