Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX , schrieb die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- vor, da die Anmeldung für XXXX (im Folgenden: DM), XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen einer am XXXX erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei festgestellt worden sei,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 16.04.2014 übermittelte die Finanzpolizei Team 27, für das Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt, der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) einen Antrag betreffend XXXX (in der Folge BF) samt Anlagen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. In dem beigelegten Antrag vom 16.04.2014 an das Magistrat-MA1 in Wiener Neustadt betreffend eine Übertretung des ASVG durch die BF wurde aus... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Antragstellerin, XXXX, vertreten durch Schuppich Sporn & Winischhofer RAe, stellte während laufender GPLA neben weiteren Feststellungsanträgen den im
Spruch: bezeichneten Feststellungsantrag in Bezug auf Herrn XXXX (im Folgenden auch bezeichnet als "Herr G."). Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") wurde diesbezüglich säumig und legte mit Schreiben vom 19.03.2015 die von der Antragstellerin fristgerecht e... mehr lesen...