Norm
FinStrG §19Rechtssatz
Bei Aufteilung des Wertersatzes ist nur auf bekannte Beteiligte Bedacht zu nehmen. Bei nachträglichem Bekanntwerden weiterer Mitbeteiligter ist hinsichtlich der bisher zum Wertersatz herangezogenen Verurteilten im Sinne des § 410 StPO vorzugehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0086095Dokumentnummer
JJR_19631015_OGH0002_0110OS00030_6300000_001