Begründung: I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen folgende, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Maßnahmen, die vom Bf. als in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte gewertet werden: 1. "Die Abnahme und das Einbehalten des (dem Beschwerdeführer) am 11. 11. 1981 abgenommenen Führerscheines ... bis zum 10. 12. 1984"; 2. "die durch Ausübung von Zwang erwirkte Abgabe der Kennzeichentafeln W ... u... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Leitsatz: Art144 B-VG; ein von einer Staatsanwaltschaft an Organe der
Bundesgendarmerie gerichtetes Erhebungsansuchen stellt weder einen
Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person iS de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. bringt vor, er sei Untermieter in der Wohnung Wien, N-Straße. Am 3. Feber 1985 abends hätten Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien ua. das von ihm benützte Zimmer durchsucht, ihn festgenommen und bis 4. Feber 1985 in einem Arrestlokal der Bundespolizeidirektion Wien angehalten, dies alles, obgleich gegen ihn kein richterlicher Haft- und Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen und er keiner strafbaren Handlung verdächtig gewesen sei. In d... mehr lesen...
Begründung: I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen folgende, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Maßnahmen, die vom Bf. als in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte gewertet werden: 1. "Die Abnahme und das Einbehalten des (dem Beschwerdeführer) am 11. 11. 1981 abgenommenen Führerscheines ... bis zum 10. 12. 1984"; 2. "die durch Ausübung von Zwang erwirkte Abgabe der Kennzeichentafeln W ... u... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Leitsatz: Art144 B-VG; ein von einer Staatsanwaltschaft an Organe der
Bundesgendarmerie gerichtetes Erhebungsansuchen stellt weder einen
Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person iS de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. bringt vor, er sei Untermieter in der Wohnung Wien, N-Straße. Am 3. Feber 1985 abends hätten Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien ua. das von ihm benützte Zimmer durchsucht, ihn festgenommen und bis 4. Feber 1985 in einem Arrestlokal der Bundespolizeidirektion Wien angehalten, dies alles, obgleich gegen ihn kein richterlicher Haft- und Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen und er keiner strafbaren Handlung verdächtig gewesen sei. In d... mehr lesen...
Begründung: I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen folgende, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Maßnahmen, die vom Bf. als in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte gewertet werden: 1. "Die Abnahme und das Einbehalten des (dem Beschwerdeführer) am 11. 11. 1981 abgenommenen Führerscheines ... bis zum 10. 12. 1984"; 2. "die durch Ausübung von Zwang erwirkte Abgabe der Kennzeichentafeln W ... u... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Leitsatz: Art144 B-VG; ein von einer Staatsanwaltschaft an Organe der
Bundesgendarmerie gerichtetes Erhebungsansuchen stellt weder einen
Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person iS de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. bringt vor, er sei Untermieter in der Wohnung Wien, N-Straße. Am 3. Feber 1985 abends hätten Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien ua. das von ihm benützte Zimmer durchsucht, ihn festgenommen und bis 4. Feber 1985 in einem Arrestlokal der Bundespolizeidirektion Wien angehalten, dies alles, obgleich gegen ihn kein richterlicher Haft- und Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen und er keiner strafbaren Handlung verdächtig gewesen sei. In d... mehr lesen...
Begründung: I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen folgende, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Maßnahmen, die vom Bf. als in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte gewertet werden: 1. "Die Abnahme und das Einbehalten des (dem Beschwerdeführer) am 11. 11. 1981 abgenommenen Führerscheines ... bis zum 10. 12. 1984"; 2. "die durch Ausübung von Zwang erwirkte Abgabe der Kennzeichentafeln W ... u... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Leitsatz: Art144 B-VG; ein von einer Staatsanwaltschaft an Organe der
Bundesgendarmerie gerichtetes Erhebungsansuchen stellt weder einen
Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person iS de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. bringt vor, er sei Untermieter in der Wohnung Wien, N-Straße. Am 3. Feber 1985 abends hätten Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien ua. das von ihm benützte Zimmer durchsucht, ihn festgenommen und bis 4. Feber 1985 in einem Arrestlokal der Bundespolizeidirektion Wien angehalten, dies alles, obgleich gegen ihn kein richterlicher Haft- und Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen und er keiner strafbaren Handlung verdächtig gewesen sei. In d... mehr lesen...
Begründung: I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen folgende, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Maßnahmen, die vom Bf. als in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte gewertet werden: 1. "Die Abnahme und das Einbehalten des (dem Beschwerdeführer) am 11. 11. 1981 abgenommenen Führerscheines ... bis zum 10. 12. 1984"; 2. "die durch Ausübung von Zwang erwirkte Abgabe der Kennzeichentafeln W ... u... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Leitsatz: Art144 B-VG; ein von einer Staatsanwaltschaft an Organe der
Bundesgendarmerie gerichtetes Erhebungsansuchen stellt weder einen
Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person iS de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. bringt vor, er sei Untermieter in der Wohnung Wien, N-Straße. Am 3. Feber 1985 abends hätten Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien ua. das von ihm benützte Zimmer durchsucht, ihn festgenommen und bis 4. Feber 1985 in einem Arrestlokal der Bundespolizeidirektion Wien angehalten, dies alles, obgleich gegen ihn kein richterlicher Haft- und Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen und er keiner strafbaren Handlung verdächtig gewesen sei. In d... mehr lesen...
Begründung: I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen folgende, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Maßnahmen, die vom Bf. als in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte gewertet werden: 1. "Die Abnahme und das Einbehalten des (dem Beschwerdeführer) am 11. 11. 1981 abgenommenen Führerscheines ... bis zum 10. 12. 1984"; 2. "die durch Ausübung von Zwang erwirkte Abgabe der Kennzeichentafeln W ... u... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Leitsatz: Art144 B-VG; ein von einer Staatsanwaltschaft an Organe der
Bundesgendarmerie gerichtetes Erhebungsansuchen stellt weder einen
Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person iS de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. bringt vor, er sei Untermieter in der Wohnung Wien, N-Straße. Am 3. Feber 1985 abends hätten Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien ua. das von ihm benützte Zimmer durchsucht, ihn festgenommen und bis 4. Feber 1985 in einem Arrestlokal der Bundespolizeidirektion Wien angehalten, dies alles, obgleich gegen ihn kein richterlicher Haft- und Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen und er keiner strafbaren Handlung verdächtig gewesen sei. In d... mehr lesen...
Begründung: I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen folgende, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Maßnahmen, die vom Bf. als in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte gewertet werden: 1. "Die Abnahme und das Einbehalten des (dem Beschwerdeführer) am 11. 11. 1981 abgenommenen Führerscheines ... bis zum 10. 12. 1984"; 2. "die durch Ausübung von Zwang erwirkte Abgabe der Kennzeichentafeln W ... u... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Leitsatz: Art144 B-VG; ein von einer Staatsanwaltschaft an Organe der
Bundesgendarmerie gerichtetes Erhebungsansuchen stellt weder einen
Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person iS de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. bringt vor, er sei Untermieter in der Wohnung Wien, N-Straße. Am 3. Feber 1985 abends hätten Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien ua. das von ihm benützte Zimmer durchsucht, ihn festgenommen und bis 4. Feber 1985 in einem Arrestlokal der Bundespolizeidirektion Wien angehalten, dies alles, obgleich gegen ihn kein richterlicher Haft- und Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen und er keiner strafbaren Handlung verdächtig gewesen sei. In d... mehr lesen...
Begründung: I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen folgende, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Maßnahmen, die vom Bf. als in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte gewertet werden: 1. "Die Abnahme und das Einbehalten des (dem Beschwerdeführer) am 11. 11. 1981 abgenommenen Führerscheines ... bis zum 10. 12. 1984"; 2. "die durch Ausübung von Zwang erwirkte Abgabe der Kennzeichentafeln W ... u... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / Bescheid
Leitsatz: Art144 B-VG; ein von einer Staatsanwaltschaft an Organe der
Bundesgendarmerie gerichtetes Erhebungsansuchen stellt weder einen
Bescheid einer Verwaltungsbehörde noch die Ausübung unmittelbarer
Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person iS de... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. bringt vor, er sei Untermieter in der Wohnung Wien, N-Straße. Am 3. Feber 1985 abends hätten Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien ua. das von ihm benützte Zimmer durchsucht, ihn festgenommen und bis 4. Feber 1985 in einem Arrestlokal der Bundespolizeidirektion Wien angehalten, dies alles, obgleich gegen ihn kein richterlicher Haft- und Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen und er keiner strafbaren Handlung verdächtig gewesen sei. In d... mehr lesen...
Begründung: I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen folgende, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Maßnahmen, die vom Bf. als in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte gewertet werden: 1. "Die Abnahme und das Einbehalten des (dem Beschwerdeführer) am 11. 11. 1981 abgenommenen Führerscheines ... bis zum 10. 12. 1984"; 2. "die durch Ausübung von Zwang erwirkte Abgabe der Kennzeichentafeln W ... u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, der Bf. sei am 23. April 1985 in Wien, ..., von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und sodann etwa eine halbe Stunde angehalten worden, obgleich kein Haftgrund vorgelegen sei. Der Bf. beantragt, kostenpflichtig festzustellen, daß er durch diese behördlichen Maßnahmen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, der Bf. sei am 23. April 1985 in Wien, ..., von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und sodann etwa eine halbe Stunde angehalten worden, obgleich kein Haftgrund vorgelegen sei. Der Bf. beantragt, kostenpflichtig festzustellen, daß er durch diese behördlichen Maßnahmen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verle... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. a) Der Bf. bringt vor, er sei Untermieter in der Wohnung Wien, N-Straße. Am 3. Feber 1985 abends hätten Kriminalbeamte der Bundespolizeidirektion Wien ua. das von ihm benützte Zimmer durchsucht, ihn festgenommen und bis 4. Feber 1985 in einem Arrestlokal der Bundespolizeidirektion Wien angehalten, dies alles, obgleich gegen ihn kein richterlicher Haft- und Hausdurchsuchungsbefehl vorgelegen und er keiner strafbaren Handlung verdächtig gewesen sei. In d... mehr lesen...
Begründung: I. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen folgende, von Organen der Bundespolizeidirektion Wien verfügte Maßnahmen, die vom Bf. als in Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt ergangene Verwaltungsakte gewertet werden: 1. "Die Abnahme und das Einbehalten des (dem Beschwerdeführer) am 11. 11. 1981 abgenommenen Führerscheines ... bis zum 10. 12. 1984"; 2. "die durch Ausübung von Zwang erwirkte Abgabe der Kennzeichentafeln W ... u... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird vorgebracht, der Bf. sei am 23. April 1985 in Wien, ..., von Sicherheitswachebeamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und sodann etwa eine halbe Stunde angehalten worden, obgleich kein Haftgrund vorgelegen sei. Der Bf. beantragt, kostenpflichtig festzustellen, daß er durch diese behördlichen Maßnahmen im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verle... mehr lesen...