Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §15 Abs2VfGG §18VfGG §19 Abs3 Z2 litc
Leitsatz: VerfGG §15 Abs2; bei mißverständlicher Umschreibung von
Gegenstand und Umfang der Anfechtung keine selbständige
Festlegung dieser Beschwerdeessentiale durch den VfGH; kein
bestimmtes Begehren - inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger
Mangel; Unz... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht den strengen Formerfordernissen des §15 Abs2 VerfGG 1953 genügt, wie folgende Erwägungen zeigen: Nach §15 Abs2 VerfGG 1953 hat die Beschwerdeschrift ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/19... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zwecks Einvernahme zum
Gendarmerieposten mitzukommen unter Androhung der Einholung eines
richterlichen Haftbefehls; Fehlen des für das Vorliegen der
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt"
geforderten "unverzüglichen Befolgun... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie -
vom Präsidenten des Nationalrates in Ausübung der Sitzungspolizei
getroffene Maßnahme ist der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen;
(gewaltsame) Entfernung der Beschwerdeführer kein Akt
verwaltungsbehördlic... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §15 Abs2VfGG §18VfGG §19 Abs3 Z2 litc
Leitsatz: VerfGG §15 Abs2; bei mißverständlicher Umschreibung von
Gegenstand und Umfang der Anfechtung keine selbständige
Festlegung dieser Beschwerdeessentiale durch den VfGH; kein
bestimmtes Begehren - inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger
Mangel; Unz... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht den strengen Formerfordernissen des §15 Abs2 VerfGG 1953 genügt, wie folgende Erwägungen zeigen: Nach §15 Abs2 VerfGG 1953 hat die Beschwerdeschrift ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/19... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zwecks Einvernahme zum
Gendarmerieposten mitzukommen unter Androhung der Einholung eines
richterlichen Haftbefehls; Fehlen des für das Vorliegen der
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt"
geforderten "unverzüglichen Befolgun... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie -
vom Präsidenten des Nationalrates in Ausübung der Sitzungspolizei
getroffene Maßnahme ist der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen;
(gewaltsame) Entfernung der Beschwerdeführer kein Akt
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Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §15 Abs2VfGG §18VfGG §19 Abs3 Z2 litc
Leitsatz: VerfGG §15 Abs2; bei mißverständlicher Umschreibung von
Gegenstand und Umfang der Anfechtung keine selbständige
Festlegung dieser Beschwerdeessentiale durch den VfGH; kein
bestimmtes Begehren - inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger
Mangel; Unz... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht den strengen Formerfordernissen des §15 Abs2 VerfGG 1953 genügt, wie folgende Erwägungen zeigen: Nach §15 Abs2 VerfGG 1953 hat die Beschwerdeschrift ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/19... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zwecks Einvernahme zum
Gendarmerieposten mitzukommen unter Androhung der Einholung eines
richterlichen Haftbefehls; Fehlen des für das Vorliegen der
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt"
geforderten "unverzüglichen Befolgun... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie -
vom Präsidenten des Nationalrates in Ausübung der Sitzungspolizei
getroffene Maßnahme ist der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen;
(gewaltsame) Entfernung der Beschwerdeführer kein Akt
verwaltungsbehördlic... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §15 Abs2VfGG §18VfGG §19 Abs3 Z2 litc
Leitsatz: VerfGG §15 Abs2; bei mißverständlicher Umschreibung von
Gegenstand und Umfang der Anfechtung keine selbständige
Festlegung dieser Beschwerdeessentiale durch den VfGH; kein
bestimmtes Begehren - inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger
Mangel; Unz... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht den strengen Formerfordernissen des §15 Abs2 VerfGG 1953 genügt, wie folgende Erwägungen zeigen: Nach §15 Abs2 VerfGG 1953 hat die Beschwerdeschrift ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/19... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zwecks Einvernahme zum
Gendarmerieposten mitzukommen unter Androhung der Einholung eines
richterlichen Haftbefehls; Fehlen des für das Vorliegen der
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt"
geforderten "unverzüglichen Befolgun... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie -
vom Präsidenten des Nationalrates in Ausübung der Sitzungspolizei
getroffene Maßnahme ist der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen;
(gewaltsame) Entfernung der Beschwerdeführer kein Akt
verwaltungsbehördlic... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §15 Abs2VfGG §18VfGG §19 Abs3 Z2 litc
Leitsatz: VerfGG §15 Abs2; bei mißverständlicher Umschreibung von
Gegenstand und Umfang der Anfechtung keine selbständige
Festlegung dieser Beschwerdeessentiale durch den VfGH; kein
bestimmtes Begehren - inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger
Mangel; Unz... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht den strengen Formerfordernissen des §15 Abs2 VerfGG 1953 genügt, wie folgende Erwägungen zeigen: Nach §15 Abs2 VerfGG 1953 hat die Beschwerdeschrift ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/19... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Aufforderung zwecks Einvernahme zum
Gendarmerieposten mitzukommen unter Androhung der Einholung eines
richterlichen Haftbefehls; Fehlen des für das Vorliegen der
"Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt"
geforderten "unverzüglichen Befolgun... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §88
Leitsatz: Art144 Abs1 B-VG; Anordnung auf Räumung der Besuchergalerie -
vom Präsidenten des Nationalrates in Ausübung der Sitzungspolizei
getroffene Maßnahme ist der Staatsfunktion Gesetzgebung zuzurechnen;
(gewaltsame) Entfernung der Beschwerdeführer kein Akt
verwaltungsbehördlic... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbVfGG §15 Abs2VfGG §18VfGG §19 Abs3 Z2 litc
Leitsatz: VerfGG §15 Abs2; bei mißverständlicher Umschreibung von
Gegenstand und Umfang der Anfechtung keine selbständige
Festlegung dieser Beschwerdeessentiale durch den VfGH; kein
bestimmtes Begehren - inhaltlicher, nicht verbesserungsfähiger
Mangel; Unz... mehr lesen...
Begründung: 1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil sie nicht den strengen Formerfordernissen des §15 Abs2 VerfGG 1953 genügt, wie folgende Erwägungen zeigen: Nach §15 Abs2 VerfGG 1953 hat die Beschwerdeschrift ua. ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Fehlt ein solches Begehren, leidet die Beschwerde an einem nicht verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel; sie muß darum sogleich - als unzulässig - zurückgewiesen werden (VfSlg. 8733/1980, 9798/1983, 10174/19... mehr lesen...
Begründung: I. 1.a) G H begehrt mit seiner auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den VfGH die kostenpflichtige Feststellung, er sei dadurch, daß ihn am 5. September 1987 um etwa 07.30 Uhr in Hof bei Salzburg Gendameriebeamte aufgefordert haben, zum Gendarmerieposten Hof mitzukommen und ihn dort zwischen 08.00 Uhr und 08.30 Uhr einvernommen haben, somit seiner Ansicht nach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, im verfassungsge... mehr lesen...
Begründung: 1.1. M W begehrte mit ihrer auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerde an den VfGH die (kostenpflichtige) Feststellung, sie sei am 8. Juni 1988 von Parlamentsordnern gewaltsam von der (Besucher-)Galerie des Parlaments in Wien entfernt und durch diese - dem Präsidenten des Nationalrates zuzurechnende - Amtshandlung, demnach durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worde... mehr lesen...