Entscheidungsdatum
05.11.2018Norm
ASVG §4Spruch
I404 2004930-2/18E
Gekürzte Ausfertigung des am 18.10.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER über die Beschwerde von 1. XXXX und 2. XXXX, beide vertreten durch die Simma Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 12.03.2013, Zl. IVb-609-2012/0018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird Folge gegeben und festgestellt, dass XXXX vom 11.05. bis 14.05.2005 aufgrund seiner Tätigkeit für XXXX nicht der Versicherungspflicht gemäß § 4 ASVG und § 1 Abs. 1 AlVG unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.10.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, PflichtversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:I404.2004930.2.00Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019