TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/1 W198 2219801-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.04.2020
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Entscheidungsdatum

01.04.2020

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
ASVG §33
ASVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W198 2219801-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) der vormaligen Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse) vom 22.05.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die vormalige Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (nunmehr: Österreichische Gesundheitskasse, im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 07.05.2019, Zl. XXXX , der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) als Bevollmächtigte nach § 35 Abs. 3 ASVG des Herrn XXXX gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von ? 1.000,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei. Im Rahmen der am 28.01.2019 erfolgten Betretung durch die Finanzpolizei Team 26/für das Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten in XXXX sei festgestellt worden, dass für die genannte Person die Anmeldung nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

2. Gegen diesen Bescheid vom 07.05.2019 hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 08.05.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Einleitend wurde festgehalten, dass eine Bevollmächtigung nach § 35 Abs. 3 ASVG seitens der Beschwerdeführerin nicht gegeben sei. Weiters wurde ausgeführt, dass es seitens der Betriebsprüferin eine intensive Prüfung der Zimmervermietung und des Gewerbebetriebes gegeben habe. Die Betriebsprüferin habe ausführlich festgehalten, dass es sich bei den Räumlichkeiten im ersten Stock jedenfalls um eine selbständige unternehmerische Tätigkeit handle, welche unabhängig vom Lokal im Erdgeschoss zu betrachten sei. Frau XXXX sei jedenfalls im ersten Stock des Gebäudes angetroffen worden und handle es sich um eine allfällige Mitarbeiterin jener Person, welche am 28.01.2019 Mieterin des Zimmers Nr. 3 im ersten Stock gewesen sei. Es sei davon auszugehen, dass Frau XXXX keinesfalls Mitarbeiterin von Herrn XXXX gewesen sei.

3. Mit Bescheid vom 22.05.2019, Zl. VA/ED-FP-0075/2019, hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass Herr XXXX als Dienstgeber der Betretenen zu erachten sei. Herr XXXX habe mit der Beschwerdeführerin eine Vollmacht nach § 35 Abs. 3 ASVG abgeschlossen und sei diese Vollmacht am 15.04.2016 an die ÖGK übermittelt worden. Änderungen dieser Vollmacht würden nicht aufliegen. Es habe daher für die Beschwerdeführerin die Verpflichtung bestanden, Frau XXXX vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden.

4. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schriftsatz vom 02.06.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wurden eine mündliche Verhandlung sowie die Einvernahme von Zeugen beantragt.

5. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 05.06.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

6. Am 18.06.2019 übermittelte die ÖGK eine mit 05.06.2019 datierte Stellungnahme zum Vorlageantrag vom 02.06.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 28.01.2019 um 15:10 Uhr wurde durch die Finanzpolizei Team 29/für das Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten in XXXX im Lokal " XXXX ", Betreiber XXXX , eine Kontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Kontrolle wurde XXXX , VSNR XXXX im Obergeschoss bei der Zimmerreinigung arbeitend angetroffen, ohne dass diese Person zur Sozialversicherung angemeldet war.

Herr XXXX veranlasste nach der Kontrolle die Anmeldung von XXXX zur Pflichtversicherung. Sie wurde am 28.01.2019 mittels ELDA per 28.01.2019 von der gemäß

§ 35 Abs. 3 ASVG bevollmächtigten Beschwerdeführerin zur Pflichtversicherung angemeldet.

Herr XXXX betreibt seit ca. fünf Jahren das Lokal " XXXX ". Das Lokal XXXX im Erdgeschoss ist von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet und samstags von 12:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Die XXXX im Obergeschoss ist täglich von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr geöffnet, freitags und samstags von 20:00 Uhr bis 08:00 Uhr. Die Mädchen dort sind selbständig als Prostituierte tätig.

Herr XXXX lernte XXXX über einen Bekannten kennen, der Herr XXXX fragte, ob er Arbeit für XXXX habe. Am 28.12.2018 war XXXX erstmals als Reinigungskraft im Lokal des Herrn XXXX tätig. Sie hat an diesem Tag ca. zwei bis drei Stunden geputzt. Die Mädchen im Lokal haben ihr gezeigt, wo bzw. was sie putzen soll.

Seit dem 28.12.2018 hat XXXX zwei- bis dreimal wöchentlich für zwei bis drei Stunden im Lokal des Herrn XXXX geputzt. Das Putzmaterial wurde ihr von Herrn XXXX zur Verfügung gestellt. Als Entlohnung wurde ein Betrag in Höhe von monatlich ? 600,00 vereinbart, welchen sie von Herrn XXXX in bar ausbezahlt erhalte.

XXXX war in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit für Herrn XXXX tätig.

Die Beschwerdeführerin hat am 15.04.2016 eine mit Herrn XXXX abgeschlossene Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung per Email an die belangte Behörde übermittelt. Damit wurde der Beschwerdeführerin unter anderem die Erfüllung der Herrn XXXX nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten übertragen. Die Urkunde nennt sowohl den Vollmachtgeber ( XXXX ) als auch den Vollmachtnehmer (die Beschwerdeführerin) und beinhaltet vier Absätze, wobei der letzte die Meldevollmacht gemäß § 35 Abs. 3 ASVG betrifft.

Mit Email vom 22.05.2019 gab die Beschwerdeführerin der belangten Behörde bekannt, dass es seit Beginn an keine Vollmacht für den § 35 Abs. 3 ASVG (letzter Absatz) für den Klienten XXXX gebe. Im Anhang dieses Emails befand sich eine Vollmacht, welche jedoch nicht XXXX als Vollmachtgeber ausweist, sondern XXXX . In dieser am 22.05.2019 übermittelten Vollmacht war der Passus betreffend § 35 Abs. 3 ASVG durchgestrichen.

2. Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass XXXX bei einer Kontrolle durch die Finanzpolizei Team 29/für das Finanzamt Lilienfeld-St. Pölten in XXXX im Lokal " XXXX ", Betreiber XXXX , im Obergeschoss bei der Zimmerreinigung arbeitend angetroffen und zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sozialversicherung angemeldet war.

Es ist unstrittig, dass XXXX Gewerbeinhaber und Betreiber des Lokals " XXXX " ist.

Die oben getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Lokals " XXXX sowie hinsichtlich der näheren Umstände der Tätigkeit der XXXX für XXXX ergeben sich insbesondere aus den von XXXX im Zuge der Niederschrift am 29.01.2019 vor der Finanzpolizei getätigten Ausführungen. Er hat dort angegeben, dass er XXXX ab 28.12.2018 als Reinigungskraft eingestellt habe. Aus den Aussagen des XXXX ergibt sich eindeutig, dass XXXX nicht nur die Zimmerreinigung des Zimmers Nr. 3 im ersten Stock, wo sie angetroffen wurde, durchgeführt hat, sondern für Reinigungsarbeiten im gesamten Lokal von XXXX eingestellt wurde und ist diese Tätigkeit daher dem Betrieb des XXXX zuzurechnen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Mädchen XXXX gezeigt haben, wo und was sie putzen soll, nichts zu ändern. Das Argument in der Beschwerde, wonach es sich bei XXXX um eine allfällige Mitarbeiterin jener Person, welche am 28.01.2019 Mieterin des Zimmers Nr. 3 im ersten Stock gewesen sei, handle, geht daher ins Leere, zumal diese Ausführung in eindeutigem Widerspruch zu den von XXXX am 29.01.2019 getätigten Ausführungen steht. Es ist ständige Judikatur des VwGH ist, dass die Erstaussage die Vermutung für sich hat, dass sie der Wahrheit am nächsten komme (VwGH vom 15.12.1987, 87/14/0016 und 4.9.1986, 86/16/0080).

Die Feststellung betreffend die am 15.04.2016 an die belangte Behörde übermittelte Vollmacht ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Email, mit welchem die Vollmacht übermittelt wurde. Es ist eindeutig belegt, dass diese Vollmacht de facto übermittelt wurde und geht daher das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im Jahr 2016 nie eine Vollmacht von der Beschwerdeführerin an die belangte Behörde übermittelt worden sei, ins Leere. Zur Nennung des Mitarbeiters der belangten Behörde war die belangte Behörde nicht verpflichtet. Die Beschwerdeführerin hätte sich im Wege der Akteneinsicht vom Vorliegen der Vollmacht überzeugen können.

Die Feststellung betreffend das Email vom 22.05.2019 ergibt sich aus Beilage 2 und 2a zu der Stellungnahme der ÖGK vom 05.06.2019.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die ÖGK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Da über eine Sache nach § 410 Abs. 1 Z 5 entschieden wird, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Absehen von einer Beschwerdeverhandlung und der Einvernahme von Zeugen:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, freier und schlüssiger Beweiswürdigung, Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu der beantragten Einvernahme des XXXX für die Frage, ob bei seiner Einvernahme ein Dolmetscher beigezogen wurde, so ist dazu auszuführen, dass aus der Niederschrift vom 29.01.2019 hervorgeht, dass kein Dolmetscher beigezogen wurde. Es ergeben sich jedoch aus der Niederschrift keinerlei Hinweise auf etwaige Verständigungsprobleme und hat XXXX solche auch nicht behauptet. Er hat mit seiner Unterschrift die Richtigkeit seiner Angaben bestätigt.

Für die im Vorlageantrag beantragten Zeugeneinvernahmen von Organwaltern der ÖGK sowie der Finanzverwaltung hat sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt durch die Einvernahme dieser beantragten Zeugen näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Es ergibt sich aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens aus Sicht des Gerichts ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte (vgl. VwGH 21.03.1991, 90/09/0097; 19.03.1992, 91/09/0187; 16.10.1997, 96/06/0004; 13.09.2002, 99/12/0139; 12.03.1991, 87/07/0054). Der diesbezügliche Antrag ist aus diesen Gründen abzuweisen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 1. Satz ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Gemäß § 35 Abs. 1 1. Satz ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG unter anderem derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.

Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach § 33 und § 34 ASVG obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekannt zu geben.

Gemäß § 113 Absatz 1 ASVG können unter anderem Dienstgebern Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

Der Beitragszuschlag setzt sich gemäß § 113 Abs. 2 ASVG im Fall des Abs. 1 Z 1 nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a [Abgabenbehörden des Bundes, deren Prüforgane Personen betreten haben] aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf ? 500,00 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf ? 800,00. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf ? 400,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Im Beschwerdeverfahren betreffend die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG ist als Vorfrage ist zu klären, ob eine gemäß § 33 ASVG meldepflichtige Beschäftigung der Betretenen vorlag und die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte nach § 35 Abs. 3 ASVG des XXXX als Dienstgeber daher verpflichtet gewesen wäre, die Betretene vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung (z.B. aufgrund eines Werkvertrages oder eines freien Dienstvertrages) - nur beschränkt ist (VwGH 19.02.2014, 2013/08/0267; vgl. verstärkter Senat 10.12.1986, 83/08/0200).

Im gegenständlichen Fall ist hinsichtlich der Feststellung der Umstände der Beschäftigung in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen. Nach dieser gilt, dass die Behörde berechtigt ist, von einem Dienstverhältnis auszugehen, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH 21.04.2004, Zl. 2003/08/0182; VwGH 08.08.2008, Zl. 2008/09/0119). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte. (vgl. auch VwGH 26.05.2014, Zl. 2013/08/0165) Weiters kann bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfsarbeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitere Untersuchungen vorausgesetzt werden (vgl. VwGH 20.09.2006, Zl. 2003/08/0274).

Verfahrensgegenständlich steht fest, dass die Betretene im Obergeschoss des Lokals " XXXX " Reinigungsarbeiten durchgeführt hat. Bei diesen Arbeiten handelt es sich um solche einfachen manuellen Tätigkeiten, bei denen nach der Lebenserfahrung kein ins Gewicht fallender Gestaltungspielraum des Dienstnehmers vorhanden ist und die nach der Lebenserfahrung üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG erbracht werden.

Demnach war ohne weiteres vom Vorliegen einer Tätigkeit in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit auszugehen.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt somit die rechtliche Würdigung der belangten Behörde betreffend die Dienstnehmereigenschaft von XXXX : Bei den durchgeführten Reinigungstätigkeiten handelt es sich demnach gerade um solch eine Hilfstätigkeit im Sinne dieser Rechtsprechung, die in organisatorischer Einbindung in den Betrieb des XXXX erbracht worden ist. Atypische Umstände, die einer Beurteilung als abhängige Beschäftigung entgegenstehen würden, sind im Beschwerdefall nicht zu sehen.

Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, 2013/08/0191; 21.02.2001, 96/08/0028).

Wie bereits beweiswürdigend ausgeführt, geht das Vorbringen in der Beschwerde, wonach die Dienstgebereigenschaft des XXXX angezweifelt und eine Dienstgebereigenschaft der Prostituierten vorgebracht wird, ins Leere. XXXX hat die Betretene persönlich als Reinigungskraft für das Lokal, " XXXX welches von ihm betrieben wird, ab 28.12.2018 eingestellt. Das gesamte Putzmaterial wurde von ihm zur Verfügung gestellt und hat er mit ihr einen Lohn in Höhe von ? 600,00 bar auf die Hand vereinbart. Zudem wurde die Betretene auch unverzüglich nach der Kontrolle über Veranlassung des XXXX ab dem Tag der Kontrolle zur Pflichtversicherung angemeldet. Somit ist XXXX eindeutig als Dienstgeber der Betretenen anzusehen.

In einer Gesamtschau ist daher im gegenständlichen Fall vom Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG der Betretenen zu XXXX auszugehen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Gemäß § 35 Abs. 3 ASVG kann der Dienstgeber die Erfüllung der ihm nach den § 33 und 34 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigung sind unter deren Mitfertigung dem zuständigen Versicherungsträger bekanntzugeben.

Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass ihr der Beitragszuschlag infolge der fehlenden Vollmacht nach § 35 Abs. 3 ASVG zu Unrecht vorgeschrieben worden sei, so ist dem wie folgt zu entgegnen:

Die Beschwerdeführerin hat am 15.04.2016 eine mit Herrn XXXX abgeschlossene Vollmacht für Zwecke der Sozialversicherung per Email an die belangte Behörde übermittelt. Damit wurde der Beschwerdeführerin unter anderem die Erfüllung der Herrn XXXX nach den §§ 33 und 34 ASVG obliegenden Pflichten übertragen. Die Urkunde nennt sowohl den Vollmachtgeber ( XXXX ) als auch den Vollmachtnehmer (die Beschwerdeführerin) und beinhaltet vier Absätze, wobei der letzte die Meldevollmacht gemäß § 35 Abs. 3 ASVG betrifft. Die belangte Behörde durfte daher davon ausgehen, dass eine Übertragung der Meldepflichten gewünscht war, da der letzte Passus weder durchgestrichen noch herausgelöscht wurde. Auch wurde in keiner sonstigen Weise offengelegt, dass eine Meldevollmacht nicht gewünscht ist. Da es sich bei einem Steuerberater um einen berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten Fachmann handelt, musste die belangte Behörde keine Erkundigungen betreffend den Umfang der Vollmacht einholen, sondern durfte davon auszugehen, dass (gemäß der übermittelten Urkunde) eine Übertragung der Meldepflichten gewünscht war.

Mit Email vom 22.05.2019 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass es seit Beginn an keine Vollmacht für den § 35 Abs. 3 ASVG (letzter Absatz) für den Klienten XXXX gebe. Im Anhang dieses Emails befand sich eine Vollmacht, welche jedoch nicht XXXX als Vollmachtgeber ausweist, sondern XXXX . In dieser Vollmacht war der Passus betreffend § 35 Abs. 3 ASVG durchgestrichen. Diese Vollmacht wurde wohl irrtümlich an die belangte Behörde übermittelt und zeigt, dass in jenem Fall (bei XXXX ) kein Übergang der Meldepflichten auf den Bevollmächtigten gewollt war, was sich augenscheinlich dadurch manifestiert, dass der Passus betreffend § 35 Abs. 3 ASVG durchgestrichen wurde. Da diese Vorgehensweise (nämlich die Streichung nicht relevanter Passagen der Vollmacht) im Fall von XXXX nicht eingehalten wurde, liegt eine Meldevollmacht vor.

Im Vorlageantrag wird die beantragte Zeugeneinvernahme der Mitarbeiter der belangten Behörde mit der Klärung der Frage, inwiefern die Bestimmungen des WTGB für die belangte Behörde irrelevant seien, begründet. § 7 Abs. 11 WTBG normiert, dass ein Berufsberechtigter befugt ist, sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen; diese Berufung ersetzt den urkundlichen Nachweis.

Es ist zutreffend, dass sich ein Steuerberater auf die Vollmacht berufen kann und die Urkunde nicht übermitteln muss. Dies trifft jedoch nur auf die "allgemeine" Vollmacht nach § 10 AVG zu und nicht für die Spezialvollmacht nach § 35 Abs. 3 ASVG. Will ein Dienstgeber seine Meldepflichten auf einen Dritten übertragen, so müssen sowohl der Vollmachtgeber (Dienstgeber) als auch der Bevollmächtigte die Vollmacht unterzeichnen. In diesen Fällen ist die Vollmacht dem Versicherungsträger auch vorzulegen, da kontrolliert wird, ob beide Unterschriften vorliegen. Im vorliegenden Fall wurde eine Vollmacht übermittelt, welche sowohl vom Dienstgeber als auch vom Bevollmächtigten unterfertigt ist, obwohl sich ein Steuerberater in den "normalen" Vollmachtsfällen auf die ihm erteilte Vollmacht berufen darf. Demzufolge handelt sich es sich um eine als Meldevollmacht zu qualifizierende Urkunde, da nur in den Fällen des § 35 Abs. 3 ASVG eine Berufung auf die Vollmacht nicht ausreicht, sondern deren Vorlage erforderlich ist.

Im Zuge der Beschwerde vom 08.05.2019 wurde neuerlich eine Vollmacht betreffend XXXX von Seiten der Beschwerdeführerin eingebracht. Diese Vollmacht ist mit der bereits im Jahr 2016 übermittelten Vollmacht nahezu ident: Beiden Vollmachten mangelt es an einer Datumsangabe, die Unterschriften sind komplett gleich. Der einzige Unterschied besteht darin, dass bei der im Jahr 2016 übermittelten Urkunde der Passus betreffend die Meldevollmacht (im Gegensatz zur Version vom 08.05.2019) nicht durchgestrichen ist. Für einen gültigen Widerruf ist es jedoch nicht ausreichend, die "alte" Vollmacht zu nehmen, einen Passus durchzustreichen und der ÖGK zu übermitteln, da die gesetzliche Vorschrift des § 35 Abs. 3 ASVG der Unterschrift des Dienstgebers bzw. Mandanten und des Steuerberaters den Zweck verfolgt, die Mahnung an die Unterschreibenden darzustellen, dass somit die Haftung übergeht. Somit muss aber auch bei einer Änderung oder Rücklegung der Vollmacht im Sinne des Haftungsübergangs und der Mahnung diesbezüglich, eine Unterschrift von Dienstgeber bzw. Mandanten und Steuerberater vorliegen. Sonst könnte sich der Steuerberater jederzeit durch ein Schreiben an die belangte Behörde aus einer übernommenen Haftung einseitig befreien, ohne dass der Dienstgeber bzw. Mandant davon erfährt (siehe dazu BVwG W228 2205170-1/18E).

Abgesehen davon ist zu bemerken, dass die Vollmacht, in der die Übertragung der Meldepflichten nach § 33 und 34 ASVG an die Beschwerdeführerin gemäß § 35 Abs. 3 ASVG gestrichen wurde, erst mit der Beschwerde am 08.05.2019 an die belangte Behörde übermittelt wurde und daher für davor liegende Zeiträume jedenfalls nicht gelten könne.

Die belangte Behörde hat daher den Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben. Die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigte des Dienstgebers XXXX hat es unterlassen, die betretene Dienstnehmerin vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden. Sie hat daher gegen die ihr obliegenden sozialversicherungsrechtlichen Meldepflichten verstoßen und den Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt. Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag dem Grunde nach berechtigt.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 ? herabgesetzt werden.

Unbedeutende Folgen im Sinne des § 113 Abs. 2 Satz 3 ASVG liegen nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vor, wenn diese Folgen hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes bleiben. So etwa dann, wenn die Anmeldung zur Sozialversicherung verspätet erfolgte, im Zeitpunkt der Durchführung der Kontrolle aber bereits vollzogen gewesen ist - also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH vom 10.04.2013, 2013/08/0041, VwGH vom 18.11.2009, 2008/08/0246).

Im vorliegenden Fall war die Anmeldung zur Sozialversicherung der Dienstnehmerin zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden. Es liegt somit im Einklang mit der zuvor genannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und dauerte im Zeitpunkt der Kontrolle noch an. Von unbedeutenden Folgen iSd § 113 Abs. 2 ASVG, welche eine Herabsetzung des Beitragszuschlages rechtfertigen würden, kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.

Somit ist der vorgeschriebene Beitragszuschlag auch der Höhe nach berechtigt.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag Dienstgebereigenschaft Dienstnehmereigenschaft Dienstverhältnis Meldeverstoß Steuerberater Vollmacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W198.2219801.1.00

Im RIS seit

04.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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