RS Vfgh 1988/11/29 B380/85

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung
StGG Art9
HausRSchG §3

Leitsatz

Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales - infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher Beschwerdegegenstand Gesetz zum Schutze des Hausrechtes; Öffnung eines Kastens und Besichtigung des Inhaltes durch ein Amtsorgan - als Hausdurchsuchung zu werten; Verletzung des Hausrechtes

Rechtssatz

Ein Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn dem behördlichen Vorgehen infolge freiwilliger Zustimmung der Zwangscharakter fehlt. Da im vorliegenden Fall die Zeugin als Verfügungsberechtigte das behördliche Einschreiten, soweit es die Besichtigung des Saals betraf, gestattete, ist in dieser Beziehung ein tauglicher Beschwerdegegenstand überhaupt nicht gegeben.

Öffnung und teilweise Besichtigung des Inhalts eines Kastens ist als Hausdurchsuchung zu werten (siehe VfSlg. 10897/1986).

Der Umstand, daß der Vorraum, in dem der Kasten des Beschwerdeführers aufgestellt war, ihm - im Gegensatz zum angrenzenden Saal - nicht vermietet war, ist nach der hier gegebenen Sachlage nicht von Bedeutung: Es ist nämlich offenkundig, daß die Bestandgabe nach dem Parteiwillen auch die räumlichen Voraussetzungen für die Aufstellung des dem Beschwerdeführers gehörenden Kastens gleichsam als Annex zur Vermietung des Saals umfaßte.

Die als Hausdurchsuchung zu wertende Öffnung und teilweise Besichtigung des Inhalts eines Kastens erweist sich im Hinblick auf das HausrechtsG, insbesondere dessen §3, als gesetzwidrig; auch die belangte Behörde ist nicht in der Lage, eine ihr Vorgehen rechtfertigende Gesetzesvorschrift zu nennen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B380.1985

Dokumentnummer

JFR_10118871_85B00380_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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