TE Bvwg Beschluss 2018/4/12 I413 2192130-1

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Veröffentlicht am 12.04.2018
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Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

ASVG §4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

I413 2192130-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Dr. Gabriele OPPERER, Rechtsanwältin, gegen den Bescheid der Tiroler Gebietskrankenkasse (TGKK) vom 05.07.2011, Zl. XXXX (wegen Feststellung der Versicherungspflicht von XXXX), beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin bietet im Rahmen eines mobilen Imbissstandes Waren bzw Hause zum Verkauf an. Am 05.07.2011 fand eine GPLA für den Prüfzeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2009 statt.

2. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.07.2011, Zl. V/JP/VW, stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX vom 01.02.2008 bis 31.03.2008 als Dienstnehmer beim Dienstgeber XXXX, Jausengeschäft gemäß § 4 Abs 2 ASVG iVm § 1 Abs 1 lit a AlVG vollversicherungs- und arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt ist.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich der fristgerecht erhobene Einspruch an den Landeshauptmann von Tirol (nunmehr Beschwerde) vom 03.08.2011, in dem die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung moniert wurden und die Beschwerdeführerin beantragte, dem Einspruch stattzugeben und den vorliegenden Bescheid aufzuheben und das gegen die Einspruchswerberin eingeleitete Verwaltungsverfahren einzustellen, in eventu den Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsverfahren an die Erstbehörde zur Ergänzung der Verfahren und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4. Mit Schriftsatz vom 24.01.2012 legte die belangte Behörde den Einspruch (nunmehr Beschwerde) samt Verwaltungsakt dem Landeshauptmann von Tirol vor und erstattete eine Stellungnahme.

5. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 legte der Landeshauptmann von Tirol den Verwaltungsakt samt Einspruch dem Bundesverwaltungsgericht infolge Zuständigkeitsüberganges vor.

6. Am 15.03.2018 lud das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin, den Zeugen XXXX und die belangte Behörde zur mündlichen Verhandlung am 04.05.2018, 08:30 Uhr.

7. Am 09.04.2018 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 09.04.2018 teilte die Beschwerdeführerin per E-Mail mit, dass sie ihre Beschwerde zurückzieht.

2. Beweiswürdigung:

Im Schreiben vom 09.04.2018 äußerte die Beschwerdeführerin zweifelsfrei ihren Willen, die gegenständliche Beschwerde zurückzuziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Einstellung des Verfahrens

Gemäß § 7 Abs 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 7 AVG.

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).

Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Schreiben vom 09.04.2018 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, ihre Beschwerde (vormals Einspruch) zurückzuziehen. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid vom 05.07.2011 rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zur Einstellung bei Zurückziehung etwa VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:I413.2192130.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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