RS Vfgh 1988/11/29 B81/88

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art130 Abs2
B-VG Art140 Abs7 dritter Satz
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1
GrEStG 1955 §4 Abs2
GrEStG 1955 §12 Abs2
BAO §20

Leitsatz

GrEStG 1955; keine Bedenken gegen §4 Abs2 und §12 Abs2; starreFrist von acht Jahren für das Wiederaufleben der Steuerpflicht alsAbgrenzung zu Fällen gerechtfertigter Begünstigung bei gebotenerDurchschnittsbetrachtung nicht unsachlich; verfassungsrechtlicheDeckung des §4 Abs2 iS des Art140 Abs7 zweiter Satz B-VG nachAufhebung des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden §1Abs1 Z1 mit Erk. VfSlg. 11190/1986 im vorliegenden Fall - §4Abs2 begründet keinen neuen Steuertatbestand

Rechtssatz

Die Frist von 8 Jahren in §4 Abs2 GrEStG 1955 bringt unter den in der Beschwerde genannten Aspekten - wie jede Typisierung und Generalisierung - mitunter Härten mit sich, doch kann der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn er derartige typisierende Regelungen gegen jede sachliche Erfahrung erläßt (vgl. VfSlg. 3749/1960). Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Denn eine Frist von 8 Jahren ist bei gebotener Durchschnittsbetrachtung (vgl. zB VfSlg. 7953/1976, 8457/1978, 9645/1983 ua.) - jedenfalls geeignet, die Fälle einer gerechtfertigten Begünstigung von Fällen abzugrenzen, in denen nach den rechtspolitischen Vorstellungen des Gesetzgebers, gegen deren Sachlichkeit an sich Bedenken weder vorgebracht wurden noch bestehen, eine Begünstigung nicht (mehr) gewährt werden soll.

Eine bestimmte Frist bringt - wie jede Typisierung und Generalisierung - mitunter Härten mit sich, doch kann der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzgeber nur entgegentreten, wenn er derartige typisierende Regelungen gegen jede sachliche Erfahrung erläßt (vgl. VfSlg. 3749/1960).

Unangreifbarkeit des §1 Abs1 Z1 GrEStG für den vorliegenden Fall durch E v 10.12.86, G167/86 ua.

Der Grund für den bekämpften Steuerbescheid ist nicht bloß in §4 Abs2 GrEStG 1955, sondern schon in §1 Abs1 Z1 iVm §4 Abs2 dieses Gesetzes. Die letztgenannte Bestimmung begründet keinen neuen Steuertatbestand (vgl. auch VwGH v 28.10.71, 419/71; 21.02.85, 84/16/0027), sondern ist bloß insoweit von Bedeutung, als bei Vorliegen der in ihr genannten Tatbestandselemente eine Ausnahme von der Steuerpflicht gemäß §4 Abs1 GrEStG 1955 nicht in Betracht kommt und damit die Steuerpflicht gemäß §1 leg.cit. gegeben ist. Der bekämpfte Steuerbescheid ist daher insoweit durch den - für Fälle der vorliegenden Art immunisierten - §1 Abs1 Z1 GrEStG 1955 gedeckt, was sich auch auf das Wiederaufleben der Steuerpflicht gemäß §4 Abs2 GrEStG 1955 auswirkt.

Keine Bedenken gegen §12 Abs2.

Die Einbeziehung auch des Baukostenanteils in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist weder denkunmöglich noch willkürlich.

Ebensowenig kann der Behörde Willkür vorgeworfen werden, wenn sie ausschließlich den Beschwerdeführer zur Abgabenzahlung herangezogen hat.

Ob die Behörde ihr Ermessen iSd §20 BAO ausgeübt hat, ist eine Frage, die nicht der Verfassungsgerichtshof zu klären hat; von einem gleichheitswidrigen Ermessensmißbrauch kann jedenfalls nicht die Rede sein.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Grunderwerbsteuer, Steuerbefreiungen, Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B81.1988

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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