Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher
Beschwerdegegenstand
Gesetz zum Schutze des Haus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt vor, daß er einen Tanzschulbetrieb führe und hiezu einen im 1. Stock gelegenen Saal des Gastbetriebes "G" (Wien 21) von der Gastwirtin I K gemietet habe. Bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei ein Rechtsmittelverfahren über eine von ihm gegen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erhobene Berufung a... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher
Beschwerdegegenstand
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Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt vor, daß er einen Tanzschulbetrieb führe und hiezu einen im 1. Stock gelegenen Saal des Gastbetriebes "G" (Wien 21) von der Gastwirtin I K gemietet habe. Bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei ein Rechtsmittelverfahren über eine von ihm gegen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erhobene Berufung a... mehr lesen...
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Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher
Beschwerdegegenstand
Gesetz zum Schutze des Haus... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. 1. In der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter - sinngemäß auf das Wesentliche zusammengefaßt vor, daß er einen Tanzschulbetrieb führe und hiezu einen im 1. Stock gelegenen Saal des Gastbetriebes "G" (Wien 21) von der Gastwirtin I K gemietet habe. Bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland sei ein Rechtsmittelverfahren über eine von ihm gegen Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide erhobene Berufung a... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher
Beschwerdegegenstand
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Index: 10 Verfassungsrecht10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbB-VG Art144 Abs1 / HausdurchsuchungStGG Art9HausRSchG §3
Leitsatz: Art144 Abs1 zweiter Satz B-VG; Besichtigung eines Saales -
infolge freiwilliger Zustimmung der Verfügungsberechtigten fehlt
dem behördlichen Vorgehen der Zwangscharakter; kein tauglicher
Beschwerdegegenstand
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Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...
Begründung: 1. Der Einschreiter, er befindet sich derzeit in der Strafvollzugsanstalt Sonnberg, bringt vor, seine Freiheitsstrafe ende mit 6. April 1989; es sei ihm jedoch bereits am 15. September 1988 von der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn eine Aufforderung zum Antritt von Ersatzfreiheitsstrafen nach §53 Abs1 und 2 VStG 1950 im unmittelbaren Anschluß an die gerichtliche Freiheitsstrafe zugestellt worden. Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe sei nach §53 Abs4 VStG 1... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht den strengen Formerfordernissen des §15 Abs2 VerfGG 1953 genügt, wie folgende Erwägungen zeigen: Nach §15 Abs2 VerfGG 1953 hat die Beschwerdeschrift ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/19... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zwecks Einvernahme zum
Gendarmerieposten mitzukommen unter Androhung der Einholung eines
richterlichen Haftbefehls; Fehlen des für das Vorliegen der
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt"
geforderten "unverzüglichen Befolgun... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie -
vom Präsidenten des Nationalrates in Ausübung der Sitzungspolizei
getroffene Maßnahme ist der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen;
(gewaltsame) Entfernung der Beschwerdeführer kein Akt
verwaltungsbehördlic... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §15 Abs2VfGG §18VfGG §19 Abs3 Z2 litc
Leitsatz: VerfGG §15 Abs2; bei mißverständlicher Umschreibung von
Gegenstand und Umfang der Anfechtung keine selbständige
Festlegung dieser Beschwerdeessentiale durch den VfGH; kein
bestimmtes Begehren - inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger
Mangel; Unz... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / BescheidVFGG §19 Abs3 Z2 litaVStG 1950 §53 Abs1VStG 1950 §53 Abs4VStG 1950 §54 Abs2 erster Satz
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; VStG §54b Abs2 erster Satz idF BGBl.
516/1987; Aufforderung zum Strafantritt kein Bescheid
Rechtssatz: Eine Aufforderung zum Strafantritt ist kein Bescheid, sondern ledig... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...