TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/2 W198 2195978-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

02.07.2018

Norm

ASVG §4
ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W198 2195978-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 02.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes PFLUG und Harald STERLE als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Ilse GROND, gegen den Bescheid der NÖGKK vom 27.06.2016, GZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 zu Recht erkannt:

A)

Es wird festgestellt, dass XXXX , VSNR XXXX , wohnhaft in XXXX , als Dienstnehmer auf Grund der in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten, entgeltlichen Tätigkeit für die XXXX GmbH im Zeitraum vom 03.02.2014 bis 02.06.2014 der

Pflicht(Voll-)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gem. § 4 Abs 1 und 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG unterliegt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet wurde.

Schlagworte

Dienstnehmereigenschaft, gekürzte Ausfertigung, Pflichtversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2195978.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten