Entscheidungsdatum
17.10.2018Norm
ASVG §4Spruch
G308 2176696-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXXGESMBH, vertreten durch KORN RECHTSANWÄLTE OG in 1040 Wien, gegen den Bescheid der Kärntner Gebietskrankenkasse vom 12.10.2017, AZ:XXXX, über die Feststellung der Versicherungspflicht der mitbeteiligten Partei XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch BUCHER/PARTNER RECHTSANWÄLTE, in 9500 Villach, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.04.2018 und am 03.07.2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei XXXX im Zeitraum 12.01.2016 bis 17.01.2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Gebietskrankenkasse Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 12.10.2017, AZ: XXXX, wurde festgestellt, dass
XXXX (im Folgenden: Mitbeteiligter), VSNR XXXX, aufgrund seiner Beschäftigung bei der XXXX GesmbH (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz: BF) in der Zeit von XXXX.2016 bis XXXX.2016 der Vollversicherungspflicht in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm § 4 Abs. 2 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Mitbeteiligte an der XXXX-Weltmeisterschaft XXXX auf der XXXX als VXXXX teilgenommen habe. Er sei zu diesem Zeitpunkt kein Kadermitglied des XXXXverbandes (XXXX) (in der Folge: der Verband), jedoch Mittrainierer des Stützpunktkaders gewesen und habe somit über eine Berechtigung zum Mittrainieren verfügt. Der Mitbeteiligte habe über die entsprechenden Erfahrungen und Voraussetzungen für die VXXXXtätigkeit verfügt und sei auf seine Initiative hin von den dafür Verantwortlichen des Verbandes, nämlich dem VXXXXchef XXXX (im Folgenden: VXXXXchef), des Stützpunkttrainers XXXX (im Folgenden: Stützpunkttrainer) sowie des Trainers, Jury-Mitglieds und Rennleiters XXXX (im Folgenden: Rennleiter) als Vorspringer nominiert worden. Der Mitbeteiligte hätte dazu eine damals aufrechte Rennrisikoversicherung abgeschlossen. Zudem habe er bereits am 21.07.2008 eine Athletenerklärung zur Eintragung beim internationalen XXXXverband (XXXX) unterzeichnet. Der Mitbeteiligte sei zeitlich und örtlich an den Zeitplan und den Ablauf der gesamten Veranstaltung gebunden gewesen. Trainings- und Startzeiten bzw. Reihenfolgen der VXXXX seien vom VXXXXchef verbindlich festgelegt worden. Neben dem XXXX-Reglement hätten sich die VXXXX auch an die Vorgaben der Jury betreffend Anlauflängen und dergleichen halten müssen. Ziel des VXXXX sei die Informationsbeschaffung über die Bedingungen gewesen, sodass ein fairer und möglichst ausgeglichener Wettkampf durchgeführt habe werden können. Dem Mitbeteiligten und seinen VXXXXkollegen seien Unterkunft, Verpflegung und ein Shuttle zwischen Hotel und Veranstaltungsort zur Verfügung gestellt worden. Zusätzlich habe der Mitbeteiligte EUR 100,00 pro Tag an Entgelt für seine Dienste erhalten. Durch die Akkreditierung des Mitbeteiligten habe er Zugang zu sonst von der Öffentlichkeit ausgeschlossenen Bereichen, wie dem Lift, der XXXX, dem Containerdorf und dergleichen, erhalten. Der Mitbeteiligte sei verpflichtet gewesen, seine Leistung persönlich zu erbringen. Ein generelles Vertretungsrecht habe nicht bestanden. Am XXXX.2016 sei er bei einem Sturz schwer verunglückt und habe eine nicht revidierbare Querschnittlähmung erlitten.
Nach Anführung von Auszügen aus der Athletenerklärung und dem XXXX-Reglement für XXXX und rechtlicher Grundlagen wurde seitens der belangten Behörde sodann ausgeführt, dass die Bindung an die Arbeitszeit und den Arbeitsort, die Akkreditierung beschränkt auf den Zutritt für VXXXX, die notwendige Rennrisikoversicherung, die Verpflichtung zur Einhaltung der XXXX Regeln, die disziplinären Maßnahmen in Form von Sanktionen, Werbevorschriften und das Bekenntnis zu einem dopingfreien Sport nach der XXXX (XXXX, XXXX Reglement), der (durch Startnummern) festgelegte Startplatz und die vorgegebene Anlauflänge durch die Jury würden eindeutig für das Bestehen einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb der BF sprechen. Es sei weiters von einer persönlichen Arbeitspflicht des Mitbeteiligten auszugehen, weil eine die persönliche Arbeitspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis aufgrund der Unternehmensorganisation nicht in Frage komme. Die VXXXX würden in einem Auswahlverfahren jeweils durch ihre nationalen Verbände nominiert, wobei laut XXXX zumindest 12 VXXXX vom Veranstalter zur Verfügung gestellt werden müssen. Ein generelles Vertretungsrecht könne aufgrund des straffen Zeit- und Organisationsplanes und den nötigen besonderen Fähigkeiten der VXXXX ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde sei der Ansicht, dass zweifelsohne eine Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Mitbeteiligten und damit seine persönliche Abhängigkeit gegeben gewesen sei. Darüber hinaus würde die gesamte XXXXinfrastruktur die hier wesentlichen Betriebsmittel darstellen, über die der Mitbeteiligte keine Verfügungsmacht gehabt habe. Wirtschaftliche Abhängigkeit sei daher gegeben gewesen. Die BF habe darüber hinaus dem Mitbeteiligten EUR 600,00 für den Zeitraum XXXX bis XXXX2016 als Vergütung für das VXXXX bezahlt. Dabei handle es sich um beitragspflichtiges Entgelt nach § 49 ASVG und übersteige der Betrag die damals geltende Geringfügigkeitsgrenze von EUR 415,72. Es schade auch nicht, dass die BF den Mitbeteiligten durch Mittelspersonen, nämlich den VXXXXchef, in Dienst genommen habe. Insgesamt sei von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Mitbeteiligten gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 10.11.2017, bei der belangten Behörde am 13.11.2017 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, die von der BF beantragten Beweise aufnehmen, den bekämpften Bescheid aufheben und aussprechen, dass der Mitbeteiligte im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX.2016 in keinem der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung nach § 4 ASVG sowie der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegenden Vertragsverhältnis mit der BF gestanden ist.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und den angefochtenen Bescheid nicht ausreichend begründet habe. Bis auf eine Aufzählung der im Verfahren erhobenen Beweismittel finde sich keinerlei Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde trotz übereinstimmender Aussagen der Zeugen der BF zu gegenteiligen Feststellungen gelangt sei. Die belangte Behörde habe sich auch weder mit dem Parteivorbringen noch dem Akteninhalt ausreichend auseinandergesetzt. Zum Sachverhalt werde ausgeführt, dass der Mitbeteiligte aufgrund seiner internationalen Erfolge als Jugendlicher nach wie vor berechtigt gewesen sei, Trainingseinrichtungen, darunter insbesondere XXXX des Verbandes, zu benützen, obwohl er zum Zeitpunkt seines Unfalles kein Kadermitglied des Verbandes gewesen sei. Ohne diese Unterstützung durch den Verband wäre es als nicht dem Kader zugehörigen XXXX geradezu unmöglich, eventuell wieder aktiv an höchstklassigen internationalen Wettkämpfen teilzunehmen. Hingegen sei der Mitbeteiligte zu keinerlei Leistungen gegenüber dem Verband oder gar der BF gegenüber, die eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Alleineigentum des Verbandes darstelle, zu erbringen. Die Sportausübung, darunter auch das Training, sei daher in alleiniger Verantwortung des Mitbeteiligten gelegen. Das Training habe er sowohl zeitlich, örtlich als auch inhaltlich eigenverantwortlich durchgeführt, ohne einer Leistungsverpflichtung zu unterliegen. Die - nach Ansicht der BF tatsächlich maßgeblichen - Betriebsmittel, nämlich XXXX, XXXXschuhe, XXXXanzug, Helm, Brille und Handschuhe habe der Mitbeteiligte selbst - allenfalls mit Kooperationspartnern (Sponsoren, Ausrüstungshersteller) stellen müssen. Es läge zudem im Interesse jedes XXXX, der gerade nicht in einem Wettkampfkader zu finden sei, die Möglichkeit zum XXXX zu nutzen. Es gäbe weltweit lediglich fünf in Betrieb stehende XXXX. Eine Teilnahme als VXXXX liege zudem im erheblichen Eigeninteresse des Mitbeteiligten, da gute XXXX sehr wohl durch den Trainerstab registriert würden. Jeder Veranstalter von XXXXwettbewerben der XXXX sei entsprechend des geltenden Reglements dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an VXXXX auszuwählen. Bei einer XXXX betrage diese Mindestanzahl 12 VXXXX. Die nationalen Verbände würden dafür entsprechend qualifizierte XXXX nominieren. Meist handle es sich dabei um grundsätzlich aktive oder ehemalige WettkampfXXXX. Bei der konkreten XXXX seien insgesamt 20 VXXXX von unterschiedlichen nationalen Verbänden nominiert worden. Auf diese Nominierung habe die BF als Veranstalterin jedoch keinen Einfluss und liege die Auswahl ausschließlich bei den jeweiligen nationalen Verbänden. Ebenso läge es in der Verantwortung der nationalen Verbände, dass sämtliche Wettkampfteilnehmer über eine gültige und ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung verfügen. Es sei darüber hinaus notwendig, dass VXXXX die XXXX der XXXX unterfertigt hätten, die den Sportler zur Einhaltung der XXXX-Regeln verpflichte. Davon seien auch die VXXXX betroffen. Die Veranstaltung werden nach einem vorab festgelegten Zeit- und Organisationsplan entsprechend der Vorgaben des XXXX-Reglements durchgeführt. Im Rahmen dessen wäre die BF als Veranstalter auch verpflichtet gewesen, Unterkünfte für Sportler und Trainer sowie Transportmöglichkeiten zur Sportstätte zu stellen und darüber hinaus pauschalierte Aufwandsentschädigungen zu bezahlen. Aufgabe der VXXXX wäre das "XXXX" der XXXX und in weiterer Folge die Überprüfung der Bedingungen bzw. Sicherstellung möglichst gleichbleibender Bedingungen für die Wettkampfspringer (etwa Beschaffenheit der XXXXanlage, Wetterbedingungen). Dabei sei keiner der XXXX - weder ein WettkampfXXXX noch ein VXXXX - der BF gegenüber verpflichtet gewesen, einen XXXX zu absolvieren. Es bestehe jederzeit die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen und sanktionslos auf einen XXXX zu verzichten oder der Veranstaltung gänzlich fern zu bleiben. Arbeitsrechtliche Weisungen in Bezug auf den XXXX würden nicht erteilt werden; dieser erfolge eigenverantwortlich. Organisatorische Weisungen (etwa Freigabe der XXXX, Anlauflänge, Reihenfolge) würden von der unabhängigen Jury unter Berücksichtigung sportlicher und sicherheitstechnischer Aspekte erteilt werden und habe die BF als Veranstalter der Jury gegenüber keinerlei Weisungsbefugnisse. Darüber hinaus handle es sich dabei um rein sachliche Vorgaben, die einen fairen Wettkampf überhaupt erst ermöglichen würden. Eine Kontrolle des Mitbeteiligten durch die BF habe nicht stattgefunden. Allfällige Materialkontrollen der vom Mitbeteiligten gestellten Betriebsmittel (Ausrüstung) liege in der Zuständigkeit der XXXX und dem dafür vorgesehenen Delegierten.
Daraus folge in rechtlicher Hinsicht, dass zwischen dem Mitbeteiligten und der BF keinerlei "Leistungsverpflichtung" vereinbart worden sei. Es habe im eigenen Ermessen des Mitbeteiligten gelegen, ob er von der ihm eingeräumten Berechtigung, XXXX auf der XXXX zu absolvieren, Gebrauch machen möchte. Demnach vermöge schon das gänzliche Fehlen einer vertraglichen Leistungspflicht die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses auszuschließen. Unter tatsächlicher Annahme einer Leistungspflicht sei aber von einer einmalig fest umrissenen Tätigkeit und damit von einem Werkvertrag auszugehen. In der deutschen Lehre werde etwa zur arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von ("verpflichtenden") Teilnahmeverträgen zwischen Einzelsportlern und Sportveranstaltern ausgeführt, dass Einzelsportler im Verhältnis zum Organisator des Events, für dessen Teilnahme sie sich verpflichten, kein Arbeitsverhältnis eingehen, sondern reine Dienstverträge abschließen würden. Selbst dann, wenn sich der Sportler dem streng organisierten Ablaufplan einer Sportveranstaltung anpasse, reiche dies für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses nicht aus. Denn hier füge sich der Athlet lediglich in organisatorische Notwendigkeiten, ohne die eine geregelte Durchführung gar nicht möglich wäre, gehe damit aber kein arbeitsrechtliches Weisungsverhältnis zum Veranstalter ein (vgl. Yvonne Schuld, Veranstalterhaftung im Laufsport, S 47).
Der Mitbeteiligte sei weder persönlich noch wirtschaftlich abhängig von der BF tätig geworden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH schließe schon die Berechtigung, im Rahmen einer übernommenen Gesamtverpflichtung sanktionslos einzelne Arbeitsleistungen (ohne Stelligmachen eines Vertreters) abzulehnen, die persönliche Abhängigkeit aus, da der Arbeitende trotz übernommener Gesamtverpflichtung in der Disposition über seine Arbeitszeit somit weitgehend frei sei und der Arbeitsempfänger nicht von vornherein mit der Arbeitskraft des Betreffenden rechnen oder entsprechend disponieren könne. Die Annahme dieser Berechtigung setze die Befugnis, sich in der Erbringung von Vertragsleistungen jederzeit von Dritten vertreten zu lassen, nicht voraus. Es handle sich dabei um vergleichbare, von einer generellen Vertretungsmöglichkeit aber zu unterscheidende Gründe für den Ausschluss der persönlichen Abhängigkeit (vgl Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG7 § 4 Rz 49 mwN).
Der Mitbeteiligte sei jederzeit ohne Angabe von Gründen berechtigt gewesen, die Absolvierung von XXXX abzulehnen und sei gerade deshalb insofern von der BF vorgesorgt worden, als eine größere Zahl an VXXXXn nominiert worden sei, als das XXXX-Reglement vorsehen. Die von der belangten Behörde festgestellt Bindung des Mitbeteiligten an Arbeitszeit und Arbeitsort seien gegenständlich keine unterscheidungskräftigen Kriterien, da sich diese aus der Natur der Sache ergeben würden und es sich um Sachzwänge handle, denen auch ein selbstständig Erwerbstätiger unterliegen würde (vgl VwGH vom 04.06.2008, 2006/08/0206). Die Einhaltung von Wettkampfregeln wie im gegenständlichen Fall seien sowohl für einen fairen Wettkampf als auch aus Sicherheitsgründen unerlässlich. Die Einschränkungen des Mitbeteiligten bezüglich Zeit und Ort seiner Tätigkeit würden sich ausschließlich aus der Art der übernommenen Tätigkeit ergeben, an welche sämtliche Beteiligte der Veranstaltung gebunden gewesen seien.
Die BF sei weiteres gegenüber keinem an der Veranstaltung teilnehmenden Sportler weisungsbefugt gewesen und sei der Mitbeteiligte keiner disziplinären Verantwortung oder funktionalen Autorität durch die BF unterlegen.
Nachdem der Mitbeteiligte sämtliche wesentliche Betriebsmittel selbst aufbringen habe müssen, lägen auch die Kriterien eines freien Dienstnehmers gemäß § 4 Abs. 4 ASVG gegenständlich nicht vor.
Nach Ansicht der BF habe es sich bei der Tätigkeit des Mitbeteiligten in geradezu typischer Weise um eine Tätigkeit als "neuer Selbstständiger" iSd § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG gehandelt und wäre nach dieser Bestimmung zutreffend versicherungspflichtig gewesen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) von der belangten Behörde zur Entscheidung vorgelegt und langten am 16.11.2017 beim BVwG ein.
4. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.04.2018 wurde dem bevollmächtigten Rechtsvertreter des Mitbeteiligten die Beschwerdeschrift der BF vom 10.11.2017 zur Stellungnahme übermittelt.
5. Das BVwG führte am 24.04.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die BF, vertreten durch zwei bevollmächtigte Rechtsvertreter, der Mitbeteiligte samt seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter, und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen sowie als Zeugen einer der Geschäftsführer der BF, nämlich XXXX (im Folgenden: GF. L.), und der VXXXXchef einvernommen wurden.
6. Am 09.05.2018 langte beim BVwG in weiterer Folge ein Schriftsatz des bevollmächtigten Rechtsvertreters des Mitbeteiligen vom 08.05.2018 ein. Darin wurden die nach Ansicht des Mitbeteiligten wesentlichen Punkte des Verfahrens, darunter insbesondere ein nicht bestehendes generelles Vertretungsrecht sowie der Umstand, dass der Mitbeteiligte an die Vorgaben der Gesamtorganisation gebunden gewesen sei, ihm Unterkunft und Transport gestellt worden wären, er jederzeit zur "Leistung" hätte bereit sein müssen, nicht über das wesentlichste Betriebsmittel (nämlich die XXXX) verfügt habe, er einer Kontrolle durch die BF unterlegen sei, für den Mitbeteiligten aus der VXXXXtätigkeit keine erhebliche Steigerung des Bekanntheitsgrades zu erwarten gewesen sei und er keine Chance auf finanzielle Verdienste (im Vergleich zu den WettkampfXXXX) gehabt habe, hervorgehoben.
Darüber hinaus wurde auf die Entscheidungen des BVwG in - nach Ansicht des Mitbeteiligten - ähnlich gelagerten Fällen verwiesen (BVwG vom 29.12.2017, Zahl I401 2012328 sowie vom 10.03.2017, Zahl W145 21288799) sowie beantragt, das BVwG möge den Antrag der BF auf Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde ab- bzw. zurückweisen und den Bescheid der belangten Behörde vollinhaltlich bestätigen.
7. Am 27.06.2018 langte eine schriftliche Stellungnahme der BF vom selben Tag beim BVwG ein. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die BF zu keiner Zeit ein freies Vertretungsrecht des Mitbeteiligten behauptet habe, sondern vielmehr ausgeführt habe, dass die VXXXX tatsächlich nicht verpflichtet gewesen wären, die XXXX zu absolvieren. Der Mitbeteiligte habe jederzeit das Recht gehabt, ohne Angabe von Gründen sanktionslos auf einen XXXX zu verzichten, an einzelnen Tagen keine XXXX zu absolvieren oder gänzlich von der Veranstaltung fern zu bleiben. Dieser Umstand schließe laut der bereits zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitsempfänger aus. Bei einem tatsächlich bestehenden Dienstverhältnis hingegen liege kein sanktionsloses Ablehnungsrecht vor, da diesfalls mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen sei, was im Fall des Mitbeteiligten nicht der Fall gewesen sei. Die mündliche Verhandlung habe zudem gezeigt, dass es immer wieder vorkomme, dass einzelne
VXXXX ihre XXXX nicht absolvieren würden und dann ein anderer VXXXX zum Zug käme, was selbstverständlich zu keinerlei Konsequenzen seitens der BF als Veranstalterin geführt habe. In diesem Zusammenhang sei auch die vom Mitbeteiligten angeführte "Arbeitsbereitschaft" zu relativieren, da er sich jederzeit hätte von der Veranstaltung entfernen können. Der Mitbeteiligte habe in der Verhandlung zudem das persönliche Interesse an der Absolvierung des XXXX bzw. XXXX in den Vordergrund gestellt. Da eine Sportveranstaltung ohne Zeit- und Organisationsplan nicht durchgeführt werden könne, handle es sich bei der Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort gegenständlich nicht um aussagekräftige Kriterien, da diese durch Sachzwänge vorgegeben seien.
Zur ins Treffen geführten Kontrollbefugnis der BF werde ausgeführt, dass sich diese lediglich auf die fachliche und körperliche Eignung des VXXXX für diese eine Veranstaltung beziehe und es dabei außerhalb der Befugnisse der BF liege, welche XXXX von den nationalen Verbänden nominiert werden. Sofern die Benützung der XXXX in einem durch Drogen (welcher Art auch immer) beeinträchtigten Zustand verboten sei, würden diesem Verbot rein sicherheitstechnische Überlegungen zu Grunde liegen. Vergleichbare Verhaltensregeln würden sich etwa auch auf Wasserrutschen eines Schwimmbades finden. Die XXXX stelle kein Betriebsmittel des VXXXXs dar. Vielmehr sei deren Benützung der Leistungsgegenstand des zu beurteilenden Vertragsverhältnisses. Betriebsmittel wären vielmehr die persönlichen Ausrüstungsgegenstände des Mitbeteiligten.
Dem Schriftsatz beigelegt waren die Teilnahmebedingungen zum Vienna City Marathon (AGB).
8. Am 03.07.2018 führte das BVwG neuerlich eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher erneut die BF, vertreten durch zwei bevollmächtigte Rechtsvertreter, der Mitbeteiligte samt seinem bevollmächtigten Rechtsvertreter, und zwei Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Auf das Erscheinen des ersten Zeugen XXXX (im Folgenden: Mag. D.), den Cousin des Stützpunkttrainers, wurde verzichtet. Als Zeuge vernommen wurde jedoch der Rennleiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zur Organisationsstruktur der involvierten Verbände und der BF:
1.1. Der "Internationale XXXX Verband" (Fèdèration Internationale XXXX; International XXXX Federation - XXXX) ist als Dachverband, daher einem Zusammenschluss von derzeit 118 einzelner nationaler XXXX-Verbände, grundsätzlich für die Ausrichtung internationaler Wettbewerbe im Bereich des XXXXsportes und die Erstellung eines einheitlichen Regelwerkes zuständig. Insbesondere werden unter der Führung und den Reglements der XXXX internationale Wettbewerbe im XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, der XXXX und dem XXXX bzw. XXXX veranstaltet. Die XXXX veranstaltet daher auch XXXX und den XXXXWeltcup. Der Österreichische XXXX (XXXX) ist Mitglied der XXXX (vgl dazu Wikipedia, https://de.wikipedia.org/wiki/XXXX [Zugriff am 01.10.2018]; XXXX-Website, http://www.XXXX [Zugriff am 01.10.2018] sowie XXXX-Magazin, XXXX, vom 31.10.2014, XXXX [Zugriff am 01.10.2018]).
Der ÖXXXX selbst wiederum ist der österreichische Sportfachverband für über 1 100 in Österreich gegründete XXXXvereine. Diese Vereine sind je nach ihrem Sitz dem jeweiligen LandesXXXXverband ihres Bundeslandes zugeordnet. Die LandesXXXXverbände ihrerseits gehören wiederum dem ÖXXXX an. Die Tätigkeit des ÖXXXX ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern verfolgt gemeinnützige Zwecke. Sein Hauptziel ist die Förderung des aktiven XXXXsports zum allgemeinen Wohl, zur körperlichen Ausbildung sowie als wesentlicher Beitrag zur Gesundheit. (vgl XXXX, XXXX, XXXX, Zugriff am 10.10.2018).
Die XXXX als Dachverband betraut die einzelnen Mitgliedsverbände je nach gewähltem Austragungsort mit der Durchführung internationaler Wettbewerbe und Veranstaltungen. Konkret bezogen auf XXXX handelt es sich dabei gemäß Punkt A.1.1. der XXXX-Bestimmungen für die Durchführung von XXXX um "XXXX-eigene" Wettbewerbe. Sie stehen allen nationalen XXXXverbänden, die der XXXX angeschlossen sind (daher auch dem ÖXXXX), offen und sind in Übereinstimmung mit den Reglementen und unter Aufsicht der XXXX (Art. 202.1.1 XXXX) durchzuführen. Gemäß Punkt A.4.1.1. der XXXX-Bestimmungen für die Durchführung von XXXX werden die Organisation und Durchführung von XXXX von der XXXX einem nationalen XXXXverband bzw. einem Organisationskomitee (LOK) übertragen. Zwischen der XXXX, dem jeweiligen nationalen Verband und dem allfälligen LOK wird dabei ein gesonderter schriftlicher Vertrag geschlossen. Dabei gibt die XXXX als Dachverband verbindliche Reglements für internationale Wettkämpfe (XXXX) je nach Disziplin (etwa Band III - XXXX) und auch für einzelne besondere Veranstaltungsformen, wie etwa das Reglement für den XXXX Weltcup XXXX (Herren), oder die Bestimmungen zur Durchführung von XXXX, vor (vgl aktenkundige Ausgabe der XXXX Ausgabe Juli 2016 sowie des Reglements für den XXXX Weltcup XXXX (Herren) Ausgabe 2017/2018; Bestimmungen für die Durchführung von XXXX Ausgabe November 2017; GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 5).
Gemäß Punkt 17. f der Bestimmungen für die Durchführung von XXXX übernehmen der nationale XXXXverband und sein LOK die Planung und Durchführung der XXXX auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko. Einzelheiten über die Aufteilung der Einkünfte aus der Veranstaltung werden im Vertrag zwischen XXXX, Nationalem XXXXverband und Organisator (LOK) beschrieben. Werden keine gesonderten Regelungen vereinbart, so behält die XXXX 10% des Verkaufserlöses aus Eintrittskarten (17.1.1.), 40% des Erlöses aus dem Verkauf der Fernseh- und Videorechte (17.1.2) und 40% des Erlöses aus dem Verkauf von festen und beweglichen Inserateplattformen (Werbeplattformen) innerhalb eines Wettkampfgebietes (17.1.3). Die LOKs haben nach Abzug dieser Anteile Anspruch auf den Rest der Einnahmen um die XXXX vorzubereiten und durchzuführen. Ein allfälliger Gewinn ist durch den nationalen XXXXverband für die Förderung des XXXX oder XXXX zu verwenden (17.2).
1.2. Die zur Firmenbuchnummer FN XXXX registrierte "XXXX BeteiligungsgesmbH" (im Folgenden: BeteiligungsgesmbH) steht im Alleineigentum des ÖXXXX, der deren einziger Gesellschafter ist. Seit der Ersteintragung der BeteiligungsgesmbH am 27.09.1990 vertreten diese XXXX (im Folgenden: GF. P.S.) sowie XXXX (im Folgenden: GF. L.) jeweils gemeinsam als handelsrechtliche Geschäftsführer (vgl Firmenbuchauszug vom 01.10.2018).
Die BeteiligungsgesmbH wiederum ist Alleingesellschafterin der zur Firmenbuchnummer FN XXXX registrierten "XXXX Veranstaltungsgesellschaft m.b.H." (im Folgenden: VeranstaltungsgesmbH) sowie der zur Firmenbuchnummer FN XXXX registrierten Beschwerdeführerin "XXXXges.m.b.H" (im Folgenden: BF). Sowohl die BF als auch die VeranstaltungsgesmbH werden beide jeweils seit 01.05.1998, aber jeweils selbstständig, von GF. P.S. und GF. L. als Geschäftsführer handelsrechtlich vertreten (vgl Firmenbuchauszüge vom 01.10.2018).
1.3. Der ÖXXXX wurde von der XXXX zur Durchführung der XXXXbeauftragt. Den Auftrag führte der ÖXXXX einerseits vor Veranstaltungsbeginn durch die VeranstaltungsgesmbH durch, welche für den XXXXbau zuständig gewesen war, sowie andererseits der BF als zur Durchführung von Sportveranstaltungen gegründeten Tochtergesellschaft des ÖXXXX und LOK. Die BF selbst wiederum beauftragte die "XXXX Gesellschaft m.b.H." (Firmenbuchnummer FN XXXX; im Folgenden: F. GesmbH) als Auftragnehmer mit der konkreten Veranstaltungskoordination und -organisation. Der Aufgabenbereich der F. GesmbH. bezog sich insbesondere auf die Sicherheit der XXXX, deren ordnungsgemäße Präparierung und das gesamte Sicherheitskonzept unter Einhaltung der Wettkampfordnung der XXXX und des ÖXXXX, sowie der Umsetzung der Marketingkonzepte (vgl Firmenbuchauszug vom 01.10.2018; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 1;
Einvernahme GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 5;
XXXX, Niederschrift AUVA vom 20.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt;
Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4).
1.4. Die XXXX (im Folgenden: Veranstaltung) fanden im Zeitraum XXXX.2016 bis XXXX.2016 auf der XXXX in XXXX, XXXX, statt (vgl bspw angefochtener Bescheid vom 12.10.2017; Angaben in der Beschwerde vom 10.11.2017, S 5).
1.5. Weder der ÖXXXX noch die BF kümmern sich um die sozialversicherungsrechtliche Situation der an ihren Veranstaltungen teilnehmenden Sportler (unabhängig von der Disziplin). Die Sportler haben sich selbst um ihre Sozialversicherung zu bemühen (vgl Erhebungsbericht der AUVA vom 21.04.2016, AUVA - Verwaltungsakt).
2. Zur Person des Mitbeteiligten:
2.1. Der Mitbeteiligte, XXXX, geboren am XXXX und somit im Veranstaltungszeitraum knapp 24 Jahre alt, war unstrittig als XXXXbzw. VXXXX für die Veranstaltung engagiert worden. Der Mitbeteiligte ist seit seinem vierzehnten Lebensjahr immer wieder als VXXXX im Einsatz gewesen (vgl Angaben des Mitbeteiligten, AV belangte Behörde vom 19.09.2017). Er befand sich einige Jahre im - je nach Alter passenden - Wettkampfkader des ÖXXXX (bis April 2014) und konnte bereits drei Mal die Junioren-Weltmeisterschaften im XXXX für sich entscheiden (vgl Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 2;
Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3;
Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4). Zum Zeitpunkt der Veranstaltung befand sich der Mitbeteiligte in keinem ÖXXXX-Wettkampfkader mehr, war jedoch als Mitglied des Stützpunktkaders zum Mittrainieren berechtigt. Mittrainierer werden grundsätzlich als förderungswürdig angesehen. Sinn und Zweck des Mittrainierens ist eine Verbesserung der sportlichen Leistung um möglicherweise wieder in einen Wettkampfkader aufgenommen zu werden (vgl Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 2;
Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3;
Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 7). Für den Stützpunktkader ist ein Trainerpool zuständig, wobei zuletzt der Stützpunkttrainer (XXXX) dem Mitbeteiligten als Trainer zugeteilt gewesen war. Der Mitbeteiligte musste als Mittrainierer jedoch seinen Trainingsplan selbst zusammenstellen bzw. sich selbst um eine Erstellung bemühen. Kadermitgliedern hingegen wird von den Trainern ein Trainingsplan erstellt (vgl Angaben Stützpunkttrainer, AV belangte Behörde über Telefonat am 11.09.2017; Niederschrift Mag. D., Cousin des Stützpunkttrainers, SGKK am 11.09.2017, S 3;
Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3;
Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4).
2.2. Der Mitbeteiligte verfügte über eine gültige private Unfall- bzw. Rennrisikoversicherung über den ÖXXXX bei der XXXX Versicherung AG. Er erhielt am 26.07.2016 einen Vorschuss auf eine Invaliditätsleistung in Höhe von EUR 50.000,00 von dieser Versicherung ausbezahlt (vgl Bestätigung des Versicherungsmanagements an den GF. L. per E-Mail vom 02.08.2016; AUVA-Versicherungsakt; Schreiben des GF. L. an den Mitbeteiligten vom 02.08.2016, AUVA-Versicherungsakt; Erhebungsbericht AUVA vom 21.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt).
2.3. Der Mitbeteiligte absolvierte sein letztes WettkampfXXXX am XXXX.12.2015 beim XXXXcup in XXXX und verfügt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keinen Sponsor (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt; aktenkundige Aufstellung der AUVA, AUVA-Verwaltungsakt).
Neben seinem Hauptwohnsitz in Kärnten hat der Mitbeteiligte eine Zweitwohnung in XXXX, in welcher er sich nach seinem letzten Wettkampf bis zu dem XXXX beim Weltcup und der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung aufhielt, um im XXXXzentrum als Mittrainierer des Stützpunktes zu trainieren (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt).
Sowohl zum XXXX beim Weltcup als auch zum XXXX der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung reiste der Mitbeteiligte selbstständig mit dem PKW an und (beim Weltcup auch wieder ab). Er erhielt vom ÖXXXX dafür keine Vergütung von Reisekosten (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt).
Der Mitbeteiligte erlitt im Zuge seines Einsatzes als VXXXX bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung am XXXX.2016 einen schweren Unfall, bei welchem er sich eine nicht reversible Querschnittlähmung zuzog (unstrittig; vgl etwa Schreiben der AUVA vom 23.08.2016 an die TGKK, AUVA Verwaltungsakt; Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt; angefochtener Bescheid der belangten Behörde vom 12.10.2017, S 3).
Er bestritt seinen Lebensunterhalt bis zum Unfall am XXXX.2016 als XXXX-Profi aus bei internationalen und nationalen Wettkämpfen erXXXX Preisgeldern, den Unterhaltszahlungen seines Vaters sowie den geringfügigen Einkünften aus seiner geringfügigen Nebenbeschäftigung bei seinem Onkel. Darüber hinaus lukrierte der Mitbeteiligte bei seinen Einsätzen als VXXXX entsprechende Aufwandsentschädigungen (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6).
Die bei den Einsätzen des Mitbeteiligten als Vorspringer erhaltenen Aufwandsentschädigungen stellten nicht die Haupteinkunftsquelle des Mitbeteiligten dar.
2.4. Der Mitbeteiligte weist in seinem Sozialversicherungsdatenauszug die nachfolgenden Versicherungszeiten auf (vgl Sozialversicherungsdatenauszug des Mitbeteiligten vom 28.09.2018):
Zeitraum
Versichert als/gemäß
01.09.2012-31.08.2014
öffentlich Bediensteter
01.09.2012-31.08.2014
Pensions-Pflichtversicherung wegen Versicherungszeiten beim Bund
15.10.2014-01.01.2015
geringfügig beschäftigter Arbeiter
02.01.2015-31.05.2015
geringfügig beschäftigter Arbeiter
15.10.2014-31.05.2015
Selbstversicherung § 19a ASVG Arbeiter
01.06.2015-31.08.2015
Pflichtversicherung Werkvertrag § 4 Abs. 4 ASVG Angestellter
01.09.2015-15.04.2016
geringfügig beschäftigter Arbeiter
15.09.2015-27.09.2015
Selbstversicherung § 19a ASVG Arbeiter
28.09.2015-02.10.2015
Krankengeldbezug
03.10.2015-31.12.2015
Selbstversicherung § 19a ASVG Arbeiter
16.01.2016-31.12.2016
Krankengeldbezug
25.01.2016 - laufend
Angestellter
27.12.2016 - laufend
§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG ohne GSVG-Pflichtversicherung in der KV
01.01.2017 - laufend
Bezug von Rehageld und sachlicher Krankenversicherungsanspruch
20.03.2017-20.03.2017
geringfügig beschäftigter Angestellter kürzer 1 Monat
Nach Ausscheiden des Mitbeteiligten aus dem Heeressportverein veranlasste er immer wieder zwischenzeitig seine Selbstversicherung gemäß § 19a ASVG. Darüber hinaus ließ sich der Mitbeteiligte von seinem, einem eine Fremdenpension betreibenden, Onkel als Hilfskraft geringfügig zur Sozialversicherung melden (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift AUVA vom 07.04.2016, AUVA-Verwaltungsakt).
Zum Zeitpunkt des Unfalles des Mitbeteiligten am XXXX.2016 war er nicht nach § 19a ASVG, als öffentlich Bediensteter oder als selbstständig Erwerbstätiger nach dem GSVG in der Kranken- und Unfallversicherung vollversichert. Der Mitbeteiligte war als geringfügig beschäftigter Arbeiter zur Unfallversicherung gemeldet (vgl Sozialversicherungsdaten des Mitbeteiligten vom 28.09.2018).
3. Zum Ablauf einer internationalen XXXXveranstaltung im Allgemeinen sowie zum Ablauf der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung insbesondere bezogen auf den Einsatz der VXXXX:
3.1. Auswahl, Anzahl und Grundvoraussetzungen der VXXXX:
3.1.1. Jeder Veranstalter ist nach dem XXXX-Reglement verpflichtet, eine entsprechende Anzahl VXXXX zu organisieren. Dazu nominieren die nationalen Verbände verschiedener Nationen, die der XXXX als Dachverband angehören, den Kriterien entsprechende VXXXX. Meist handelt es sich bei VXXXX um ehemalige WettkampfXXXX oder XXXX aus XXXXkadern, die eine entsprechende Eignung mitbringen. Die Personen der VXXXX werden letztverantwortlich von der Jury (dem Wettkampfkomitee) festgelegt. Die Jury wird direkt von der XXXX besetzt und ist hauptsächlich für sicherheitsrelevante Fragen an der XXXX zuständig. Die Jury wechselt ihre Zusammensetzung bei jeder Veranstaltung. Der jeweilige Veranstalter hat auf die Rekrutierung und die Auswahl der VXXXX keinen Einfluss. Der nationale Verband nominiert diese lediglich entsprechend der XXXX (vgl Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 3; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4; Rennleiter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 11).
Grundsätzlich haben die WettkampfXXXX und die VXXXX jeweils einen eigenen, voneinander getrennten Betreuerstab (vgl Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 8).
In Österreich gibt es durchschnittlich 25 bis 30 XXXX, die nicht in einem Wettkampfkader stehen, jedoch als VXXXX auch für das XXXX entsprechend geeignet und qualifiziert sind (vgl Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 3). De-facto sind immer genügend VXXXX bei einer Veranstaltung vorhanden, da die Mannschaften der unterschiedlichen Nationen immer mit sehr viel mehr WettkampfXXXX anreisen, als tatsächlich teilnehmen dürfen. Diese tatsächlich nicht startenden WettkampfXXXX dürfen dann ebenfalls als XXXX tätig werden (vgl GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 6f).
Der ÖXXXX hat mit den nationalen Verbänden aus den Nachbarländern Deutschland und Slowenien zudem für den Fall, dass der ÖXXXX oder diese Verbände bei von ihnen durchgeführten Veranstaltungen nicht genug VXXXX zur Verfügung haben, vereinbart, für deren Veranstaltungen österreichische bzw. slowenische oder deutsche VXXXX zu nominieren. Österreich verfügt in der Regel aber selbst über eine ausreichende Anzahl an VXXXX (vgl VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 13).
Es besteht daher in der Praxis nie ein Mangel an VXXXX (vgl GF. L., Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 6f).
Im Allgemeinen treten die VXXXX schon erhebliche Zeit vor der jeweiligen Veranstaltung, bei welcher sie einen Einsatz als VXXXX anstreben, an ihre Trainer, den ÖXXXX oder auch den VXXXXchef heran und bekunden ihr Interesse an der Teilnahme. Allenfalls trifft der VXXXXchef in Frage kommende VXXXX zufällig bei einer anderen Veranstaltung und fragt seinerseits nach eventuellem Interesse (vgl VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 13).
Für eine Teilnahme als VXXXX sind, neben der sportlichen Eignung (dabei insbesondere die körperlichen, geistigen, koordinativen und technischen Fähigkeiten), zwingend eine unterzeichnete Athletenerklärung der XXXX sowie eine gültige private Unfallversicherung bzw. ÖXXXX-Rennrisikoversicherung Voraussetzung. Die Prämienleistung ist von der Kaderzugehörigkeit abhängig. Die Prämie muss vom Sportler selbst gezahlt werden. Diesen Voraussetzungen sind sich die VXXXX jedenfalls bewusst. Darüber hinaus müssen VXXXX beim XXXX über 18 Jahre alt sein (vgl Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 3; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 1 und 3;
Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 4; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4;
Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 5).
Mit der Athletenerklärung der XXXX verpflichten sich die Athleten und auch die VXXXX jeweils zur Einhaltung des in der jeweiligen Disziplin geltenden XXXX-Reglements. Dazu gehören insbesondere die Wettkampfregeln, die eigenverantwortliche Einhaltung der Materialbestimmungen, der Wettkampfordnung, der Antidoping-Bestimmungen und der Werbebestimmungen, sowie zum Abschluss einer gültigen Versicherung (vgl Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3 und 5; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2).
Hinsichtlich der VXXXXeinsätze werden grundsätzlich keine (schriftlichen) Verträge abgeschlossen (vgl Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2 und 3).
Konkret werden in Österreich die ausgewählten VXXXX dem ÖXXXX vom VXXXXchef gemeldet. Der VXXXXchef erstellt dazu etwa vierzehn Tage vor der konkreten Veranstaltung eine entsprechende Liste mit vorhandenen Meldungen. Gegebenenfalls klärt er mit ausländischen Trainern weitere mögliche VXXXX ab. Dann werden die Nennungen einem zuständigen Trainer, sowie der Geschäftsführung (GF. L.) vorgelegt und noch einmal geprüft. Eine Sekretärin überprüft zudem noch das tatsächliche Bestehen eines aufrechten Versicherungsschutzes sowie einer vorhandenen XXXX-Athletenerklärung jedes einzelnen VXXXX. In weiterer Folge wird die Nennliste dem Veranstalter (der BF) geschickt. Den VXXXX wird entweder telefonisch oder per E-Mail etwa zehn Tage vor dem Beginn der Veranstaltung bekanntgegeben, dass sie offiziell als VXXXX engagiert wurden und wann sie konkret anreisen müssen. Inoffiziell wissen die meisten VXXXX jedoch schon früher über ihr Engagement und die konkreten Bedingungen Bescheid (vgl VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 3; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 13).
Der bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung zuständige Rennleiter war auch Mitglied der (dreiköpfigen) Jury und ist allgemein auch als Trainer des ÖXXXX tätig. Als Rennleiter obliegt ihm - bezogen auf die VXXXX - das XXXX der XXXX, die endgültige Entscheidung über die Personen der VXXXX (gemeinsam mit dem Trainer-Kollegium), wann der VXXXXchef mit dem VXXXX beginnen soll. Als Mitglied der Jury war der Rennleiter unter anderem dafür zuständig, ob die XXXX freigegeben wird, wann die XXXX absolviert werden, wie viele VXXXX XXXX müssen, ob ein VXXXX nach einer Unterbrechung oder auf Verlangen eines WettkampfXXXX springen muss (vgl Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 2f; Rennleiter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 9). Die Besetzung der Position des Rennleiters (oder auch Wettkampfleiters) erfolgt durch den nationalen Verband, daher gegenständlich durch den ÖXXXX (vgl Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2).
3.1.2. Der bei der verfahrensgegenständlichen Veranstaltung tätige VXXXXchef ist ein ehemaliger Trainer des ÖSV und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum als VXXXXchef tätig (vgl Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2; (vgl VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 1f).
Das XXXX-Reglement gibt eine Mindestanzahl von 12 VXXXX für das XXXX vor, wobei es sich dabei um qualifizierte VXXXX, die nicht am Wettkampf teilnehmen, handeln muss (vgl etwa Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 11; XXXX - Band III XXXX, Punkt 454.3, S 78). Bei der Veranstaltung waren etwa 15 bis 20 VXXXX engagiert, die bereits vor Wettkampfbeginn etwa 80 bis 100 XXXX absolvierten. Die VXXXX waren zwar überwiegend, aber nicht ausschließlich vom ÖXXXX nominiert. Einige VXXXX wurden von anderen nationalen Verbänden entsandt. Vier VXXXX wurden von Slowenien und ein VXXXX von der Schweiz nominiert. Kommt ein XXXX - aus welchen Gründen auch immer - nicht zum Einsatz, wird aus dem Kreis der übrigen VXXXX eine Ersatzperson dafür ausgewählt. (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 2; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 3 Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 11).
Der Mitbeteiligte gab von sich aus und initiativ sein Interesse an der Funktion als VXXXX für die Veranstaltung beim VXXXXchef bekannt. Dazu fand ein Telefongespräch des Mitbeteiligten mit dem VXXXXchef im Dezember 2015 statt. Dem Mitbeteiligten wurde dabei ein Einsatz als VXXXX für den Weltcup in XXXX (im Rahmen der XXXX) sowie die verfahrensgegenständliche Veranstaltung zugesagt. Die BF war jedoch nicht die Veranstalterin des WeltcupXXXX in XXXX (vgl etwa Mitbeteiligter, handschriftliche Niederschrift STGKK vom 12.02.2016, S 2; Schreiben des Vaters des Mitbeteiligten vom 10.02.2016, S 1; Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 2; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 1; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 4; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 4).
Das VXXXX für die gegenständliche Veranstaltung wurde nur mündlich besprochen. Es gibt dazu keine schriftliche Vertragsgrundlage (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 1;
VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 4;
Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 6).
Aufgrund der dem gesamten Trainerstab und dem bei der Veranstaltung als Rennleiter und Jurymitglied fungierenden Rennleiters bekannten Leistungen des Mitbeteiligten wurde dieser als VXXXX für die Veranstaltung vom XXXX als nationalen Verband nominiert und genannt (vgl Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 2; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2; Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 3; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2 und 3; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 4). Die konkrete Auswahl des Mitbeteiligten als VXXXX fand insbesondere durch den VXXXXchef und den Stützpunkttrainer statt (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 1; Vorspringerchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 2 und 3; vgl Stützpunkttrainer, AV belangte Behörde vom 11.09.2017).
Es wird daher festgestellt, dass weder die BF noch die F. GesmbH Einfluss auf die Auswahl der VXXXX nehmen konnten.
3.2. Zweck, Ablauf und Organisation des VXXXX:
3.2.1. Sinn und Zweck des VXXXX ist die (ebenfalls im XXXX-Reglement vorgeschriebene) Informationsgewinnung über die Beschaffenheit der XXXX und der Wettkampfbedingungen für den Veranstalter, um einen ordnungsgemäßen und regelkonformen Wettkampf sicherzustellen. Die VXXXX beim XXXX haben insbesondere auf die Beschaffenheit des Einstieges bei der XXXX, der XXXX, des XXXX, des XXXX und des XXXX zu achten. Darüber hinaus erheben sie die Bedingungen in Bezug auf die XXXX und die Sichtbarkeit des XXXX und geben Rückmeldung zu etwaigen Problemen oder Verbesserungen (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 1; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 5; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 6; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 4; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 12; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 4).
Vor dem Wettkampf wird von den VXXXX auch die XXXX. Dabei werden alle vorhandenen VXXXX eingesetzt. Wetterabhängig entscheidet die Jury dann, ob der Wettkampf stattfindet oder nicht (vgl Rennleiter, Niederschrift TGKK am 18.07.2017, S 3f; Beschwerdeschrift BF vom 10.11.2017, S 6).
Eine konkrete fachliche Betreuung durch eine konkrete Person findet nicht statt. Die Betreuung bezieht sich dabei vielmehr auf organisatorische Belange. Bei konkreten Problemen können sich die VXXXX an die Trainer ihrer nationalen Verbände als Ansprechperson wenden. Das XXXX-Reglement sieht zudem die Funktion des VXXXXchefs vor (vgl Niederschrift der TGKK mit GF. L. vom 27.06.2017, S 2; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 3).
Die Anreise der VXXXX erfolgt meist einen Tag vor dem Tag des XXXX. Meist wird vom VXXXXchef bereits am Vortag eine auf Uhrzeit und Reihenfolge bezogene Einteilung der Vorspringer unter Mitsprache derselben (vgl zur Mitsprache: Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG, 03.07.2018, S 4) festgelegt und erfolgt auch am Anreisetag ein gemeinsames Treffen im jeweiligen Hotel oder an der XXXX. Es besteht aber keine Teilnahmeverpflichtung der VXXXX. Es ist auch möglich, dass die VXXXX auch erst am Tag des XXXX etwa zwei Stunden (oder noch später) vor dessen Beginn anreisen. Das XXXX beginnt grundsätzlich um 12:00 Uhr. Zuvor besichtigt der VXXXXchef in aller Regel mit dem Rennleiter die XXXX. Es folgt danach die Übernahme der XXXX durch die XXXX, die nach Überprüfung dem Veranstalter (der BF) das OK für Beginn des XXXX auf der XXXX gibt. Der Rennleiter gibt dies an den VXXXXchef weiter. Dieser trifft sich dann etwa eineinhalb bis zwei Stunden vor dem Beginn des XXXX mit den VoXXXX an der XXXX. Die VXXXX bereiten sich im Athletendorf genauso wie die WettkampfXXXX auf ihre XXXX vor. Der VXXXXchef vergibt die Startnummern und XXXX die VXXXX beim XXXX nach der Reihe ihrer Startnummern. Grundsätzlich wird auf einen Ausgleich der XXXXanzahl (nicht mehr als drei an einem Tag) unter den VXXXX und auf Pausen der VXXXX geachtet. Vor dem tatsächlichen XXXX wird dabei die Ampel von der Jury auf "grün" gestellt, sofern die äußeren Bedingungen passen, und in weiterer Folge vom VXXXXchef jeweils das Freizeichen für den VXXXX erteilt. Nach dem absolvierten XXXX gibt der VXXXX alle notwendigen Informationen im XXXX per Funk an alle Verantwortlichen weiter. Während des XXXX oder XXXX der XXXX gibt es keine Bereitschaft der VXXXX. Diese kommt nur während des Wettkampfes zum Tragen. Nach jedem XXXX ist die Ausrüstung vom VXXXX selbst zu überprüfen. Nur in Ausnahmefällen helfen dabei auch Serviceleute des ÖXXXX (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 2 ff; Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 2 ff; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 4f; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 5 und 7; Vorspringerchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 13; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 5).
Am Wettkampftag gleicht der Ablauf eines VXXXX im Wesentlichen dem eines WettkampfXXXX. Die VXXXX (und auch die WettkampfXXXX) reisen mit dem Shuttle etwa zwei Stunden vor Beginn des Wettkampfes zur XXXX, gehen ins Containerdorf und bereiten sich und ihr Material (XXXX etc.) vor. Die individuelle Vorbereitung der VXXXX obliegt ihnen sowohl bezogen auf sich als auch ihr Material selbst. Wenn die XXXX vom XXXX der XXXX freigegeben wird, absolvieren die VXXXX ihren ersten Durchgang zum XXXX der XXXX am Wettkampftag. Sie kehren nach dem absolvierten XXXX unverzüglich wieder zurück in das Athletendorf bzw. das Starthaus, damit alle VXXXX zur Verfügung stehen. In der Regel XXXX bei Schönwetter jeweils drei VXXXX vor jedem Durchgang. In jeder Werbepause XXXX ein weiterer VXXXX. Der VXXXXchef teilt dann die VXXXX ein, die sich jeweils während des Bewerbes zu einem XXXX bereithalten sollen. Es halten sich jeweils fünf VXXXX für ein Intervall von etwa zehn WettkampfXXXX bzw. zehn bis zwanzig Minuten am XXXX bereit, davon zwei XXXXbereit (dh mit geschlossenen Schuhen, um innerhalb ein bis zwei Minuten einen XXXX absolvieren zu können), während sich die anderen VXXXX im Aufenthaltsraum befinden. Kommt ein VXXXX während dieser zehn Minuten nicht zum XXXX, kehrt er in den Aufenthaltsraum zum Aufwärmen zurück (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 2; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 5f; Mag. D., Niederschrift SGKK vom 11.09.2017, S 5; VXXXXchef, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 14; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 24.04.2018, S 14; Mitbeteiligter, Verhandlungsprotokoll BVwG vom 03.07.2018, S 7).
Während des Wettkampfes wird dem VXXXXchef vom Rennleiter mitgeteilt, wann wie viele VXXXX benötigt werden. Diese bestimmt grundsätzlich der VXXXXchef. Fordert der Rennleiter jedoch etwa die fünf besten VXXXX an, nominiert der VXXXXchef in Absprache mit seinen Kollegen die ihrer Ansicht nach besten und sichersten XXXX unabhängig von ihren Startnummern. Die VXXXXeinsätze können sich täglich, je nach Bedarf, mehrmals wiederholen (vgl Mitbeteiligter, Niederschrift belangte Behörde am 18.05.2017, S 3; VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 4f).
Die VXXXX werden bezogen auf die Gewährleistung ihrer Sicherheit wie die WettkampfXXXX behandelt. Auch beim Vorspringen ist die Jury anwesend, es erfolgt eine Messung der Windgeschwindigkeit (vgl VXXXXchef, Niederschrift der STGKK vom 27.06.2017, S 5).
Nach Beendigung des Wettkampfes bestehen seitens der VXXXX keinerlei Verpflichtungen. Sie kehren üblicherweise mit dem Shuttle in ihre Unterkunft zurück. Ob sie sich danach noch körperlich betätigen (auslaufen, Volleyball spielen etc.) oder etwas essen (allenfalls gemeinsam) oder sonstige Tätigkeiten verrichten, bleibt ihnen selbst überlassen. Die VXXXX haben teilweise auch die Möglichkeit, an einer Nachbesprechung teilzunehmen und sich eine Aufzeichnung ihres XXXX/ihrer XXXX gemeinsam mit einem Trainer anzusehen oder sich mit Kollegen auszutauschen. Massagen oder physiotherapeutische Behandlungen müssen sich die VXXXX selbst und auf eigene Kosten organisieren (vgl VX