TE Vfgh Beschluss 1985/11/22 B478/85

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Veröffentlicht am 22.11.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
StV Wien 1955 Art7 Z2

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Entfernung zweisprachiger Beschriftung im Inneren eines Schulgebäudes - keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber einem Schüler

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Das Kind S H wendet sich mit seiner an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG der Sache nach gegen die als Akt der Befehls- und Zwangsgewalt bezeichnete, auf einem Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Sittersdorf (Bezirk Völkermarkt, Bundesland Ktn.) vom 3. Juni 1985 beruhende "faktische Entfernung" der (zweisprachigen) Beschriftung im Inneren des Gebäudes der Sittersdorfer Volksschule, bei der es zum zweisprachigen Unterricht angemeldet ist.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Der Gemeinderat der Gemeinde Sittersdorf faßte in seiner Sitzung vom 3. Juni 1985 ua. folgenden Beschluß:

"Mit 16 gegen 3 Stimmen (EL-Gemeinderäte) beschließt der Gemeinderat der Gemeinde Sittersdorf, daß dem Antrag der Österreichischen Volkspartei, betreffend die Entfernung der widerrechtlich angebrachten zweisprachigen Aufschriften in der Volksschule Sittersdorf, stattgegeben wird. Die Aufschriften sind demnach zu entfernen."

Demgemäß wurden die in Rede stehenden Aufschriften - im Auftrag der Gemeinde - entfernt.

2.2.1. Nach Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über Beschwerden "gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person". Dabei muß es sich jedenfalls um einen Verwaltungs- (hier: Zwangs-)Akt handeln, der gegen eine individuell feststehende Person gerichtet ist (zB VfSlg. 7346/1974).

Im gegebenen Fall treffen diese Voraussetzungen - unbeschadet der nicht weiter nachzugehenden Frage nach der Rechtsnatur der bekämpften Maßnahme überhaupt - allein schon deshalb nicht zu, weil es nach dem Beschwerdevorbringen um eine - das bf. Kind keinem wie immer gearteten physischen Zwang unterwerfende - bloße Ausgestaltung des Schulgebäudes geht, welche die subjektiven Rechtssphären der zum Unterricht angemeldeten Schüler nicht zu berühren vermag:

Insbesondere kann die Art der Beschriftung im Schulhaus mit dem von der Bf. relevierten Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer Sprache (Art7 Z2 des Staatsvertrages von Wien, BGBl. 152/1955) in keinerlei Zusammenhang gebracht werden.

2.2.2. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Schulen, Minderheiten, Volksgruppen, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Amtssprache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B478.1985

Dokumentnummer

JFT_10148878_85B00478_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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