Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Verfahren vor der Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] 1.1. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 21.07.2011, XXXX , verpflichtete die SGKK den Beschwerdeführer als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG zur Entrichtung von nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträgen in der Höhe von EUR 10.616,19 an die SGKK. Die Verpflichtung sei unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 30, 33, 34, 35 Abs. 1, 42 Abs. 3, 44 Abs. 1, 45, ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt 1. Verfahren vor der Gebietskrankenkasse 1.1. Gegenständliches Verfahren wurde eingeleitet durch Übermittlung der Versicherungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG vom 01.02.2010 der mitbeteiligten Partei XXXX [BB] von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Salzburg [SVA] an die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK]. 1.2. Die SGKK führte in der Folge ein Ermittlungsverfahren durch und holte einen Fr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.9.2014 sprach die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden kurz: "SGKK") aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (ein Theaterbetrieb; im Folgenden kurz: "BF") als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet sei, die von der SGKK mit Beitragsabrechnung vom 15.3.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 73.031,60 sowie Verzugszinsen gemäß § 59 A... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) hat Mag XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 17.07.2018, Zl. XXXX , gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.300 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Begründ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 16.04.2009 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP), XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.12.2008 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 20.076,75 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von Euro... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 05.06.2015 festgestellt, dass XXXX (folgend auch kurz: "Herr R."), XXXX , vom 01.01.2009 bis 31.12.2013 aufgrund der für die beschwerdeführende Partei (folgend auch kurz "bP"), XXXX , in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten Tätigkeit als Angestellter der Pflicht(Voll)-versicherung in der Kranken-,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die Salzburger Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 05.06.2015 folgend festgestellt: "1. Die XXXX wird als Dienstgeberin iSd § 35 Abs 1 ASVG verpflichtet, die von der Salzburger Gebietskrankenkasse mit der Beitragsabrechnung vom 23.10.2014 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von EUR 102.210,93 an die Salzburger Gebietskrankenkasse zu entrichten. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 20.12.2010 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX, als Dienstgeberin verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsvorschreibung vom 22.02.2010 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 48.060,47 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von Euro 5.788... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang 1. Die XXXX Gebietskrankenkasse (im Folgenden auch kurz bezeichnet als "GKK") hat mit im
Spruch: angeführten Bescheid vom 30.07.2013 festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (folgend kurz "bP"), XXXX , als Dienstgeberin verpflichtet wird, die von der GKK mit Beitragsabrechnung vom 01.02.2013 nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von Euro 64.212,38 sowie Verzugszinsen gem. § 59 Abs. 1 ASVG in der Höhe von Euro 25.409,... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Mit Bescheid vom 19.11.2014, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44, 49, 51, 54, 58 und 68 ASVG sowie § 6 BMSVG aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 1 oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die festgestellten B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1.1. Mit Bescheid vom 19.11.2014, Zl. XXXX, sprach die XXXX Gebietskrankenkasse (in der Folge: belangte Behörde) gemäß § 410 Abs. 1 Z 7 iVm. §§ 44, 49, 51, 54, 58 und 68 ASVG sowie § 6 BMSVG aus, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer 1 oder kurz BF) wegen der im Zuge der bei ihr stattgefundenen Beitragsprüfung für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2011 festgestellten Meldedifferenzen verpflichtet sei, die festgestellten B... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Bei der Firma XXXX als Dienstgeberin (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin) wurde von Bediensteten der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) für den Prüfzeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 eine gemeinsame Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) vorgenommen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 03.03.2014 scheinen folgende Feststellungen auf: - beitragspflichtige Zukunftssi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 24.08.2012 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden der Zweitbeschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Fäkalienentsorger als Dienstnehmer der XXXX GmbH, FN XXXX , (im Folgenden der Erstbeschwerdeführerin) in der Zeit von 05.04.2011 bis 31.07.2011 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 2 ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 24.08.2012 stellte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) fest, dass XXXX , VSNR XXXX , (im Folgenden der Zweitbeschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Fäkalienentsorger als Dienstnehmer der XXXX GmbH, FN XXXX , (im Folgenden der Erstbeschwerdeführerin) in der Zeit von 05.04.2011 bis 31.07.2011 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2 Z 2 ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß ... mehr lesen...