TE Vfgh Erkenntnis 1988/11/29 B1544/88, B1545/88

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.1988
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Art140 Abs7 B-VG; dem hier genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren; Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach Muster VfSlg. 10736/1985

Spruch

Die Bf. wurden durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Die Bescheide werden im angefochtenen Umfang aufgehoben.

Das Land Oberösterreich ist schuldig, den Bf. zu Handen des Beschwerdevertreters die mit insgesamt S 24.200,-bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Schreiben vom 21. März 1988 und 25. April 1988 an die Jagd- und Wildschadenskommission Losenstein (Kommission) beantragten die Bf. Ersatz für Wildschäden, die an ihnen gehörenden Kulturen entstandenen waren. Mit Bescheiden vom 21. April 1988 und 27. Mai 1988 setzte diese Kommission Entschädigungsbeträge in bestimmter Höhe fest.

2. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land wies ein von den Bf. gestelltes Mehrbegehren ab (Abschnitt II des Bescheides vom 21. Juli 1988, Zl. Agrar-75-1988) und setzte mit Bescheid vom 27. Juli 1988 einen von der Kommission bestimmten Entschädigungsbetrag herab (Abschnitt II dieses Bescheides, Zl. Agrar-100-1988).

3. Gegen diese Berufungsbescheide (und zwar jeweils nur gegen den Abschnitt II) wenden sich die vorliegenden, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerden an den VfGH, in denen beantragt wird, die angefochtenen - trennbaren - Bescheidteile kostenpflichtig aufzuheben.

4. Die BH Steyr-Land als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerden beantragt. Die beteiligte Partei Jagdgesellschaft Losenstein tritt in einer Äußerung ebenfalls für die Abweisung der Beschwerden ein.

II. Mit Erkenntnis vom 28. September 1988 G69/88 ua. Zlen. hat der VfGH §70 Abs2 und 3 des O.ö. Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 32/1964, als verfassungswidrig aufgehoben.

III. 1. Wie sich aus Art140 Abs7 B-VG ergibt, wirkt die Aufhebung eines Gesetzes auf den Anlaßfall zurück. Es ist darum so vorzugehen, als ob die als verfassungswidrig erkannte Norm bereits zur Zeit der Verwirklichung des dem Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte.

Dem im Art140 Abs7 B-VG genannten Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) sind all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren (bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung mit Beginn der nichtöffentlichen Beratung) bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985).

Die mündliche Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren fand am 28. September 1988 statt.

Die vorliegenden Beschwerden sind beim VfGH am 12. September 1988 - also noch vor der Verhandlung im Gesetzesprüfungsverfahren - eingelangt.

Nach dem Gesagten sind diese Fälle daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Die bel. Beh. wendete bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die als verfassungswidrig befundene Vorschrift an. Nach der Lage der Fälle ist es offenkundig, daß diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung der Bf. nachteilig war.

Es ist daher auszusprechen, daß die Bf. durch die angefochtenen Bescheide wegen der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt wurden sowie, daß die Bescheide im angefochtenen Umfang aufgehoben werden (vgl. etwa VfSlg. 10736/1985).

2. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG abgesehen.

3. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von

S 2.200,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1544.1988

Dokumentnummer

JFT_10118871_88B01544_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten