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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; aufhebende Entscheidung der Vorstellungsbehörde - keine Rechtsverletzungsmöglichkeit; LegitimationsmangelSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Einschreiter gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 6. Juni 1988, Gem-6949/1-1988-Wa, mit welchem die bel. Beh. einer Vorstellung des Einschreiters gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 2. Februar 1988 stattgegeben und diesen Bescheid aufgehoben hatte.
Über Anträge des Einschreiters in der Sache selbst sowie den Antrag auf Aufhebung der V der Stadtgemeinde Traun vom 15. Dezember 1980, 811-1980/DNo/O (Kanalgebührenordnung), sprach die Vorstellungsbehörde mit der Begründung nicht ab, daß sich ihre Entscheidungsbefugnis in der Aufhebung des angefochtenen Bescheides erschöpfe.
2. Durch diesen - mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften - Vorstellungsbescheid erachtet sich der Bf. deshalb in seinen Rechten verletzt, weil die Vorstellungsbehörde - wie er meint - seinen oben genannten Anträgen stattgeben hätte müssen.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Der VfGH hat in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG nur dann gegeben ist, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der bf. Partei verletzt worden sein kann, das heißt, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Bf. berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. dazu VfSlg. 9771/1983 mit weiteren Judikaturhinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil dem Vorstellungsbegehren im Ergebnis Rechnung getragen und jener Bescheid beseitigt wurde, durch dessen Inhalt er sich für beschwert erachtete (vgl. z.B. VfSlg. 9686/1983). Die vom Bf. kritisierte Kanalgebührenordnung ist hier nicht anzuwenden und wurde auch nicht angewendet, sie ist daher nicht präjudiziell.
Es konnte somit bei dieser Lage des Falles eine Verletzung subjektiver Rechte des Bf. durch den angefochtenen Bescheid nicht eintreten, sodaß die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist.
Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1334.1988Dokumentnummer
JFT_10118871_88B01334_00