TE Vfgh Beschluss 1985/11/22 B367/85

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Veröffentlicht am 22.11.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG §144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte VfGG §19 Abs3 Z2 lita idF BGBl 353/1981

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Hausdurchsuchung dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen; keine Zuständigkeit des VfGH zur Überprüfung von Gerichtsakten

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1.1. Die P GesmbH beantragte mit ihrer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 3. Mai 1985 dadurch, daß Organe des Gendarmeriepostenkommandos Freistadt (Bezirk Freistadt, Land OÖ) das Geschäftslokal "H" in Freistadt, ... durchsuchten, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Hausrecht (Art9 StGG) verletzt worden.

1.2. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt erstattete - unter Vorlage der Administrativakten - eine Gegenschrift und begehrte darin die Abweisung der Beschwerde.

2. Über die Beschwerde wurde erwogen:

2.1. Die bekämpfte Hausdurchsuchung fand in Vollziehung eines Befehls statt, den der (Journal-)Untersuchungsrichter des Landesgerichtes Linz Dr. J am 3. Mai 1985 dem mit Erhebungen gegen R P befaßten Gendarmeriepostenkommando Freistadt - im Anschluß an einen Haftbefehl - telefonisch erteilt hatte. Zwar kann sich der Richter - wie eine Anfrage ergab - an die in Rede stehende Amtshandlung (im einzelnen) nicht mehr erinnern, doch steht nach der Aktenlage außer Zweifel, daß der Hausdurchsuchung tatsächlich eine richterliche Verfügung zugrundelag: So hieß es nämlich bereits in der vom Gendarmeriepostenkommando Freistadt am 3. Mai 1985 dem damaligen Verdächtigen R P selbst ausgestellten Bestätigung ausdrücklich, daß die Hausdurchsuchung kraft richterlicher Anordnung (Richter Dr. J) vorgenommen wurde, worauf die Bezirkshauptmannschaft Freistadt in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist.

2.2. Demgemäß mußte die Beschwerde - da die Hausdurchsuchung dem auftraggebenden Gericht zuzurechnen ist (vgl. zB VfSlg. 6815/1972, 7203/1973, 8248/1978) und Gerichtsakte der Anfechtung vor dem VfGH nicht unterliegen - allein schon aus diesen Erwägungen als unzulässig zurückgewiesen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Gerichtsakt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B367.1985

Dokumentnummer

JFT_10148878_85B00367_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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