Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher
Beschwerdegegenstand
Gesetz zum Schutze des Haus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt vor, daß er einen Tanzschulbetrieb führe und hiezu einen im 1. Stock gelegenen Saal des Gastbetriebes "G" (Wien 21) von der Gastwirtin I K gemietet habe. Bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei ein Rechtsmittelverfahren über eine von ihm gegen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erhobene Berufung a... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher
Beschwerdegegenstand
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Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt vor, daß er einen Tanzschulbetrieb führe und hiezu einen im 1. Stock gelegenen Saal des Gastbetriebes "G" (Wien 21) von der Gastwirtin I K gemietet habe. Bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei ein Rechtsmittelverfahren über eine von ihm gegen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erhobene Berufung a... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher
Beschwerdegegenstand
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Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
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Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
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Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt vor, daß er einen Tanzschulbetrieb führe und hiezu einen im 1. Stock gelegenen Saal des Gastbetriebes "G" (Wien 21) von der Gastwirtin I K gemietet habe. Bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei ein Rechtsmittelverfahren über eine von ihm gegen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erhobene Berufung a... mehr lesen...
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Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
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Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
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Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher
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