Norm
FinStrG §19Rechtssatz
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des Verbotes einer reformatio in peius liegt vor, wenn der Angeklagte im zweiten Rechtsgang auch den Anteil eines mit diesem Urteil freigesprochenen Mitangeklagten am Wertersatz übernehmen muß.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0086100Dokumentnummer
JJR_19710423_OGH0002_0110OS00142_7000000_001