RS Vfgh 1988/11/29 B1334/88

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Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
KanGebO der Stadtgemeinde Traun vom 15.12.80
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; aufhebende Entscheidung der Vorstellungsbehörde - keine Rechtsverletzungsmöglichkeit; Legitimationsmangel

Rechtssatz

Die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG ist nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh., wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. dazu VfSlg. 9771/1983 mit weiteren Judikaturhinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil dem Vorstellungsbegehren im Ergebnis Rechnung getragen und jener Bescheid beseitigt wurde, durch dessen Inhalt er sich für beschwert erachtete (vgl. zB VfSlg. 9686/1983).

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.

Keine Präjudizialität der KanGebO der Stadtgemeinde Traun vom 15.12.80 im vorliegenden Fall.

Entscheidungstexte

  • B 1334/88
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 29.11.1988 B 1334/88

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:B1334.1988

Dokumentnummer

JFR_10118871_88B01334_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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