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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Art144 Abs1 B-VG; aufhebende Entscheidung der Vorstellungsbehörde - keine Rechtsverletzungsmöglichkeit; LegitimationsmangelRechtssatz
Die Beschwerdelegitimation nach Art144 Abs1 B-VG ist nur dann gegeben, wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, dh., wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet (verändert) oder feststellt (vgl. dazu VfSlg. 9771/1983 mit weiteren Judikaturhinweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil dem Vorstellungsbegehren im Ergebnis Rechnung getragen und jener Bescheid beseitigt wurde, durch dessen Inhalt er sich für beschwert erachtete (vgl. zB VfSlg. 9686/1983).
Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.
Keine Präjudizialität der KanGebO der Stadtgemeinde Traun vom 15.12.80 im vorliegenden Fall.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1988:B1334.1988Dokumentnummer
JFR_10118871_88B01334_01